Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 15:12 Uhr | dgap, AD HOC NEWS| Haier Smart Home Co., Ltd. / Schlagwort(e): Dividende 10.08.2026 / 15:12 CET/CEST FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Haier Smart Home Co., Ltd. Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China Dividendenbekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juni 2026 hat beschlossen, je D-Namensstammaktie eine Schlussdividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1141169 bruttoSchlussdividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1027052 netto (inkl. Abzug von 10 % Quellensteuer in China) zahlbar ab 21. August 2026 fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025 auszuschĂŒtten. Dividendenberechtigt sind diejenigen AktionĂ€re, fĂŒr die am 20. August 2026 (Stichtag) Aktien der Gesellschaft verbucht sind. Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,81225 RMB richtet sich nach dem Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der Hauptversammlung. Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 21. August 2026 "ex-Dividende". Die Auszahlung der Dividende ĂŒber die Clearstream Europe AG erfolgt grundsĂ€tzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %. Die chinesische Quellensteuer kann grundsĂ€tzlich auf die auf chinesische EinkĂŒnfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der Ermittlung der EinkĂŒnfte steuerlich abziehbar sein. Eine inlĂ€ndische, die KapitalertrĂ€ge auszahlende Stelle (also in der Regel die jeweilige depotfĂŒhrende Stelle) wird die Dividenden einer in der Volksrepublik China ansĂ€ssigen Gesellschaft an den in Deutschland unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsĂ€tzlich unter Abzug deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug betrĂ€gt grundsĂ€tzlich 25 % zzgl. SolidaritĂ€tszuschlag i.H.v. 5,5 % (effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzĂŒglich Kirchensteuer (abhĂ€ngig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage fĂŒr die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht fĂŒr die inlĂ€ndische auszahlende Stelle grundsĂ€tzlich immer, soweit von den AktionĂ€ren keine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim AktionĂ€r tatsĂ€chlich steuerpflichtig ist, ist fĂŒr den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine natĂŒrliche, unbeschrĂ€nkt steuerpflichtige Person ist und diese der inlĂ€ndischen auszahlenden Stelle durch Vorlage des Originals einer gĂŒltigen Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird; der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine natĂŒrliche, unbeschrĂ€nkt steuerpflichtige Person ist und diese einen gĂŒltigen Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der privatschriftliche Auftrag des GlĂ€ubigers an den Abzugsverpflichteten, bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 1.000 (bzw. EUR 2.000 bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer abzuziehen; der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine steuerbefreite Körperschaft oder inlĂ€ndische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist; beim GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge diese zu den betrieblichen EinkĂŒnften zĂ€hlen und die Kapitalertragsteuer beim GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge aufgrund der Art seiner GeschĂ€fte auf Dauer höher wĂ€re als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des fĂŒr den GlĂ€ubiger zustĂ€ndigen Finanzamts nachzuweisen; der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine in Deutschland unbeschrĂ€nkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die steuerbegĂŒnstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise Vereine betreffen. Die SteuerbegĂŒnstigung ist durch eine Bescheinigung des fĂŒr den GlĂ€ubiger zustĂ€ndigen Finanzamts nachzuweisen. Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom Abzugsverpflichteten, also der inlĂ€ndischen auszahlenden Stelle, zu prĂŒfen, ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den EinkĂŒnften aus Kapitalvermögen zĂ€hlen, was insbesondere bei natĂŒrlichen Personen mit Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom 14.05.2025, BStBl. I 2025, S. 1330, Tz. 201 ff). Nach der Ăbersicht des Bundeszentralamts fĂŒr Steuern (âBZStâ) zu den SĂ€tzen der anrechenbaren auslĂ€ndischen Quellensteuern betrĂ€gt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine Befreiung vorliegt. Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht möglich, kann eine Anrechnung der auslĂ€ndischen Steuer nicht im Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem AktionĂ€r sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine Entlastung zu erreichen. Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Personen lĂ€sst sich ĂŒberblicksartig wie folgt zusammenfassen: 1. NatĂŒrliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen halten: Die Bruttodividende unterliegt grundsĂ€tzlich dem besonderen Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. SolidaritĂ€tszuschlag i.H.v. 5,5 % und ggf. Kirchensteuer) - unter BerĂŒcksichtigung der anrechenbaren chinesischen Quellensteuer von 10%. Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemĂ€Ăen Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten. Im Rahmen der Veranlagung besteht ĂŒber die sog. GĂŒnstigerprĂŒfung das Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermĂ€Ăigte deutsche Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG unbegrenzt anzurechnen. Die ĂŒber § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug berĂŒcksichtigte chinesische Quellensteuer ist auf die zusĂ€tzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten KapitaleinkĂŒnfte entfĂ€llt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG). TatsĂ€chliche Werbungskosten sind nicht abzugsfĂ€hig. DafĂŒr wird dem AktionĂ€r ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000 eingerĂ€umt. 2. NatĂŒrliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen oder ĂŒber eine gewerbliche Personengesellschaft halten: Die Bruttodividenden sind im Rahmen des TeileinkĂŒnfteverfahrens zu 60 % steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können zu 60 % steuermindernd geltend werden. Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Einkommensteuer anfĂ€llt (§ 36 Abs. 4 EStG). Die keinem weiteren ErmĂ€Ăigungsanspruch unterliegende chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die Einkommensteuer, die auf die auslĂ€ndischen EinkĂŒnfte aus China entfĂ€llt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der SteuererklĂ€rung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der EinkĂŒnfte möglich. Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen, wenn die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15 % betragen hat. 3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften): Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsĂ€tzlich vollstĂ€ndig körperschaftsteuerpflichtig, auĂer die Beteiligung hat zu Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr betragen. Umfasst die Beteiligung 10 % oder mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsĂ€tzlich berĂŒcksichtigt werden. Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und abgefĂŒhrte Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine Körperschaftsteuer anfĂ€llt (§ 36 Abs. 4 EStG). Die nicht weiter einem ErmĂ€Ăigungsanspruch unterliegende chinesische Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die Körperschaftsteuer, die auf die auslĂ€ndischen EinkĂŒnfte aus China entfĂ€llt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der SteuererklĂ€rung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der Ermittlung der EinkĂŒnfte möglich. Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen, wenn die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1. Januar) weniger als 15 % betragen hat. Bei nicht in Deutschland ansĂ€ssigen auslĂ€ndischen AktionĂ€ren kann die chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des jeweiligen Landes angerechnet werden. Wir weisen darauf hin, dass die obigen AusfĂŒhrungen ĂŒberblicksartig sind und damit weder eine vollumfĂ€ngliche Darstellung aller nationalen oder internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten konkreter EinzelfĂ€lle Rechnung tragen kann. Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe ĂŒber die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu lassen.  Frankfurt am Main, im August 2026 Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd. Deutsche Bank Aktiengesellschaft 10.08.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, ĂŒbermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Haier Smart Home Co., Ltd. |
| Haier Industrial Park, Laoshan District | |
| 266101 Qingdao | |
| China | |
| Telefon: | +49 6172 9454 143 |
| Fax: | +49 6172 9454 42143 |
| E-Mail: | ir@haier.hk |
| Internet: | smart-home.haier.com |
| ISIN: | CNE1000031C1, CNE000000CG9, CNE1000048K8 |
| WKN: | A2JM2W, A2QHT7 |
| Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in DĂŒsseldorf, Hamburg, MĂŒnchen, Stuttgart, Tradegate BSX |
| LEI Code: | 3003002BYTNGNJTWSH07 |
| EQS News ID: | 2378584 |
| Â | |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
| |
de | CNE1000031C1 | HAIER SMART HOME CO., LTD. | boerse | 69933291 |
