USA

Bundeskartellamt geht gegen Preisvorgaben von Amazon vor

05.02.2026 - 10:45:07

Das Bundeskartellamt schrĂ€nkt Preisvorgaben von Amazon kĂŒnftig ein.

Man habe die Praxis des OnlinehĂ€ndlers untersagt, die Preise von HĂ€ndlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen, teilte die Behörde am Donnerstag mit. Amazon darf die Mechanismen zur Kontrolle der HĂ€ndlerpreise demnach kĂŒnftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere fĂŒr FĂ€lle des Preiswuchers, einsetzen.

"Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den ĂŒbrigen MarktplatzhĂ€ndlern", sagte KartellamtsprĂ€sident Andreas Mundt. Daher sei eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten AusnahmefĂ€llen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulĂ€ssig. "Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird." FĂŒr die betroffenen HĂ€ndler könnten die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu fĂŒhren, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können - mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrĂ€ngt zu werden.

Amazon setzt zur ÜberprĂŒfung der Preise von MarktplatzhĂ€ndlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die HĂ€ndlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote laut Kartellamt entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt. Solche EinschrĂ€nkungen der Sichtbarkeit der HĂ€ndlerangebote könnten "erhebliche Umsatzeinbußen" nach sich ziehen, hieß es.

Mundt bekrÀftigte, dass man nicht gegen Amazons Ziel vorgehe, den Endverbrauchern "möglichst niedrige Preise" anzubieten. "Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hÀtte das Unternehmen andere Möglichkeiten", sagte der Behördenchef.

Die Kontrollmechanismen beruhten darĂŒber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen, so das Kartellamt. FĂŒr die MarktplatzhĂ€ndler sei nicht hinreichend deutlich, nach welchen GrundsĂ€tzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefĂ€hr liegen. Es sei fĂŒr die MarktplatzhĂ€ndler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten UmstĂ€nden ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschrĂ€nkt sichtbar sei. Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der MarktplatzhĂ€ndler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften fĂŒr große Digitalunternehmen sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften.

DarĂŒber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den "wirtschaftlichen Vorteil", den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunĂ€chst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Millionen Euro festgesetzt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren mit der EuropĂ€ischen Kommission koordiniert, die unter anderem fĂŒr die Durchsetzung der EU-Verordnung ĂŒber bestreitbare und faire MĂ€rkte im digitalen Sektor zustĂ€ndig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezĂŒglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die fĂŒr die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zustĂ€ndig ist.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskrĂ€ftig. Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, ĂŒber die dann der Bundesgerichtshof entscheiden wĂŒrde.

@ dts-nachrichtenagentur.de