Heidelberg Materials AG, DE0006047004

EQS-HV: Heidelberg Materials AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 - 15:05:23 | dgap.de

Heidelberg Materials AG / DE0006047004

Heidelberg Materials AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberg Materials AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 / 15:05 CET/CEST
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Heidelberg Materials AG Heidelberg ISIN DE0006047004 / WKN 604700 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der Heidelberg Materials AG am 13. Mai 2026
Hiermit laden wir unsere Aktionäre1 zur ordentlichen Hauptversammlung der Heidelberg Materials AG ein, die am Mittwoch, 13. Mai 2026, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfindet.
Überblick über die Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der Heidelberg Materials AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH
1 Auf eine geschlechterspezifische Schreibweise wird aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit verzichtet, alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der Heidelberg Materials AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB sowie die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate-Governance-Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses der Heidelberg Materials AG Bestandteil des Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichts 2025 und können nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und Vergütungsbericht im Internet unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 vor und während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 der Heidelberg Materials AG beträgt 643.605.004,80 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) aus dem Bilanzgewinn je dividendenberechtigter Aktie eine Dividende von 3,60 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten 176.365.065 Stückaktien eine Dividendensumme von 634.914.234,00 Euro; und
b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 8.690.770,80 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 3,60 Euro je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht. Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 19. Mai 2026, fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden und nachfolgend unter Ziffern 3.1 bis 3.9 genannten Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
3.1 Dr. Dominik von Achten
3.2 René Aldach
3.3 Dr. Katharina Beumelburg
3.4 Roberto Callieri
3.5 Axel Conrads
3.6 Hakan Gurdal
3.7 Dennis Lentz
3.8 Jon Morrish
3.9 Chris Ward
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden und nachfolgend unter Ziffern 4.1 bis 4.12 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen:
4.1 Dr. Bernd Scheifele
4.2 Werner Schraeder
4.3 Barbara Breuninger
4.4 Gunnar Groebler
4.5 Katja Karcher
4.6 Ludwig Merckle
4.7 Luka Mucic
4.8 Markus Oleynik
4.9 Peter Riedel
4.10 Margret Suckale
4.11 Dr. Sopna Sury
4.12 Anna Toborek-Kacar
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
5.1 die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen,
5.2 die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und durch den Abschlussprüfer geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH Die Heidelberg Materials AG hat am 24. März 2026 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 755103, mit Sitz in Heidelberg einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Heidelberg Materials AG sowie der Gesellschafterversammlung der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH und wird erst dann wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH eingetragen worden ist. Im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellt die Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der Heidelberg Materials AG, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. Die Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH verpflichtet sich ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Heidelberg Materials AG abzuführen und nur mit Zustimmung der Heidelberg Materials AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Heidelberg Materials AG verpflichtet sich gegenüber der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH zur Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Heidelberg Materials AG ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH einzusehen. Die Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH ist verpflichtet, der Heidelberg Materials AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, wirtschaftliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH zu geben. Der Vertrag gilt (mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung, die ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrags wirksam werden) mit Beginn des Geschäftsjahres der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH eingetragen wird, bei einer Eintragung im Jahr 2026 also rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2030. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Heidelberg Materials AG die Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG verliert, wenn die Stellung der Heidelberg Materials AG als Alleingesellschafterin der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH wegfällt, bei Verschmelzung oder Spaltung der Heidelberg Materials AG oder der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH oder bei Vorliegen eines sonstigen in R 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2022 (oder einer diesen Richtlinien nachfolgenden Bestimmung) genannten Grunds. Der Vorstand der Heidelberg Materials AG und die Geschäftsführung der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht erstattet (§ 293a AktG), in dem der Abschluss und der Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit folgenden, ebenfalls zu veröffentlichenden Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung im Internet unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich:
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH vom 24. März 2026
- festgestellte Jahresabschlüsse der Heidelberg Materials AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 und der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr vom 17. Juli bis zum 31. Dezember 2025, jeweilige Lageberichte der Heidelberg Materials AG sowie des Heidelberg Materials Konzerns für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025.
Da die Heidelberg Materials AG alleinige Gesellschafterin der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH ist, waren eine Vertragsprüfung und die Vorlage eines Prüfberichts gemäß §§ 293b ff. AktG jeweils entbehrlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials AMWA Holding GmbH zuzustimmen.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH Die Heidelberg Materials AG hat am 24. März 2026 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Heidelberg Materials Asia Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 337098, mit Sitz in Heidelberg einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Heidelberg Materials AG sowie der Gesellschafterversammlung der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH und wird erst dann wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH eingetragen worden ist. Im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellt die Heidelberg Materials Asia Holding GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der Heidelberg Materials AG, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. Die Heidelberg Materials Asia Holding GmbH verpflichtet sich ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Heidelberg Materials AG abzuführen und nur mit Zustimmung der Heidelberg Materials AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Heidelberg Materials AG verpflichtet sich gegenüber der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH zur Verlustübernahme nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Heidelberg Materials AG ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH einzusehen. Die Heidelberg Materials Asia Holding GmbH ist verpflichtet, der Heidelberg Materials AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtliche, wirtschaftliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH zu geben. Der Vertrag gilt (mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung, die ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrags wirksam werden) mit Beginn des Geschäftsjahres der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH eingetragen wird, bei einer Eintragung im Jahr 2026 also rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2030. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Heidelberg Materials AG die Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG verliert, wenn die Stellung der Heidelberg Materials AG als Alleingesellschafterin der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH wegfällt, bei Verschmelzung oder Spaltung der Heidelberg Materials AG oder der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH oder bei Vorliegen eines sonstigen in R 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2022 (oder einer diesen Richtlinien nachfolgenden Bestimmung) genannten Grunds. Der Vorstand der Heidelberg Materials AG und die Geschäftsführung der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht erstattet (§ 293a AktG), in dem der Abschluss und der Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit folgenden, ebenfalls zu veröffentlichenden Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung im Internet unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich:
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH vom 24. März 2026
- festgestellte Jahresabschlüsse der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, jeweilige Lageberichte der Heidelberg Materials AG sowie des Heidelberg Materials Konzerns für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025.
Da die Heidelberg Materials AG alleinige Gesellschafterin der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH ist, waren eine Vertragsprüfung und die Vorlage eines Prüfberichts gemäß §§ 293b ff. AktG jeweils nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht zu gewähren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberg Materials AG und der Heidelberg Materials Asia Holding GmbH zuzustimmen.
Weitere Angaben und Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre Auf der Grundlage von § 118a Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Satzung der Heidelberg Materials AG hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (Ort der Hauptversammlung im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG). Bitte beachten Sie, dass eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Übertragungsort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem über die Internetseite unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbaren internetgestützten und passwortgeschützten Hauptversammlungssystem („InvestorPortal“) eines hierfür beauftragten Dienstleisters übertragen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch über das InvestorPortal zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen („Teilnahme“) sowie ihre Aktionärsrechte ausüben. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung das Rede- und Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation eingeräumt sowie das Recht, Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Versammlung schriftliche Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der Rechte der Aktionäre, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in seiner aktuellen Fassung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz, bezogen auf den Geschäftsschluss, also auf das Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 21. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), (sog. „Nachweisstichtag“) nachgewiesen haben. Dazu ist eine in Textform erstellte Bescheinigung in deutscher oder englischer Sprache des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 6. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: Heidelberg Materials AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Ausübung der Aktionärsrechte einschließlich des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Berechtigungsnachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die die Zugangsdaten für das über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbare InvestorPortal sowie ein integriertes Formular für die Abgabe von Vollmachten, Weisungen an Stimmrechtsvertreter und Briefwahlstimmen nebst weiteren Erläuterungen enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig die Anmeldebestätigung für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
2. Zugang zum InvestorPortal
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich mit ihren auf der Anmeldebestätigung abgedruckten Zugangsdaten über das InvestorPortal elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen. Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite der Gesellschaft zu erreichen: www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 21. April 2026 zur Verfügung stehen.
3. Übertragung der Hauptversammlung
Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet über das InvestorPortal, das unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich sein wird. Den Zugang zum InvestorPortal und damit zur Verfolgung der Hauptversammlung erhalten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten durch Eingabe der Zugangsdaten, die auf der Anmeldebestätigung abgedruckt sind. Die Rede des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorstandsrede können auch von sonstigen Interessierten live im Internet unter www.heidelbergmaterials.com/de/investor-relations verfolgt werden. Der dort abrufbare Livestream wird über einen externen Streaminganbieter bereitgestellt. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die die virtuelle Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung verfolgen, sind nicht automatisch elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung wird ausschließlich über das InvestorPortal nach Eingabe und Validierung der auf der Anmeldebestätigung abgedruckten Zugangsdaten ermöglicht.
4. Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. In allen Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung wie oben unter Abschnitt 1. beschrieben erforderlich.
a) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder elektronisch über das über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbare InvestorPortal durch Briefwahl abgeben. Für die schriftlichen Stimmabgaben per Post oder solche per E-Mail steht das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes Vollmachts- und Briefwahlformular, das im Internet unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 abrufbar ist. Stimmabgaben per Post oder per E-Mail, deren Änderung und deren Widerruf müssen, möglichst unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, bei der Gesellschaft bis spätestens am 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen: Heidelberg Materials AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis spätestens am 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), auch unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen. Über das über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbare InvestorPortal sind die elektronische Stimmabgabe per Briefwahl, ihre Änderung und ihr Widerruf bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 möglich. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.
b) Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre nur im Wege der Briefwahl (dazu oben unter Abschnitt a)) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (dazu unten unter Abschnitt c)) ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Aktienbesitzes versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und im Internet unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 abrufbar ist, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis spätestens am 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln: Heidelberg Materials AG
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80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft bis spätestens am 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), auch unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Alternativ können angemeldete Aktionäre ihre Vollmacht auch elektronisch über das über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbare InvestorPortal bis zum Ende der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 erteilen, ändern bzw. widerrufen. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Übermittlung in Textform an die Gesellschaft. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen.
c) Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, das Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Anmeldebestätigung abgedruckt und im Internet unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 abrufbar. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen und dass die Stimmrechtsvertreter nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden oder zu denen Vorstand und/oder Aufsichtsrat vor oder während der Hauptversammlung eine Stellungnahme abgeben. Die per Post oder per E-Mail übersandten Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen, deren Änderung und deren Widerruf müssen, möglichst unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, bei der Gesellschaft bis spätestens zum 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen: Heidelberg Materials AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis spätestens zum 12. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), auch durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Über das über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbare InvestorPortal sind die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf elektronisch bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 möglich. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft. Auch bevollmächtigte Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und - soweit sie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen. Weitere Informationen zur Stimmabgabe Gehen den Stimmrechtsvertretern mehrere Briefwahlstimmen und/oder mehrere Vollmachten und Weisungen zu, die nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden die Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: (i) InvestorPortal, (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre, (iii) E-Mail, (iv) schriftlich per Post. Ein Widerruf von Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auf den oben genannten Wegen innerhalb der dort genannten Fristen erklärt werden. Die Rangfolge der Übermittlungswege gemäß dem vorstehenden Absatz gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Die Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
5. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, 130a AktG, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 12. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ). Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Heidelberg Materials AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse tagesordnungsergaenzung@heidelbergmaterials.com übermittelt werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 unter „Hinweise zu den Rechten der Aktionäre“ enthalten.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 28. April 2026, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse Heidelberg Materials AG, Abt. GLC, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, oder per E-Mail an antrag-hv@heidelbergmaterials.com oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Unter „Hinweise zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im Detail unten).
c) Einreichen von Stellungnahmen
Aktionäre, die sich frist- und formgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, per E-Mail an stellungnahme@heidelbergmaterials.com bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 7. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Stellungnahmen sind in reiner Textform als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Wir bitten darum, einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten. Sofern der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter eine Stellungnahme abgibt, wird diese unter Nennung seines Namens im InvestorPortal veröffentlicht. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 8. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im InvestorPortal unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
d) Rederecht
Frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Ab 9.30 Uhr (MESZ) wird am Tag der Hauptversammlung über das InvestorPortal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das InvestorPortal ist über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbar. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen. Die komplette Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird über das InvestorPortal abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles oder mobiles Endgerät (z.B. PC, Notebook, Laptop, Tablet, Smartphone). Für Redebeiträge müssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabiler Upload/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im InvestorPortal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
e) Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts während der Generaldebatte (dazu oben unter Abschnitt d)), ausgeübt werden darf. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand hat festgelegt, dass dieses Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das InvestorPortal (dazu oben unter Abschnitt d)), ausgeübt werden darf. Das InvestorPortal ist über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbar. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter diese Festlegung in der Hauptversammlung bestätigen wird. Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können. Das InvestorPortal ist über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbar.
f) Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Die zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter elektronisch über das InvestorPortal abgegeben werden. Das InvestorPortal ist über die Internetseite www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 erreichbar.
6. Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der Internetadresse www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 zugänglich. Die Rede des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie die Vorstandsrede werden als Aufzeichnung unter derselben Internetadresse nach der Hauptversammlung veröffentlicht.
7. Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Alle ausgegebenen 176.365.065 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
8. Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
9. Informationen für Aktionäre der Heidelberg Materials AG zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung misst der Transparenz der Datenverarbeitung einen hohen Stellenwert bei. Die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten und der Schutz Ihrer Privatsphäre haben auch für uns oberste Priorität. Sie finden im Internet unter www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026 allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Heidelberg Materials AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer Hauptversammlung und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Sofern Sie unser InvestorPortal nutzen, erhalten Sie zusätzliche Datenschutzinformationen für die Datenverarbeitungen im InvestorPortal.
Heidelberg, im März 2026 Heidelberg Materials AG

Der Vorstand Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1212 für die Mitteilung
nach § 125 AktG der Heidelberg Materials AG
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Heidelberg Materials AG 2026
4babda0c4fedf011b55096c6c2a55906
2. Art der Mitteilung NEWM
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0006047004
2. Name des Emittenten Heidelberg Materials AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 13. Mai 2026 (20260513)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn) 10.00 Uhr MESZ (8.00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung GMET
4. Ort der Hauptversammlung Link zum InvestorPortal der virtuellen Hauptversammlung: www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg, Deutschland
5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) 21. April 2026 (20260421)
6. Uniform Resource Locator (URL) www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1212: Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), Tagesordnung (Block E) sowie Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2026  


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Originalinhalt anzeigen: EQS News
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Heidelberg Materials AG
Berliner Straße 6
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefon: +49 6221 48113227
Fax: +49 6221 48113217
E-Mail: ir-info@heidelbergmaterials.com
Internet: https://www.heidelbergmaterials.com
ISIN: DE0006047004
WKN: 604700
Börsen: Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Düsseldorf

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2300418  30.03.2026 CET/CEST

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DE0006047004 | HEIDELBERG MATERIALS AG | boerse | 69029911 |