EY darf nicht erneut AbschlussprĂŒfer bei der Volkswagen AG werden! AktionĂ€re stellen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai 2025 und werben um UnterstĂŒtzung
13.05.2025 - 11:01:53 | dgap.de| Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER RechtsanwĂ€lte mbB / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Rechtssache 13.05.2025 / 11:01 CET/CEST FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   Die Volkswagen AG plant, auf der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 erneut Ernst & Young (EY) als AbschlussprĂŒfer zu bestellen. Dies ruft energischen Widerspruch von AktionĂ€ren auf den Plan.  Was diese AktionĂ€re kritisieren: Die erneute Bestellung von EY fĂŒr das wichtige Amt des AbschlussprĂŒfers ist mit der negativen Rolle von EY im Wirecard-Skandal nicht zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als EY bislang nicht nur jede AufklĂ€rung des Wirecard-Skandals verweigert, sondern auch nicht bereit ist, ĂŒber eine EntschĂ€digung der Wirecard-Anleger zu verhandeln. Hinzu kommt noch: Im Januar/Februar 2024 hat die deutsche EY-Landesgesellschaft einen spektakulĂ€ren Rechtsformwandel vollzogen. Durch diesen Rechtsformwandel ist der Zugriff der GlĂ€ubiger auf die Vermögenswerte der vormals einheitlichen deutschen EY-Landesgesellschaft deutlich begrenzt worden. Anders gesagt: EY hat sich selber klein gemacht, um bei Gefahr bis hinein in die Insolvenz flĂŒchten zu können.  Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Berlin, dessen Kanzlei die gröĂte KlĂ€gergruppe gegen EY vertritt: âWir haben kein VerstĂ€ndnis dafĂŒr, dass EY von Volkswagen erneut als AbschlussprĂŒfer beauftragt werden soll. EY gehört zu den Verantwortlichen im Wirecard-Skandal, dem gröĂten Finanzskandal der deutschen Geschichte. EY weigert sich ausdrĂŒcklich, einer höchstrichterlichen Aufforderung nachzukommen und sich um Einigungslösungen mit den GeschĂ€digten zu bemĂŒhen.â  Dr. Schirp weiter: âDie Volkswagen AG schadet sich mit der Beauftragung von EY aber auch selbst. Die Rechtsformumwandlung vom Januar/Februar 2024 hat zur Folge, dass EY insgesamt nur noch mit dem im Handelsregister eingetragenen Haftkapital haftet. Dies ist ein Betrag von ca. 2 Mio. EURO. Eine derart niedrige Haftsumme ist der GröĂe der Aufgabe bei der Volkswagen AG, und auch der Höhe des zu erwartenden Honorars, nicht mehr angemessen. Die EY GmbH & Co. KG WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft wĂ€re nicht mehr in der Lage, fĂŒr mögliche SchadensfĂ€lle angemessen aufzukommen. Warum beauftragt Volkswagen einen Vertragspartner wie EY, der sich selber klein macht und damit zu erkennen gibt, dass er gerichtlichen Verurteilungen nicht nachkommen, sondern bei Bedarf in die Insolvenz flĂŒchten will?â    AktionĂ€re, die durch die Kanzlei von Dr. Schirp vertreten werden, haben daher einen Gegenantrag zur Hauptversammlung am 16. Mai gestellt und werben bei allen anderen AktionĂ€ren ausdrĂŒcklich um UnterstĂŒtzung.  FĂŒr RĂŒckfragen steht zur VerfĂŒgung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp, Schirp Schmidt-Morsbach RechtsanwĂ€lte mbB, KantstraĂe 149, D â 10623 Berlin, Tel. 0049-179-5320213, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com Veröffentlichung einer Mitteilung, ĂŒbermittelt durch EQS Group. Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. |
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