UN-Gericht: Israels Siedlungspolitik ist illegal
19.07.2024 - 16:34:53Die israelische Besatzung palĂ€stinensischer Gebiete ist nach Auffassung des höchsten UN-Gerichts unrechtmĂ€Ăig. Auch die israelische Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten verstoĂe gegen internationales Recht. Israel mache sich faktisch der Annektierung schuldig, stellt der Internationale Gerichtshof in Den Haag in einem Rechtsgutachten fest.Â
Das Gutachten ist rechtlich zwar nicht bindend. Doch es wird erwartet, dass es den internationalen politischen Druck auf Israel weiter erhöhen wird. Der ist zuletzt wegen des Vorgehens Israels im Gazastreifen erheblich gestiegen. Dort bekĂ€mpft Israel nach dem Terrorangriff von Anfang Oktober mit Hunderten Toten die islamistische Hamas. Der Krieg hat schwerwiegende Folgen fĂŒr die Zivilbevölkerung.Â
Die UN-Vollversammlung hatte das Gericht beauftragt zu klĂ€ren, welche rechtlichen Folgen die fast seit 60 Jahren andauernde Besatzungspolitik Israels hat. Das war zwar lange vor Beginn des Gaza-Krieges. Doch auch westliche Kritiker Israels können sich nun gestĂ€rkt sehen, Israel zu einem RĂŒckzug zu bewegen und der GrĂŒndung eines palĂ€stinensischen Staates zuzustimmen.Â
Israel hatte das Westjordanland, den Gazastreifen und Ost-Jerusalem im Sechstagekrieg von 1967 besetzt. Die PalĂ€stinenser beanspruchen diese Gebiete aber fĂŒr einen eigenen Staat. 2005 hatte Israel Gaza wieder verlassen, aber kontrolliert weiter Grenzen zu Land, Wasser und in der Luft.Â
Es ist das zweite Rechtsgutachten des Gerichtshofes zur Besatzungspolitik Israels. Vor 20 Jahren, im Juli 2004, hatten die Richter bereits erklĂ€rt, dass die von Israel im Westjordanland errichtete Mauer gegen internationales Recht verstoĂe und daher abgerissen werden mĂŒsse. Israel hielt sich aber nicht daran.Â
Das heute vorgestellte Gutachten ist unabhĂ€ngig von dem anderen Verfahren vor dem UN-Gericht. SĂŒdafrika hatte 2023 Israel vor den Gerichtshof gebracht und dem Land wegen der Angriffe auf den Gazastreifen Völkermord vorgehalten. Israel bestreitet diese VorwĂŒrfe.
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