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EQS-HV: STRABAG SE: VERÖFFENTLICHUNG des von der Hauptversammlung am 14.6.2024 gefassten Beschlusses ĂŒber die ErmĂ€chtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemĂ€ĂŸ § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG

14.06.2024 - 17:05:02

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STRABAG SE / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
STRABAG SE: VERÖFFENTLICHUNG des von der Hauptversammlung am 14.6.2024 gefassten Beschlusses ĂŒber die ErmĂ€chtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemĂ€ĂŸ § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG

14.06.2024 / 17:05 CET/CEST
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VERÖFFENTLICHUNG des von der Hauptversammlung am 14.6.2024 gefassten Beschlusses ĂŒber die ErmĂ€chtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemĂ€ĂŸ § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG.

In der Hauptversammlung der STRABAG SE vom heutigen Tag, 14.6.2024 wurden folgende BeschlĂŒsse gefasst:

„(1)    Die in der 18. Ordentlichen Hauptversammlung vom 24.6.2022 erteilte ErmĂ€chtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien im nicht ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemĂ€ĂŸ § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermĂ€chtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft wĂ€hrend einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung sowohl ĂŒber die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf andere Art zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil einer Aktie am Grundkapital) und einem höchsten Gegenwert je Aktie von höchstens EUR 43,00 zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die ErmĂ€chtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren TeilbetrĂ€gen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder fĂŒr Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt werden. Die wiederholte Ausnutzung der ErmĂ€chtigung ist zulĂ€ssig. Die ErmĂ€chtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuĂŒben, dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser ErmĂ€chtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals ĂŒbersteigen darf.

Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

(2)    Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, bei einem RĂŒckerwerb von auf den Inhaber oder auf Namen lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft gemĂ€ĂŸ Beschlusspunkt 1. auch das quotenmĂ€ĂŸige VerĂ€ußerungsrecht der AktionĂ€rinnen und AktionĂ€re, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des quotenmĂ€ĂŸigen VerĂ€ußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

(3)    Die in der 18. Ordentlichen Hauptversammlung vom 24.6.2022 erteilte ErmÀchtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien im nicht ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird ermÀchtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur GÀnze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen.

(4)    Die in der 18. Ordentlichen Hauptversammlung vom 24.6.2022 erteilte ErmĂ€chtigung des Vorstands zur VerĂ€ußerung eigener Aktien im nicht ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird fĂŒr die Dauer von fĂŒnf Jahren ab Beschlussfassung gemĂ€ĂŸ § 65 Abs 1b AktG ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats fĂŒr die VerĂ€ußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der VerĂ€ußerung als ĂŒber die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu wĂ€hlen, auch einen allfĂ€lligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der AktionĂ€rinnen und AktionĂ€re zu beschließen und die VerĂ€ußerungsbedingungen festzusetzen. Die ErmĂ€chtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren TeilbetrĂ€gen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder fĂŒr Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt werden.“


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