Gesellschaftsrecht, Gesellschafter

Ausschluss von Gesellschaftern

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft des bĂŒrgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern besteht, aus wichtigem Grund ist u.a. dann möglich, wenn die Fortsetzung der GbR mit ihm fĂŒr den Mitgesellschafter unter AbwĂ€gung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 U 1462/12).

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft des bĂŒrgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern besteht, aus wichtigem Grund ist u.a. dann möglich, wenn die Fortsetzung der GbR mit ihm fĂŒr den Mitgesellschafter unter AbwĂ€gung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 U 1462/12).
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Gesellschafter eine Schiffsgemeinschaft in Form einer GbR gegrĂŒndet. GemĂ€ĂŸ Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden und kann im Fall der KĂŒndigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Verbleibenden fortgefĂŒhrt werden.Die Gesellschafter zerstritten sich, nachdem der Beklagte anfing, dem KlĂ€ger seine Aufgaben zu entziehen und Rechnungen nicht mehr an die Gesellschaft weiterzuleiten. Dies fĂŒhrte dazu, dass der Beklagte von den GlĂ€ubigern direkt in Anspruch genommen wurde. Darauf schloss der KlĂ€ger den Beklagten mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus. Das Landgericht bestĂ€tigte den Ausschluss des Beklagten. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG stellte fest, dass den Mitgesellschaftern in einer aus zwei Personen bestehenden GbR ein durch einseitige ErklĂ€rung auszuĂŒbendes Übernahmerecht zustehe, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Übernahme- bzw. Fortsetzungsklausel enthalte. Vor allem mĂŒsse die Ausschließung eines Gesellschafters unter BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalles das einzige Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohenden Gefahren zu begegnen. Das sei immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter fĂŒr den Mitgesellschafter unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liege hier vor, da das VertrauensverhĂ€ltnis unter den Gesellschaftern durch das Verhalten des Beklagten erheblich gestört sei. Hieraus leitet sich fĂŒr die Praxis ab, dass bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft getroffen werden sollten, um einen etwa erforderlichen Ausschluss rechtlich zu vereinfachen. Zwar wird der Begriff des "wichtigen Grundes" immer eine Wertung erfordern, es empfiehlt sich aber, bereits im Gesellschaftsvertarg einzelne AusschlussgrĂŒnde festzulegen wie z.B. Vermögensverfall, Altersgrenzen oder Entzug der Berufszulassung. Gerne stehen wir Ihnen zur VerfĂŒgung: 030 - 20616901 bzw. feil@feilkaltmeyer.de
@ ad-hoc-news.de | 08.02.15 16:58 Uhr