Nordex SE, DE000A0D6554

EQS-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Hamburg (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG

26.03.2026 - 15:05:23 | dgap.de

Nordex SE / DE000A0D6554

Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2026 in Hamburg (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG

26.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ §121 AktG, ĂŒbermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 Eindeutige Kennung des Ereignisses: 265902212e1df111b553ac4c42474cb6
Sehr geehrte AktionÀrin, sehr geehrter AktionÀr, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
  ein. Die Hauptversammlung der Nordex SE (nachfolgend auch die „Gesellschaft“ genannt) findet am Dienstag, dem 5. Mai 2026, um 10:30 Uhr (MESZ)
  statt und wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG1) i.V.m. § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ohne physische PrĂ€senz der AktionĂ€re oder ihrer BevollmĂ€chtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.nordex-online.com/websites/Nordex/German/7000/hauptversammlung.html
  sowie im Investor-Portal, das auf dieser Internetseite der Gesellschaft zur VerfĂŒgung steht, ĂŒbertragen. OrdnungsgemĂ€ĂŸ angemeldete AktionĂ€re und ihre BevollmĂ€chtigten können sich im Wege der elektronischen Kommunikation zu der Hauptversammlung zuschalten, ihre Rechte - wie unter Ziffer IV. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - ĂŒber das Investor-Portal ausĂŒben und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Gesellschaft in Hamburg: Langenhorner Chaussee 600, 22419 Hamburg. FĂŒr die AktionĂ€re und ihre BevollmĂ€chtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf die Gesellschaft gemĂ€ĂŸ Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 ĂŒber das Statut der EuropĂ€ischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) anzuwenden, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
I. Tagesordnung und VorschlÀge zur Beschlussfassung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025, des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erlĂ€uternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB Die genannten Unterlagen sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des GeschĂ€ftsberichts 2025. SĂ€mtliche vorgenannten Unterlagen sind ĂŒber unsere Internetseite unter
https://ir.nordex-online.com/websites/Nordex/German/7000/hauptversammlung.html
zugÀnglich. Sie werden in der Hauptversammlung nÀher erlÀutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands fĂŒr diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats fĂŒr diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung ĂŒber die Billigung des gemĂ€ĂŸ § 162 AktG erstellten und geprĂŒften VergĂŒtungsberichts fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025 GemĂ€ĂŸ § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jĂ€hrlich einen VergĂŒtungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der VergĂŒtungsbericht fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025 ist unter
https://ir.nordex-online.com/websites/Nordex/German/7000/hauptversammlung.html
zugĂ€nglich und wird auch wĂ€hrend der Hauptversammlung dort zugĂ€nglich sein. Der AbschlussprĂŒfer hat diesen VergĂŒtungsbericht gemĂ€ĂŸ § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprĂŒft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, und hat einen Vermerk ĂŒber die PrĂŒfung erteilt, der dem Bericht beigefĂŒgt ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den VergĂŒtungsbericht fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025 zu billigen.
5. Beschlussfassung ĂŒber SatzungsĂ€nderungen zur VergrĂ¶ĂŸerung des Aufsichtsrats Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 3 SEAG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordex SE besteht der Aufsichtsrat gegenwĂ€rtig aus sechs Mitgliedern, die alle Anteilseignervertreter und daher sĂ€mtlich von der Hauptversammlung zu wĂ€hlen sind. Im Hinblick auf das Wachstum der Gesellschaft soll der Aufsichtsrat um ein weiteres Mitglied vergrĂ¶ĂŸert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen:
  § 10 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern, die alle Vertreter der Anteilseigner sind.“
6. Wahlen zum Aufsichtsrat Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, § 17 Abs. 1 und Abs. 3 SEAG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordex SE besteht der Aufsichtsrat gegenwĂ€rtig aus sechs und nach Wirksamwerden der zu TOP 5 zu beschließenden SatzungsĂ€nderung aus sieben Mitgliedern, die sĂ€mtlich von der Hauptversammlung zu wĂ€hlen sind. Die Mandate sĂ€mtlicher aktueller Aufsichtsratsmitglieder enden mit Ablauf der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlĂ€gt - gestĂŒtzt auf einen Vorschlag des PrĂ€sidiums als Nominierungsausschuss - vor,
6.1 Frau Maria Isabel Blanco Alvarez, London, Großbritannien, Head of Impact bei der EuropĂ€ischen Bank fĂŒr Wiederaufbau und Entwicklung, Visiting Fellow an der London School of Economics,
6.2 Frau MarĂ­a CordĂłn Ucar, Madrid, Spanien, Leiterin des CEO-BĂŒros der Acciona, S.A.,
6.3 Herrn Juan Pablo García-Berdoy Cerezo, Madrid, Spanien, Botschafter a.D. des Königreich Spaniens, Berater,
6.4 Herrn Juan Muro-Lara Girod, Madrid, Spanien, Chief Strategy & Corporate Development Officer der Acciona, S.A.,
6.5 Herrn Martin Rey, Traunstein, Deutschland, Rechtsanwalt und geschĂ€ftsfĂŒhrender Gesellschafter der Maroban GmbH,
6.6 Herrn Ulric Bernard SchĂ€ferbarthold, Westerkappeln, Deutschland, WirtschaftsprĂŒfer und Steuerberater, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Hella GmbH & Co. KGaA, ehemaliger CFO der Nordex SE, und
6.7 José Ángel Tejero Santos, Madrid, Spanien, Chief Operating Officer der Acciona, S.A.,
jeweils fĂŒr einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ĂŒber die Entlastung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2030 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wĂ€hlen, wobei die Amtszeit der Kandidaten zu 6.1 bis 6.6 mit Ablauf der Hauptversammlung und die Amtszeit des Kandidaten zu 6.7 mit Eintragung der zu TOP 5 beschlossenen SatzungsĂ€nderung im Handelsregister beginnt. LebenslĂ€ufe der Kandidaten sind nachstehend unter II. sowie auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung ĂŒber die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. Es bestehen folgende gemĂ€ĂŸ Ziffer C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder geschĂ€ftliche Beziehungen von Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten AktionĂ€r:
(1) Das zur Wiederwahl vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Juan Muro-Lara Girod ist Chief Strategy & Corporate Development Officer der Acciona, S.A., der grĂ¶ĂŸten AktionĂ€rin der Gesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von gegenwĂ€rtig 47,08 %.
(2) Das zur Wiederwahl vorgesehene Aufsichtsratsmitglied MarĂ­a CordĂłn Ucar ist Leiterin des CEO-BĂŒros der Acciona, S.A.
(3) Das zur Wiederwahl vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Martin Rey gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit 2005 an.
(4) Der zur Wahl vorgeschlagene José Ángel Tejero Santos ist Chief Operating Officer der Acciona, S.A.
Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden AufsichtsrÀten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und auslÀndischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Maria Isabel Blanco Alvarez: keine María Cordón Ucar:
‱ Mitglied des Lenkungsausschusses der Acciona, S.A.
‱ Mitglied des Board of Directors der Eve Holding, Inc.
‱ Mitglied des PrĂŒfungsausschusses der Eve Holding, Inc.
Juan Pablo Garcia-Berdoy Cerezo:
‱ GeneralsekretĂ€r des Aspen Institute España
‱ Vorsitzender des Beirats des Círculo de Empresarios (spanische Non-Profit-Organisation)
Juan Muro-Lara Girod:
‱ Chief Strategy & Corporate Development Officer der Acciona, S.A.
‱ Vorsitzender des Board of Directors der Bestinver, S.A.
‱ Vorsitzender des Board of Directors der Bestinver Gestión S.A., SGIIC
‱ Vorsitzender des Board of Directors der Bestinver Pensiones EGFP, S.A.
‱ Stellvertretender Vorsitzender des Board of Directors der Bestinver Sociedad de Valores, S.A.
Martin Rey:
‱ Rechtsanwalt und GeschĂ€ftsfĂŒhrender Gesellschafter der Maroban GmbH, Traunstein
Ulric Bernard SchÀferbarthold:
‱ Mitglied des Regionalbeirats West der Deutschen Bank
José Ángel Tejero Santos:
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Acciona Common Ventures, S.L.
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Acciona Data Centers, S.L.
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Acciona FinanciaciĂłn Filiales Australia Pty Ltd
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Acciona FinanciaciĂłn Filiales, S.A.
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der ADC Plus Solutions, S.L.
‱ GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bestinver Activos Inmobiliarios, S.L.
‱ GeschĂ€ftsfĂŒhrer und stelltretender Vorsitzender des Vorstands der Bestinver GestiĂłn, S.A., SGIIC
‱ GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bestinver Pensiones EGFP, S.A.
‱ Vorstandsvorsitzender der Bestinver Sociedad de Valores, S.A.
‱ GeschĂ€ftsfĂŒhrer und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Bestinver, S.A.
‱ Co-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Scutum Logistics, S.L.
7. Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Änderung der Satzung und Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I Das derzeit bestehende Genehmigte Kapital I wurde von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. April 2024 beschlossen und kann insbesondere fĂŒr Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in Bezug auf die Ausgabe von neuen Aktien mit einem Anteil von 10 % am Grundkapital ausgenutzt werden. Von ihm wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Das derzeitige Genehmigte Kapital I lĂ€uft am 22. April 2027 und damit voraussichtlich vor der nĂ€chsten Hauptversammlung aus. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukĂŒnftig jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital I aufzuheben und in gleicher Höhe von EUR 23.645.036,00 (10 % des bei Einberufung der Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals) mit einer Laufzeit von drei Jahren neu zu schaffen. Das neue Genehmigte Kapital I entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Genehmigten Kapital I und sieht eine ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss fĂŒr Bar- und/oder Sacheinlagen zur Ausgabe von neuen Aktien mit einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 10 % des Grundkapitals vor. Weiterhin sollen - wie schon bei vorherigen Beschlussfassungen ĂŒber Kapitalia vorgesehen - aus sĂ€mtlichen der Gesellschaft zur VerfĂŒgung stehenden Genehmigten Kapitalia unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, nur neue Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in Höhe von maximal 40 % des Grundkapitals ausgegeben werden können. HierfĂŒr soll das zum Zeitpunkt dieser Einberufung dieser Hauptversammlung eingetragene Grundkapital in Höhe von EUR 236.450.364,00 maßgeblich sein und daher die Höchstgrenze also bei 94.580.145 neuen Aktien liegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende BeschlĂŒsse zu fassen:
a) Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. April 2024 erteilte ErmĂ€chtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I, die in vollstĂ€ndiger Höhe von EUR 23.645.036,00 noch nicht ausgenutzt ist, wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. b) und c) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals I aufgehoben.
b) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 23.645.036,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital I“). Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
aa) fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge; oder
bb) wenn der auf die neuen Aktien, fĂŒr die das Bezugsrecht auf Basis dieser ErmĂ€chtigung ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒbersteigt („Höchstbetrag“), und
- die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen VermögensgegenstÀnden, gewÀhrt werden; oder
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind Aktien anzurechnen, die (i) wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder verĂ€ußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der AusĂŒbung von ErmĂ€chtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur VerĂ€ußerung von eigenen Aktien gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfĂ€llt mit Wirkung fĂŒr die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) ErmĂ€chtigung(en), deren AusĂŒbung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird. Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.
c) § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 23.645.036,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien zu erhöhen („ Genehmigtes Kapital I “). Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen einmalig oder mehrmalig auszuschließen,
aa) fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge; oder
bb) wenn der auf die neuen Aktien, fĂŒr die das Bezugsrecht auf Basis dieser ErmĂ€chtigung ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der AusĂŒbung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒbersteigt („ Höchstbetrag “), und
- die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Forderungen oder sonstigen VermögensgegenstÀnden, gewÀhrt werden; oder
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Auf den vorstehenden Höchstbetrag sind Aktien anzurechnen, die (i) wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder verĂ€ußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der AusĂŒbung von ErmĂ€chtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur VerĂ€ußerung von eigenen Aktien gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfĂ€llt mit Wirkung fĂŒr die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) ErmĂ€chtigung(en), deren AusĂŒbung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/ oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird.
Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.“
8. Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge, entsprechende Änderung der Satzung und Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II Das von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. April 2024 beschlossene Genehmigte Kapital II in Höhe von EUR 47.290.072,00 lĂ€uft am 22. April 2027 und damit voraussichtlich vor der nĂ€chsten Hauptversammlung aus. Das Genehmigte Kapital II soll deshalb aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital II in gleicher Höhe von EUR 47.290.072,00 (= 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals) geschaffen werden, welches nur fĂŒr Kapitalerhöhungen unter BezugsrechtsgewĂ€hrungen genutzt werden kann und lediglich einen Bezugsrechtsausschluss fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge vorsieht. Ebenso sollen dabei - wie schon bei vorherigen Beschlussfassungen ĂŒber Kapitalia vorgesehen - aus sĂ€mtlichen der Gesellschaft zur VerfĂŒgung stehenden genehmigten Kapitalia unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, nur neue Aktien mit einem Gesamtanteil am Grundkapital in Höhe von maximal 40 % des Grundkapitals ausgegeben werden können. HierfĂŒr soll das zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingetragene Grundkapital in Höhe von EUR 236.450.364,00 maßgeblich sein und daher die Höchstgrenze also bei 94.580.145 neuen Aktien liegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. April 2024 erteilte ErmĂ€chtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital II, die in vollstĂ€ndiger Höhe von EUR 47.290.072,00 noch nicht ausgenutzt ist, wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. b) und c) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals II aufgehoben.
b) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 47.290.072,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital II“). Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der AktionĂ€re fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge einmalig oder mehrmalig auszuschließen. Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird. Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital II einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II und, falls das Genehmigte Kapital II bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.
c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 47.290.072,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien zu erhöhen („ Genehmigtes Kapital II “). Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der AktionĂ€re lediglich fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge einmalig oder mehrmalig auszuschließen. Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/ oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird. Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital II, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II und, falls das Genehmigte Kapital II bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.“
9. Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines Genehmigten Kapitals III mit der ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Änderung der Satzung Die außerordentliche Hauptversammlung vom 27. MĂ€rz 2023 hatte ein neues Genehmigtes Kapital III in Höhe von EUR 6.358.387,00 (etwa 3 % des seinerzeitigen Grundkapitals) geschaffen mit dem Zweck, die Ausgabe von Belegschaftsaktien zu ermöglichen und welches zusĂ€tzlich auch fĂŒr die Umwandlung von GehaltsansprĂŒchen von Arbeitnehmern und Vorstandsmitgliedern in neue Aktien verwendet werden können sollte. Dieses Genehmigte Kapital III lĂ€uft am 26. MĂ€rz 2026 aus. Das Genehmigte Kapital III soll in vollstĂ€ndiger Höhe von EUR 6.358.388,00 (etwa 2,7 % des bei Einberufung der Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals) neu geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 6.358.388,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital III“). Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re bei Kapitalerhöhungen einmalig oder mehrmalig auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden FĂ€llen zulĂ€ssig:
‱ um bis zu insgesamt 3.179.194 Aktien als Belegschaftsaktien an FĂŒhrungskrĂ€fte und Mitarbeiter der Nordex SE und der von ihr abhĂ€ngigen Unternehmen im In- und Ausland („Nordex-Gruppe“) und an Mitglieder von GeschĂ€ftsfĂŒhrungen von Unternehmen der Nordex-Gruppe, die nicht Mitglieder des Vorstands der Nordex SE sind, auszugeben,
‱ um bis zu insgesamt 1.589.597 Aktien an Vorstandsmitglieder der Nordex SE gegen Sacheinlage in Gestalt von Boni-, Tantieme- und vergleichbaren VergĂŒtungsansprĂŒchen gegenĂŒber der Nordex SE auszugeben,
‱ um bis zu insgesamt 1.589.597 Aktien an FĂŒhrungskrĂ€fte der Nordex-Gruppe gegen Sacheinlage in Gestalt von Boni, Tantieme- und vergleichbaren VergĂŒtungsansprĂŒchen gegenĂŒber der Nordex SE oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen auszugeben, und
‱ zum Ausgleich von SpitzenbetrĂ€gen.
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird. Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat wird ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III und, falls das Genehmigte Kapital III bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 6.358.388 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender StĂŒckaktien zu erhöhen („ Genehmigtes Kapital III “). Hierbei steht den AktionĂ€ren grundsĂ€tzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. GemĂ€ĂŸ § 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re bei Kapitalerhöhungen einmalig oder mehrmalig auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden FĂ€llen zulĂ€ssig:
‱ um bis zu insgesamt 3.179.194 Aktien als Belegschaftsaktien an FĂŒhrungskrĂ€fte und Mitarbeiter der Nordex SE und der von ihr abhĂ€ngigen Unternehmen im In- und Ausland („ Nordex-Gruppe “) und an Mitglieder von GeschĂ€ftsfĂŒhrungen von Unternehmen der Nordex-Gruppe, die nicht Mitglieder des Vorstands der Nordex SE sind, auszugeben,
‱ um bis zu insgesamt 1.589.597 Aktien an Vorstandsmitglieder der Nordex SE gegen Sacheinlage in Gestalt von Boni-, Tantieme- und vergleichbaren VergĂŒtungsansprĂŒchen gegenĂŒber der Nordex SE auszugeben,
‱ um bis zu insgesamt 1.589.597 Aktien an FĂŒhrungskrĂ€fte der Nordex-Gruppe gegen Sacheinlage in Gestalt von Boni, Tantieme- und vergleichbaren VergĂŒtungsansprĂŒchen gegenĂŒber der Nordex SE oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen auszugeben, und
‱ zum Ausgleich von SpitzenbetrĂ€gen.
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser ErmĂ€chtigung ist nur zulĂ€ssig, solange unter Anrechnung von neuen Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer dem Vorstand nach Art. 5 SE-VO i.V.m. § 202 AktG erteilter ErmĂ€chtigungen (genehmigte Kapitalia) ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von neuen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht oder zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (bedingte Kapitalia), sofern die Schuldverschreibungen bzw. Bezugsrechte zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben bzw. gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Anzahl an neuen Aktien von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschritten wird. Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III und, falls das Genehmigte Kapital III bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigung des Vorstands anzupassen.“
10. Beschlussfassung ĂŒber die Neufassung der ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts und ĂŒber die Neuschaffung des Bedingten Kapitals III sowie die entsprechende Änderung der Satzung und die Aufhebung der bisherigen ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Die Hauptversammlung hat dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. April 2024 die ErmĂ€chtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) auszugeben, und hierfĂŒr das Bedingte Kapital III neu gefasst. Von der ErmĂ€chtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die ErmĂ€chtigung lĂ€uft am 22. April 2027 und damit voraussichtlich vor der nĂ€chsten Hauptversammlung aus. Um die vorhandenen Möglichkeiten der Gesellschaft fĂŒr geeignete Finanzierungsstrukturen zu erhalten, wird unter Aufhebung der alten ErmĂ€chtigung die Schaffung einer neuen ErmĂ€chtigung und eines korrespondierenden neuen Bedingten Kapitals III vorgeschlagen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Basis dieser ErmĂ€chtigung soll nur zulĂ€ssig sein, solange die Zahl an Aktien, hinsichtlich derer durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen ein Options- oder Wandlungsrecht oder eine Wandlungspflicht begrĂŒndet wird, unter Anrechnung von Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aus genehmigten Kapitalia ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von Aktien, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Bezugsrechte wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Aktienanzahl von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil von 40 % des zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals, das heißt in Höhe von EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschreitet. Die Möglichkeit zum Barausgleich soll von dieser BeschrĂ€nkung unberĂŒhrt bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung der bestehenden ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals III Die derzeit gemĂ€ĂŸ Hauptversammlungsbeschluss vom 23. April 2024 (Tagesordnungspunkt 7) bestehende ErmĂ€chtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/ oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie das korrespondierende Bedingte Kapital III werden aufgehoben.
b) ErmÀchtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
aa) Allgemeines Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 450.000.000,00 mit oder ohne LaufzeitbeschrĂ€nkung auszugeben und den Inhabern oder GlĂ€ubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern oder GlĂ€ubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten fĂŒr auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 23.645.036,00 (10 % des aktuell eingetragenen Grundkapitals) nach nĂ€herer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewĂ€hren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Basis dieser ErmĂ€chtigung ist - wie schon bei vorherigen Beschlussfassungen ĂŒber Kapitalia vorgesehen - nur zulĂ€ssig, solange die Zahl an Aktien, hinsichtlich derer durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen ein Options- oder Wandlungsrecht oder eine Wandlungspflicht begrĂŒndet wird, unter Anrechnung von Aktien, die zuvor wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aus genehmigten Kapitalia ausgegeben werden, sowie unter Anrechnung von Aktien, die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von FĂŒhrungskrĂ€ften und Mitgliedern der GeschĂ€ftsfĂŒhrung von Unternehmen der Nordex-Gruppe ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Bezugsrechte wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung gewĂ€hrt werden, insgesamt eine Aktienanzahl von 94.580.145 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe EUR 94.580.145,00) nicht ĂŒberschreitet. Die Möglichkeit zum Barausgleich soll von dieser BeschrĂ€nkung unberĂŒhrt bleiben.
bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefĂŒgt, die den Inhaber nach nĂ€herer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfĂŒllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die GlĂ€ubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemĂ€ĂŸ den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das WandlungsverhĂ€ltnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis fĂŒr eine auf den Inhaber lautende StĂŒckaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich fĂŒr nichtwandlungsfĂ€hige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables WandlungsverhĂ€ltnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in AbhĂ€ngigkeit von der Entwicklung des Kurses der StĂŒckaktie der Gesellschaft wĂ€hrend der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
cc) Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder OptionsausĂŒbung nicht neue StĂŒckaktien zu gewĂ€hren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der fĂŒr die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der StĂŒckaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, wĂ€hrend einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfĂŒllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei EndfĂ€lligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine FĂ€lligkeit wegen KĂŒndigung), den Inhabern oder GlĂ€ubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fĂ€lligen Geldbetrages StĂŒckaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewĂ€hren.
dd) Wandlungspflicht Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem frĂŒheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und UmtauschverhĂ€ltnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
ee) Wandlungs- und Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis fĂŒr eine StĂŒckaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der FĂ€lle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der StĂŒckaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand ĂŒber die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer -pflicht ausgestattet sind, betragen oder - fĂŒr den Fall der EinrĂ€umung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der StĂŒckaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse wĂ€hrend der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemĂ€ĂŸ § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberĂŒhrt. In den FĂ€llen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach nĂ€herer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der StĂŒckaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse wĂ€hrend der zehn Börsentage vor dem Tag der EndfĂ€lligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberĂŒhrt.
ff) VerwĂ€sserungsschutz Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer VerwĂ€sserungsschutzklausel nach nĂ€herer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermĂ€ĂŸigt werden, wenn die Gesellschaft wĂ€hrend der Options- oder Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) unter EinrĂ€umung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre AktionĂ€re das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien verĂ€ußert, oder (iii) unter EinrĂ€umung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre AktionĂ€re weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewĂ€hrt oder garantiert, und in den FĂ€llen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfĂŒr kein Bezugsrecht eingerĂ€umt wird, wie es ihnen nach AusĂŒbung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach ErfĂŒllung der Wandlungspflicht zustehen wĂŒrde. Die ErmĂ€ĂŸigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei AusĂŒbung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der ErfĂŒllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darĂŒber hinaus fĂŒr den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen VerwĂ€sserung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Spaltungen, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
gg) Bezugsrecht und ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss Soweit den AktionĂ€ren nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den AktionĂ€ren das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingerĂ€umt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats SpitzenbetrĂ€ge, die sich aufgrund des BezugsverhĂ€ltnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der AktionĂ€re auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingerĂ€umt werden kann, wie es ihnen nach AusĂŒbung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei ErfĂŒllung der Wandlungspflicht als AktionĂ€r zustehen wĂŒrde. Der Vorstand ist ferner ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen vollstĂ€ndig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemĂ€ĂŸer PrĂŒfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur fĂŒr Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht ĂŒbersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der AusĂŒbung der vorliegenden ErmĂ€chtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfĂ€llt, die seit Erteilung dieser ErmĂ€chtigung bis zur unter Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/ oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer ErmĂ€chtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemĂ€ĂŸer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verĂ€ußert worden sind.
hh) DurchfĂŒhrungsermĂ€chtigung Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und StĂŒckelung, VerwĂ€sserungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen.
c) Schaffung eines Bedingten Kapitals III Das Grundkapital wird um bis zu EUR 23.645.036,00 durch Ausgabe von bis zu 23.645.036 neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der GewĂ€hrung von auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien bei AusĂŒbung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei ErfĂŒllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei AusĂŒbung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fĂ€lligen Geldbetrags StĂŒckaktien der Gesellschaft zu gewĂ€hren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des ErmĂ€chtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 von der Gesellschaft gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten ErmĂ€chtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemĂ€ĂŸ dem ErmĂ€chtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2026 und nur insoweit durchzufĂŒhren, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder GlĂ€ubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfĂŒllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausĂŒbt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fĂ€lligen Geldbetrags StĂŒckaktien der Gesellschaft zu gewĂ€hren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewĂ€hrt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des GeschĂ€ftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon abweichend und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
d) SatzungsÀnderung § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 23.645.036,00, eingeteilt in bis zu 23.645.036 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien, bedingt erhöht („ Bedingtes Kapital III “). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgefĂŒhrt, wie die Inhaber oder GlĂ€ubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft aufgrund der ErmĂ€chtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Mai 2026 bis zum Ablauf des 4. Mai 2029 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfĂŒllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausĂŒbt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fĂ€lligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewĂ€hren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewĂ€hrt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten ErmĂ€chtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des GeschĂ€ftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulĂ€ssig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon abweichend und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch fĂŒr ein bereits abgelaufenes GeschĂ€ftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
e) ErmĂ€chtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des ErmĂ€chtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals III nach Ablauf der Fristen fĂŒr die AusĂŒbung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder fĂŒr die ErfĂŒllung von Wandlungspflichten.
11. Beschlussfassung ĂŒber eine Änderung der Satzung im Zusammenhang mit der EinfĂŒhrung von elektronischen Aktien Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 hat der Gesetzgeber die Ausgabe elektronischer Aktien und den Ersatz bislang globalverbriefter Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien ermöglicht. Voraussetzung ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Abs. 6 S. 1 AktG der Ausschluss der Verbriefung fĂŒr in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragenen elektronischen Aktien in der Satzung. Um der zunehmenden Digitalisierung des Kapitalmarkts zu entsprechen, soll eine solche Satzungsregelung aufgenommen werden. FĂŒr die AktionĂ€re entsteht hierdurch kein Nachteil, da zwischen elektronischen und verbrieften Aktien kein inhaltlicher Unterschied besteht. Anstelle der Verbriefung tritt lediglich die Aufnahme in ein elektronisches Wertpapierregister. Der Gesellschaft entstehen allerdings diverse potenzielle Vorteile, etwa Kostenersparnisse, Vereinfachungen und Beschleunigungen von Prozessen insbesondere bei Kapitalmaßnahmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 6 der Satzung wird um den folgenden Satz 4 erweitert:
  „Die Verbriefung ist fĂŒr solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“
12. Wahl des AbschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2026 und des NachhaltigkeitsprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlĂ€gt - gestĂŒtzt auf die Empfehlung seines PrĂŒfungsausschusses - vor, folgende BeschlĂŒsse zu fassen:
12.1 Die KPMG AG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum AbschlussprĂŒfer und KonzernabschlussprĂŒfer bestellt, und zwar
a) fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2026; und
b) fĂŒr die prĂŒferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemĂ€ĂŸ §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nĂ€chsten ordentlichen Hauptversammlung fĂŒr den Fall, dass sich der Vorstand fĂŒr eine prĂŒferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet.
12.2 Die KPMG AG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum PrĂŒfer der nichtfinanziellen KonzernerklĂ€rung (KonzernnachhaltigkeitserklĂ€rung) fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2026 bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Entwurf befindliche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geĂ€nderten Fassung. Der Gesetzesentwurf sieht eine Bestellung des PrĂŒfers der NachhaltigkeitserklĂ€rung durch die Hauptversammlung vor.
II. Informationen und Berichte an die Hauptversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten LebenslĂ€ufe der zu den Tagesordnungspunkt 6 zu wĂ€hlenden Aufsichtsratskandidaten Maria Isabel Blanco Alvarez HEAD OF IMPACT BEI DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG, VISITING FELLOW AN DER LONDON SCHOOL OF ECONOMICS Frau Blanco, geboren am 12. April 1974, ist spanische und britische StaatsbĂŒrgerin. Sie studierte Wirtschaftswissenschaften an der University of Leeds, Großbritannien, und erwarb einen PhD mit Auszeichnung an der Universidad de AlcalĂĄ, Madrid, Spanien. Frau Blanco verfĂŒgt ĂŒber eine fĂŒnfundzwanzigjĂ€hrige FĂŒhrungserfahrung im Energie- und Infrastruktursektor sowie ĂŒber umfassende Expertise in Umwelt- und Klimapolitik, Energiemarktregulierung und internationalen Investitionsfaktoren. Seit 2014 arbeitet sie bei der EuropĂ€ischen Bank fĂŒr Wiederaufbau und Entwicklung in London, Vereinigtes Königreich, wo sie verschiedene Positionen innehatte, derzeit als Leiterin des Bereichs Impact in Energy and Sustainable Infrastructure. Zuvor war Frau Blanco als Leiterin der Abt

So schÀtzen die Börsenprofis Nordex SE Aktien ein!

<b>So schÀtzen die Börsenprofis  Nordex SE Aktien ein!</b>
Seit 2005 liefert der Börsenbrief trading-notes verlĂ€ssliche Anlage-Empfehlungen – dreimal pro Woche, direkt ins Postfach. 100% kostenlos. 100% Expertenwissen. Trage einfach deine E-Mail Adresse ein und verpasse ab heute keine Top-Chance mehr. Jetzt abonnieren.
FĂŒr. Immer. Kostenlos.
DE000A0D6554 | NORDEX SE | boerse | 68995392 |