Maja T.: Berufungsgericht in Budapest senkt Haftstrafe auf sieben Jahre
Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 09:46 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDas Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für die non-binäre Person Maja T. aus Jena von ursprünglich acht auf sieben Jahre verringert.
Gericht verneint Mitgliedschaft in krimineller Vereinigung
Maja T. war wegen schwerer tätlicher Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten in Ungarn angeklagt worden. Richter Geza Szalai erklärte, die bereits in Untersuchungshaft verbrachte Zeit werde auf die Haftstrafe angerechnet.
Das Gericht stellte zugleich fest, dass Maja T. nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt habe. Das war in erster Instanz anders bewertet worden. Maja T. wird der linken Szene zugerechnet.
Staatsanwaltschaft verlangte höhere Strafe
Im Februar war Maja T. in erster Instanz zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsverfahren mindestens 13 Jahre gefordert; das maximale Strafmaß liegt bei 24 Jahren. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch.
Die Anklage hatte außerdem verlangt, Maja T. solle die Strafe in einem sogenannten Zuchthaus verbüßen. Dort gelten innerhalb der Haftanstalt geringere Bewegungsmöglichkeiten, zudem wird eine vorzeitige Entlassung erschwert.
Vorwürfe stehen mit Budapester Demonstration in Verbindung
Die Taten stehen im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten einer deutschen Antifa-Gruppierung. Gegen deren Mitglieder wurden inzwischen auch in Deutschland Urteile gesprochen.
Im Februar 2023 hatten zahlreiche Antifaschisten in Budapest gegen den traditionell von Rechtsextremen organisierten sogenannten Tag der Ehre demonstriert. Dabei kam es zu den Gewalttaten.
Verteidigung zweifelte an Beweisen
Der Staatsanwalt beanstandete, dass das erstinstanzliche Gericht nicht anerkannt habe, Maja T. habe mögliche lebensgefährliche Verletzungen der Opfer billigend in Kauf genommen. Die Verteidigung hielt dagegen, die Identifizierung auf Straßenüberwachungsvideos sei nicht eindeutig.
Nach Darstellung des Verteidigers war zudem nicht erwiesen, dass der in Budapest aktive Antifa-Täterkreis einer strafrechtlich definierten kriminellen Vereinigung angehörte. Ein medizinischer Sachverständiger habe keine eindeutigen Beweise vorgelegt, dass die Opfer mit Waffen wie Schlagstöcken angegriffen worden seien.
Die Verteidigung machte außerdem geltend, dass Verfahrensrechte verletzt worden seien, weil nicht sämtliches relevantes Material in deutscher Übersetzung zugänglich gewesen sei.
Auslieferung aus Deutschland
Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin verhaftet und im Juni 2024 von Deutschland an Ungarn ausgeliefert worden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Auslieferung in dieser Form rechtswidrig.
Das höchste deutsche Gericht befand, das zuständige Kammergericht habe die Haftumstände in Ungarn für die non-binäre Person nicht ausreichend geprüft.
Ein Urteil mit mehreren Ebenen
Die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft nicht nur die Länge der Haftstrafe, sondern auch die rechtliche Einordnung des Vorwurfs. Dass Maja T. nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung behandelt wird, reduziert die Schwere der zugrunde gelegten Beteiligung. Die Verurteilung wegen schwerer tätlicher Angriffe bleibt jedoch bestehen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen damit zwei unterschiedliche Fragen: Welche konkrete Rolle wird Maja T. bei den Angriffen zugerechnet, und wie belastbar sind die Beweise für die einzelnen Tatvorwürfe? Die Verteidigung verwies auf Schwierigkeiten bei der Identifizierung in Videoaufnahmen, auf nicht eindeutig belegte Waffen sowie auf Einschränkungen beim Zugang zu deutschsprachigen Übersetzungen.
Auslieferung und Haftbedingungen
Der Fall reicht zugleich über das ungarische Strafverfahren hinaus. Maja T. war Ende 2023 in Berlin festgenommen und im Juni 2024 nach Ungarn ausgeliefert worden. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete anschließend, dass das zuständige Kammergericht die Haftbedingungen für eine non-binäre Person in Ungarn nicht ausreichend geprüft habe.
Für die weitere Haftdauer ist entscheidend, dass die Untersuchungshaft angerechnet wird. Die nun auf sieben Jahre reduzierte Strafe beendet den Fall allerdings nicht automatisch: Maßgeblich bleiben der genaue Vollzugsstatus, mögliche Rechtsmittel und die Frage, unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Entlassung rechtlich möglich ist.
