HPI AG, DE000A0JCY37

HPI AG: Einladung zur GlÀubigerversammlung

05.08.2024 - 19:40:03

HPI AG / DE000A0JCY37

HPI AG / Schlagwort(e): Anleihe


05.08.2024 / 19:40 CET/CEST
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MĂŒnchen, 5. August 2024 – Die HPI AG (die „Gesellschaft“) lĂ€dt ein zur GlĂ€ubigerversammlung ihrer bestehenden Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (die „HPI-Anleihe“ / ISIN DE000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) am 22. August 2024 um 10.00 Uhr im The Westin Grand Hotel, MĂŒnchen. Die Einladung wird auf der Website der Gesellschaft unter www.hpi-ag.com und voraussichtlich am 7. August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
  <ANFANG DER EINLADUNG>

HPI AG MĂŒnchen Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung durch die HPI AG, FĂŒrstenrieder Str. 267, 81377 MĂŒnchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts MĂŒnchen unter HRB 120160  (die „Gesellschaft “ oder die „Anleiheschuldnerin“) betreffend die 5% Wandelschuldverschreibung 2011/2024  Bestehend aus bis zu 1.500 Teilschuldverschreibungen  ISIN DE000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z (nachstehend „HPI Anleihe“) mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000 und einer Verzinsung von derzeit 5,00% p.a., eingeteilt in bis zu 1.500 StĂŒck unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilwandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 (jeweils eine „Teilschuldverschreibung“, die Teilschuldverschreibungen gemeinsam, die „Wandelanleihe“).

Die Anleiheschuldnerin ist kĂŒnftig nicht mehr in der Lage, Tilgung und Zinszahlungen zu leisten, da sie keine UmsĂ€tze erwirtschaftet. Um eine drohende Insolvenz abzuwenden soll ein Mehrheitsbeschluss ĂŒber die  der Umwandlung der Wandelanleihe in Gesellschaftsanteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG mit Wirkung fĂŒr sĂ€mtliche AnleiheglĂ€ubiger gefasst werden.

Die Gesellschaft lĂ€dt hiermit sĂ€mtliche Inhaber einer Teilschuldverschreibung (jeweils ein „AnleiheglĂ€ubiger “ und zusammen die „AnleiheglĂ€ubiger“) zu der am Donnerstag, den 22.08.2024 um 10:00 Uhr im „The Westin Grand Munich“ Hotel, Arabellastraße 6, 81925 MĂŒnchen stattfindenden GlĂ€ubigerversammlung ein. Einlass ist ab 09:45 Uhr.

I. Vorbemerkung Die Anleiheschuldnerin wurde unter dem Namen „ce CONSUMER ELECTRONIC Aktiengesellschaft“ im Jahr 2001 gegrĂŒndet. Die Aktien der Anleiheschuldnerin wurden in den Handel des Freiverkehrs der Börse MĂŒnchen einbezogen. Im Jahr 2010 wurde die Anleiheschuldnerin in  „HPI AG“ umbenannt und restrukturiert mit dem Ziel, eine Beteiligungsholding im Bereich Zahlungsdienste aufzubauen. Die vorgesehene Zielstruktur konnte bislang nicht vollstĂ€ndig umgesetzt werden. Bei der Gesellschaft der Anleiheschuldnerin handelt es sich um eine börsennotierte Holdinggesellschaft ohne operativ tĂ€tiges GeschĂ€ft. Die Anleiheschuldnerin hĂ€lt 100 % der Anteile an der 3 KV GmbH, einer Vertriebsgesellschaft fĂŒr IT-Netzwerkzubehör. Insbesondere aufgrund der Corona Pandemie ist die GeschĂ€ftsentwicklung bei der HPI AG und deren Tochtergesellschaft 3KV GmbH nicht wie geplant verlaufen, so dass eine vollstĂ€ndige RĂŒckzahlung zum 31.12.2022 die Anleiheschuldnerin vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt hĂ€tte. Mit der 3. Änderungsvereinbarung vom 21.12.2022 zwischen der Anleiheschuldnerin und der One Square Advisory SĂ rl, Rue de Lausanne 17, c/o Vistra Geneve SA, 1201 Genf, Schweiz als gemeinsamer Vertreterin aller GlĂ€ubiger („Gemeinsame Vertreterin“)  wurde unter anderem Folgendes vereinbart: Die Teilschuldverschreibungen werden am 31. MĂ€rz 2024 zu ihrem noch ausstehenden Valutabetrag zurĂŒckgezahlt, sofern sie nicht vorher vollstĂ€ndig getilgt, zurĂŒckgezahlt oder von der Anleiheschuldnerin zurĂŒckgekauft worden sind. Die Anleiheschuldnerin war zum FĂ€lligkeitstermin 31. MĂ€rz 2024 nicht in der Lage, den ausstehenden Valutabetrag in Höhe von EUR 764.822,52 zurĂŒckzuzahlen. Um eine Insolvenz aufgrund ZahlungsunfĂ€higkeit abzuwenden haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin mit Stundungsvereinbarung vom 28.MĂ€rz 2024 die Stundung der fĂ€lligen RĂŒckzahlung nebst Zinsen zunĂ€chst bis zum 15. Mai 2024 vereinbart. Mit Vereinbarung vom 15. Mai 2024 haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin die Stundung der fĂ€lligen RĂŒckzahlung bis zum 23. Mai 2024 verlĂ€ngert. Mit Vereinbarung vom 25. Juni 2024 haben die Anleiheschuldnerin und die Gemeinsame Vertreterin die Stundung der fĂ€lligen RĂŒckzahlung bis zum 31. Juli 2024 verlĂ€ngert und die Einberufung einer AnleiheglĂ€ubigerversammlung zur Abwendung der Insolvenz angekĂŒndigt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt Rolf Christopher Landgraf  zum Abstimmungsleiter der nĂ€chsten GlĂ€ubigerversammlung der Anleiheschuldnerin bestellt. Über die nachfolgenden BeschlussvorschlĂ€ge erfolgte bereits eine sog. Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums am beginnend am 26. Juli 2024 und endend am 29. Juli 2024.  („Abstimmung ohne Versammlung“) gegenĂŒber Rechtsanwalt Rolf Christopher Landgraf, geschĂ€ftsansĂ€ssig: Landgraf Schneider RechtsanwĂ€lte PartG mbB, Schillerstraße 14, 60313 Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter, bei der das notwendige Quorum fĂŒr eine BeschlussfĂ€higkeit (mindestens die HĂ€lfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen) mit insgesamt 0,133% der ausstehenden Teilschuldverschreibungen nicht erreicht wurde. Aufgrund der BeschlussunfĂ€higkeit im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung kann gemĂ€ĂŸ § 18 Abs. 4 Satz 2 Schuldverschreibungsgesetz („SchVG“) vom Abstimmungsleiter eine GlĂ€ubigerversammlung einberufen werden, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Von dieser Möglichkeit macht die Gesellschaft keinen Gebrauch, so dass diese Einladung keine Einladung zu einer zweiten GlĂ€ubigerversammlung im Sinne § 15 Abs. 3 SchVG darstellt.

II. Tagesordnung Die Tagesordnung lautet:

TOP 1: Abstimmung ĂŒber den Beschlussvorschlag der Anleiheschuldnerin zur Wandlung der Wandelanleihe in Aktien Der Beschlussvorschlag lautet: Der zum 30. Juni 2024 ausstehende Valutabetrag in Höhe von EUR 764.822,52 wird mit Wirkung fĂŒr sĂ€mtliche Inhaber der Wandelanleihe nach Maßgabe von § 7 der Anleihebedingungen in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft (die „Aktien“) mit Gewinnberechtigung ab Beginn des GeschĂ€ftsjahres, in dem sie ausgegeben werden und im Übrigen in Form und Ausstattung gleich der an der Frankfurter Wertpapierbörse börsenmĂ€ĂŸig gehandelter Aktien der Gesellschaft gewandelt. Eine WandlungserklĂ€rung nach § 7.3.2 Inhalt der WandlungserklĂ€rung seitens der Inhaber der  Teilschuldverschreibungen muss nicht erklĂ€rt werden. In Übereinstimmung mit § 7.2.3 „Wandlungspreis“ der Anleihebedingungen betrĂ€gt der Preis, zu dem die Teilschuldverschreibungen in Aktien der Gesellschaft gewandelt werden (der „Wandlungspreis“), EUR 1,05 je Aktie. Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen verzichten ab dem 01. Juli 2024 auf Zinsen auf den ausstehenden Valutabetrag. Die AnsprĂŒche der Inhaber der Teilschuldverschreibungen auf Lieferung von Aktien werden  mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach Ziffer 1 erfĂŒllt.
III. Rechtsgrundlage fĂŒr die BeschlussfĂ€higkeit und Mehrheitserfordernis 1. Rechtsgrundlage fĂŒr die BeschlussfĂ€higkeit Die GlĂ€ubigerversammlung ist gemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG beschlussfĂ€hig, wenn die Anwesenden wertmĂ€ĂŸig mindestens die HĂ€lfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen vertreten. Teilschuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zĂ€hlen nicht zu den ausstehenden Teilschuldverschreibungen gemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG. Sofern der Vorsitzende die mangelnde BeschlussfĂ€higkeit feststellen sollte, kann er gemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfĂ€hig; fĂŒr BeschlĂŒsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mĂŒssen die Anwesenden gemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG mindestens 25 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen vertreten. Teilschuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zĂ€hlen nicht zu den ausstehenden Teilschuldverschreibungen gemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG.2.2 2.  Mehrheitserfordernis Der Beschluss zu den unter TOP 1 genannten BeschlussvorschlĂ€gen bedarf gemĂ€ĂŸ § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SchVG sowie §13 der Anleihebedingungen zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

IV. Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der GlĂ€ubigerversammlung ist jeder AnleiheglĂ€ubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen wie im Folgenden beschrieben nachweist. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewĂ€hrt eine Stimme. Die Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen ist gemĂ€ĂŸ § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotfĂŒhrenden Instituts ĂŒber die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen („Besonderer Nachweis“) vorzulegen. AnleiheglĂ€ubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spĂ€testens bis zum Einlass zur GlĂ€ubigerversammlung in Textform (§ 126 b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Gleiches gilt fĂŒr den BevollmĂ€chtigten eines GlĂ€ubigers.

V. Vertreter der AnleiheglÀubiger
1. Gesetzliche Vertreter oder Amtswalter
Sofern AnleiheglĂ€ubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein MĂŒndel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den fĂŒr ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Einlass zur GlĂ€ubigerversammlung zusĂ€tzlich zum Besonderen Nachweis des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). 2. Vertretung bei der Versammlung durch BevollmĂ€chtigte Jeder AnleiheglĂ€ubiger kann sich bei der Teilnahme an der GlĂ€ubigerversammlung und einer Stimmabgabe durch einen BevollmĂ€chtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den BevollmĂ€chtigten ausgeĂŒbt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur GlĂ€ubigerversammlung durch Übergabe der VollmachtserklĂ€rung in Textform nachzuweisen.

VI. GegenantrĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen Jeder AnleiheglĂ€ubiger ist berechtigt, zu dem einzelnen BeschlussgegenstĂ€nden, eigene BeschlussvorschlĂ€ge zu unterbreiten („Gegenantrag“). AnleiheglĂ€ubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue GegenstĂ€nde zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („ErgĂ€nzungsverlangen“). GegenantrĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen sind per Post oder per E-Mail an die Anleiheschuldnerin zu richten. HPI AG
FĂŒrstenrieder Str. 267
81377 MĂŒnchen
[email protected] GegenantrĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen sind zwingend zusammen mit einem Besonderen Nachweis einzureichen. GegenantrĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen mĂŒssen spĂ€testens am dritten Tag vor der GlĂ€ubigerversammlung der Emittentin gegenĂŒber bekannt gemacht werden. Die Anleiheschuldnerin wird GegenantrĂ€gen und ErgĂ€nzungsverlangen auf ihrer Website unter https://www.hpi-ag.com/investor-relations/glaeubigerversammlung unverzĂŒglich nach Eingang veröffentlichen.

MĂŒnchen, im August 2024 HPI AG Der Vorstand

<ENDE DER EINLADUNG>
HPI AG Artur Piotr Jedrzejewski
Vorstand
FĂŒrstenrieder Str. 267
81377 MĂŒnchen
Telefon: +49 89 800 656 440
Internet: www.hpi-ag.com


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