Neues Widerrufsrecht gefÀhrdet Maklerprovision
Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland in Kraft. Dieses enthĂ€lt umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht und insbesondere zum Widerrufsrecht. Diese Ănderungen wirken sich auch auf das Maklerrecht aus und können den Provisionsanspruch des Maklers gefĂ€hrden. Makler sollten daher einige Regeln beherzigen, um sich insoweit abzusichern.
Das Gesetz enthĂ€lt ein neues Widerrufsrecht insbesondere fĂŒr FernabsatzvertrĂ€ge. Danach ist jeder âauĂerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umenâ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar. Insbesondere unterliegen diesem Widerrufsrecht MaklervertrĂ€ge, die auĂerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume geschlossen werden, z. B. im Internet, per Email, Telefon, Fax oder Brief - also die meisten MaklervertrĂ€ge.
Die Kunden können einen solchen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von GrĂŒnden widerrufen. Diese zĂ€hlen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Widerrufsfrist ist gewahrt, wenn die Mitteilung ĂŒber die AusĂŒbung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
Wenn ein Kunde den Maklervertrag widerruft, muss der Makler alle Zahlungen, die er von diesem erhalten hat, zurĂŒckzahlen. Da es sich bei der Maklerprovision um ein Erfolgshonorar handelt, haben Makler nur dann den vollen Provisionsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des RĂŒcktritts Ihre Leistung vollstĂ€ndig erbracht haben und das vermittelte GeschĂ€ft zustandekam (§ 356 Abs. 4 BGB). Dies gilt allerdings nur, sofern
- der Makler den Kunden bei Vertragsschluss ordnungsgemĂ€Ă ĂŒber dessen Widerrufsrecht belehrt hat (hierfĂŒr kann bzw. sollte das neue Muster-Widerrufsformular verwendet werden),
- der Kunde ausdrĂŒcklich vom Makler verlangt bzw. zugestimmt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist fĂŒr ihn tĂ€tig werden soll und
- der Kunde seine Kenntnis davon bestĂ€tigt, dass sein Widerrufsrecht bei vollstĂ€ndiger VertragserfĂŒllung durch den Makler erlischt.
Wird der Vertrag vor vollstĂ€ndiger VertragserfĂŒllung widerrufen, schlieĂt dies grundsĂ€tzlich einen Provisionsanspruch gĂ€nzlich aus.
In Anbetracht des vorbenannten Risikos sollte der Makler frĂŒhzeitig die Weichen stellen: So sollte er mit dem Kaufinteressenten vor Zusendung eines vollstĂ€ndigen ExposĂ©s mit Adresse vereinbaren, dass er schon vor Ende der Widerrufsfrist tĂ€tig wird und dass Wertersatz in Höhe der Provisionshöhe bei Widerruf zu zahlen ist (wie sich aus § 357 Abs. 8 BGB ergibt). Der Makler sollte den Maklervertrag erst dann annehmen und weiter tĂ€tig werden, wenn der Kaufinteressent ordnungsgemĂ€Ă ĂŒber sein Widerrufsrecht und dessen Erlöschen belehrt wurde und er seine Zustimmung zum vorzeitigen TĂ€tigwerden und zur Zahlung des Wertersatzes gegeben hat.

