Bundesgerichtshof: PrÀsident des Landgerichts Hamburg durfte Usmanows Klage gegen den Rat der EU nicht blockieren - RechtsanwÀlte Steinhöfel
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 11:20 Uhr | dgap, AD HOC NEWS| Rechtsanwa?lte Steinho?fel / Schlagwort(e): Sonstiges/Rechtssache 02.11.2026 / 11:20 CET/CEST FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AuswĂ€rtiges Amt wollte Klage vor deutschem Gericht verhindern; GerichtsprĂ€sident setzte sich rechtswidrig ĂŒber die Anordnung des zustĂ€ndigen Richters hinweg BERLIN, 2. November 2026 /PRNewswire/ -- Der russische MilliardĂ€r Alischer Usmanow hat den Rat der EuropĂ€ischen Union wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen verklagt. Es ist die erste Unterlassungsklage gegen ein Organ der EuropĂ€ischen Union wegen falscher Tatsachenbehauptungen ĂŒberhaupt. Die BegrĂŒndung der gegen Usmanow verhĂ€ngten EU-Sanktionen enthĂ€lt Persönlichkeitsrechtsverletzungen, gegen die der Unternehmer seit Dezember 2023 vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung klagt. Vor den Unionsgerichten lĂ€sst sich ein solcher Anspruch nicht geltend machen; nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dafĂŒr der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen, und Art. 274 AEUV entzieht Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der ZustĂ€ndigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Weigerung des PrĂ€sidenten des Landgerichts Hamburg, die vom zustĂ€ndigen Richter angeordnete Zustellung dieser Klage auszufĂŒhren, fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 hob er dessen Entscheidung ebenso auf wie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der sie bestĂ€tigt hatte. Der Vorsitzende der Hamburger Pressekammer hatte die Zustellung der Klageschrift an den Rat der EU in BrĂŒssel angeordnet. Der PrĂ€sident desselben Gerichts verweigerte die AusfĂŒhrung am 4. MĂ€rz 2024 nach RĂŒcksprache mit dem Bundesamt fĂŒr Justiz, das auf Bedenken des AuswĂ€rtigen Amts verwies. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestĂ€tigte das im Januar 2025. Die Klage ist bis heute nicht zugestellt. Die Haltung des AuswĂ€rtigen Amts ist aktenkundig. Der fĂŒr den Rechtshilfeverkehr zustĂ€ndige Referatsleiter schrieb am 3. November 2023 an das Bundesamt fĂŒr Justiz ĂŒber die EU-Sanktionen: âWir wollen nicht [...], daĂ sie durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinfluĂt oder gar ĂŒberprĂŒft werden." Dass Entscheidungen des Rates der Kontrolle einzelner Gerichte der Mitgliedstaaten unterworfen wĂŒrden, nennt das Schreiben eine âAbsurditĂ€t". Am 17. Januar 2024 teilte das Bundesamt fĂŒr Justiz dem Landgericht mit, das AuswĂ€rtige Amt lehne die Ăbermittlung auf diplomatischem Weg ab; es bestehe ein entgegenstehendes auswĂ€rtiges Interesse, âdie Wahrung der regelbasierten internationalen Ordnung". Die Klage richtet sich jedoch allein gegen falsche Tatsachenbehauptungen in der BegrĂŒndung, nicht gegen die zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen selbst. Eine dieser Behauptungen lautet, Usmanow habe fĂŒr Putin als Strohmann agiert und dessen GeschĂ€ftsprobleme gelöst. Der Rat hatte sie, wie seine eigene Beweismittelakte zeigt, aus einem Forbes-Artikel vom Februar 2022 ĂŒbernommen. Das Landgericht Hamburg untersagte Forbes diese Behauptung im Januar 2024. Der Rat erhielt die aus dem Artikel ĂŒbernommene Behauptung trotz dieser Entscheidung aufrecht. Der PrĂ€sident des Landgerichts setzte sich unter Berufung auf die Bedenken des AuswĂ€rtigen Amts ĂŒber die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden Richters seines eigenen Gerichts hinweg. Dazu hatte er, so der BGH, keine Befugnis: Ăber die Zustellung entscheidet allein das Prozessgericht. Die Ablehnung âist rechtswidrig [...] und verletzt den Antragsteller [Usmanow] in seinen Rechten". Die mit dem AuswĂ€rtigen Amt abgestimmte Empfehlung des Bundesamts fĂŒr Justiz ist, so der BGH, ânicht bindend". Der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel, der Usmanow vertritt, erklĂ€rte: âDer Zugang zu den Gerichten ist ein Grundrecht. Das AuswĂ€rtige Amt unter Annalena Baerbock wollte unsere Klage gegen den EU-Rat und damit den JustizgewĂ€hrungsanspruch verhindern. Der PrĂ€sident des Landgerichts Hamburg hat sich der Exekutive gebeugt und die Zustellung ohne Rechtsgrundlage verweigert, obwohl der zustĂ€ndige Richter seines eigenen Gerichts sie angeordnet hatte. Der BGH hat das kassiert. Ein GerichtsprĂ€sident nimmt keine Weisungen vom AuswĂ€rtigen Amt entgegen. Das nennt man Gewaltenteilung." Usmanow wurde am 22. September 2026 von der EU-Sanktionsliste gestrichen. FĂŒr die Klage Ă€ndert das nichts: Die ursprĂŒngliche SanktionsbegrĂŒndung mit zahlreichen weiteren Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist weiter im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union abrufbar und kann von Medien zitiert werden. Das Verfahren nimmt nun, drei Jahre nach Klageinreichung, seinen Fortgang. Die richterliche Zustellungsanordnung besteht fort; die zustĂ€ndige Kammervorsitzende hat jetzt ĂŒber den Zustellungsweg zu befinden. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2026, IV AR(VZ) 2/25; Vorinstanz Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Januar 2025, 2 VA 3/24; Ausgangsverfahren Landgericht Hamburg, 324 O 587/23. Hintergrund In den Jahren 2023 bis 2025 verpflichteten sich Dutzende europĂ€ische, vor allem deutsche Medien und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens schriftlich, Behauptungen ĂŒber Alischer Usmanow nicht weiter zu verbreiten, die sie nicht belegen konnten. Usmanows AnwĂ€lte erwirkten 21 Gerichtsentscheidungen und 109 UnterlassungserklĂ€rungen von Medien weltweit. AnwĂ€lte und Pressestelle erreichten darĂŒber hinaus die Korrektur von mehr als 3.700 Veröffentlichungen in 62 LĂ€ndern. Zu den wichtigsten Entscheidungen zĂ€hlt das Urteil des Landgerichts Hamburg vom Januar 2024, das dem US-Magazin Forbes die Verbreitung seiner Behauptungen ĂŒber Usmanow untersagte. Auf diese Behauptungen hatte der Rat der EuropĂ€ischen Union die 2022 gegen Usmanow verhĂ€ngten Sanktionen zu einem wesentlichen Teil gestĂŒtzt. Usmanow gewann auĂerdem Verfahren gegen den Tagesspiegel, die österreichische Tageszeitung Kurier, RTL und die ARD (Westdeutscher Rundfunk) sowie weitere Medien. Ab 2022 fĂŒhrten deutsche Behörden unbegrĂŒndete, politisch motivierte Ermittlungen gegen Usmanow; Informationen daraus wurden gezielt in der internationalen Presse verbreitet. Im Mai 2023 erklĂ€rte das Landgericht Frankfurt am Main die DurchsuchungsbeschlĂŒsse, auf deren Grundlage die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und das Bundeskriminalamt vorgegangen waren, fĂŒr rechtswidrig und hob sie auf: Es habe nicht einmal ein Anfangsverdacht bestanden. Nach mehr als zweieinhalb Jahren stellte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren im Oktober 2024 ein; zu einer Anklage kam es nicht, eine Straftat wurde nicht festgestellt. FĂŒr Usmanow gilt die Unschuldsvermutung. Im Januar 2025 stellte auch die Staatsanwaltschaft MĂŒnchen II ihr Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts zweier VerstöĂe gegen das AuĂenwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den 2022 verhĂ€ngten EU-Sanktionen ein. ![]() 02.11.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, ĂŒbermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News |
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