BAG-Urteil, Elternzeit

BAG-Urteil: Elternzeit kürzt Leistungsboni

25.01.2026 - 12:03:12

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Arbeitgeber leistungsbezogene Prämien auch bei Zielerreichung für Monate in Elternzeit anteilig kürzen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch bei erreichten Zielen dürfen Arbeitgeber Leistungsprämien für Elternzeitmonate kürzen. Die Regelung betrifft aktuell die Bonusausschüttungen für 2025.

Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Juli 2025 wirkt sich direkt auf die Gehaltsabrechnungen in diesem Winter aus. Das Gericht bestätigte, dass Arbeitgeber leistungsabhängige Boni anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen dürfen – selbst wenn die Jahresziele übertroffen wurden. Die Entscheidung stützt sich auf das arbeitsrechtliche Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“.

„Kein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung“

Im konkreten Fall (Aktenzeichen 10 AZR 119/24) ging es um einen Außendienstmitarbeiter. Sein Team hatte die Jahresumsatzvorgabe um 148 Prozent übertroffen. Dennoch kürzte der Arbeitgeber den Bonus um rund 7.400 Euro – für zwei Monate Elternzeit.

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Der Mitarbeiter klagte erfolglos. Das Gericht argumentierte: Der Bonus sei als synallagmatische Vergütung direkt an die Arbeitsleistung geknüpft. Während der Elternzeit ruhe der Arbeitsvertrag, somit entfalle auch der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum. Ob die Ziele erreicht wurden, sei dabei unerheblich.

Entscheidend ist der Bonus-Zweck

Die Rechtsprechung unterscheidet streng zwischen verschiedenen Bonus-Arten. Kürzbar sind nur Zahlungen, die explizit Arbeitsleistung entgelten. Boni, die vorrangig der Betriebstreue dienen – wie ein reines Weihnachtsgeld –, könnten anders behandelt werden.

Für die Personalabteilungen bedeutet das in der aktuellen Ausschüttungsphase: Sie müssen die Vertragsgrundlage jedes Bonus genau prüfen. Ist die Zahlung an Zielvereinbarungen, Umsätze oder qualitative Vorgaben geknüpft, fällt sie unter das Urteil und kann anteilig gekürzt werden.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Die Auswirkungen des Urteils sind bereits spürbar. Für betroffene Eltern ergeben sich drei klare Konsequenzen:

  • Die Kürzung ist auch ohne explizite Vertragsklausel zulässig. Die Ruhendstellung des Vertrags in der Elternzeit reicht als Begründung aus.
  • Auch Spitzenleistungen schützen nicht vor der Kürzung. Der Bonusanspruch wird monatsgenau für die Dauer der Abwesenheit berechnet.
  • Arbeitgeber müssen die Berechnung transparent darlegen. Üblich ist die Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Elternzeitmonat.

Das Urteil schafft rechtliche Klarheit für Unternehmen. Für viele leistungsstarke Eltern bedeutet es jedoch eine finanzielle Überraschung zum Jahresstart. Die erwartete Vollauszahlung bei erreichten Zielen bleibt ihnen nun verwehrt.

@ boerse-global.de