RWE Aktiengesellschaft, DE0007037129

EQS-CMS: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016 / 1052

18.12.2025 - 13:53:53

RWE Aktiengesellschaft / DE0007037129

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: RWE Aktiengesellschaft / Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

18.12.2025 / 13:53 CET/CEST
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Gemeinsame Bekanntmachung UK RĂŒckkaufprogramme Belegschaftsaktien 2026 Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Diese Bekanntmachung erfolgt im Namen der RWE Supply & Trading GmbH UK Branch, der RWE Generation UK plc, der RWE Technology UK Limited und der RWE Renewables Management UK Ltd durch die RWE Aktiengesellschaft. Die RWE Supply & Trading GmbH UK Branch, die RWE Generation UK plc, die RWE Technology UK Limited und die RWE Renewables Management UK Ltd (zusammen die “RWE UK Arbeitgeber”) haben jeweils getrennt voneinander Belegschaftsaktienprogramme (zusammen die „RĂŒckkaufprogramme“) fĂŒr ihre jeweiligen Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich (zusammen die “RWE UK Arbeitnehmer”) aufgelegt. Danach können RWE UK Arbeitnehmer, sofern sie zur Teilnahme an den Belegschaftsaktienprogrammen berechtigt sind, nach eigenem Ermessen einen zuvor von den RWE UK Arbeitgebern benannten unabhĂ€ngigen TreuhĂ€nder (nachfolgend der „TreuhĂ€nder“) anweisen, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung fĂŒr einen zuvor festgelegten Teil ihrer monatlichen VergĂŒtung Aktien der RWE Aktiengesellschaft zu erwerben (nachfolgend die „Teilnehmeraktien“). Der TreuhĂ€nder wird die Teilnehmeraktien monatlich am Markt kaufen und sodann treuhĂ€nderisch fĂŒr die betreffenden RWE UK Arbeitnehmer halten. FĂŒr Teilnehmeraktien, die von RWE UK Arbeitnehmern entsprechend den Belegschaftsaktienprogrammen erworben werden, gewĂ€hren die RWE UK Arbeitgeber den RWE UK Arbeitnehmern zusĂ€tzliche Aktien im VerhĂ€ltnis von 3:1 (nachfolgend die „ErgĂ€nzungsaktien“). Die ErgĂ€nzungsaktien werden ausschließlich vom TreuhĂ€nder mit von den RWE UK Arbeitgebern zur VerfĂŒgung gestellten Mitteln am Markt erworben. Die RWE UK Arbeitgeber gehen davon aus, dass der TreuhĂ€nder bis zu 40.000 Aktien der RWE Aktiengesellschaft (ISIN DE0007037129) im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 erwerben wird. Diese Aktien stellen eigene Aktien im Sinne des § 71
Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz dar. Der AktienrĂŒckkauf ist auf einen fĂŒr den Erwerb der ErgĂ€nzungsaktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR 1.760.000,00 begrenzt. Der Erwerb der ErgĂ€nzungsaktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen der RWE UK Arbeitgeber aus den Belegschaftsaktienprogrammen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfĂŒllen. Die tatsĂ€chliche Anzahl der zu erwerbenden ErgĂ€nzungsaktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 40.000 Aktien hĂ€ngt von der Beteiligung der RWE UK Arbeitnehmer an den Belegschaftsaktienprogrammen ab. Die RWE UK Arbeitgeber versichern, dass der TreuhĂ€nder den Erwerb der ErgĂ€nzungsaktien im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. MĂ€rz 2016 durchfĂŒhren wird. Der RĂŒckkauf wird im Rahmen eines programmierten RĂŒckkaufprogramms der RWE UK Arbeitgeber durchgefĂŒhrt, auf das Art. 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechend Anwendung findet. Die RWE Aktiengesellschaft und/oder die RWE UK Arbeitnehmer können Entscheidungen des TreuhĂ€nders weder vorgeben, Ă€ndern, noch in sonstiger Weise beeinflussen. Der TreuhĂ€nder ist ausschließlich an die fĂŒr RĂŒckkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 gebunden. Der RĂŒckkauf erfolgt ausschließlich ĂŒber den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Es erfolgt keine Auftragserteilung wĂ€hrend einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten AuftrĂ€ge werden wĂ€hrend dieser Phase nicht geĂ€ndert. Die Aktien der RWE Aktiengesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemĂ€ĂŸ Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insofern werden die Aktien der RWE Aktiengesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der ĂŒber dem des letzten unabhĂ€ngig getĂ€tigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) ĂŒber dem des derzeit höchsten unabhĂ€ngigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Der TreuhĂ€nder wird ferner an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen tĂ€glichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Tagesumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen tĂ€glichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem jeweiligen Kauftermin. Die RĂŒckkaufprogramme können, soweit erforderlich und rechtlich zulĂ€ssig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit den RĂŒckkaufprogrammen zusammenhĂ€ngenden GeschĂ€ften werden entsprechend der geltenden rechtlichen Vorschriften bekannt gegeben. DarĂŒber hinaus wird die RWE Aktiengesellschaft ĂŒber den Verlauf der RĂŒckkaufprogramme unter www.rwe.com gemĂ€ĂŸ der gesetzlichen Bestimmungen berichten. Essen, im Dezember 2025 RWE Aktiengesellschaft


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45141 Essen
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