Bastfaserkontor, Aktie

Bastfaserkontor Aktie: Börsenabschied besiegelt

22.03.2026 - 10:45:18 | boerse-global.de

Die Aktie von Bastfaserkontor ist nach dem Squeeze-out 2024 nicht mehr börsennotiert. Ehemalige Anleger erhalten eine hohe Barabfindung und warten auf mögliche Nachzahlungen aus einem Spruchverfahren.

Bastfaserkontor Aktie: Börsenabschied besiegelt - Foto: über boerse-global.de
Bastfaserkontor Aktie: Börsenabschied besiegelt - Foto: über boerse-global.de

Wer heute nach der Bastfaserkontor-Aktie im Kurszettel sucht, wird nicht mehr fündig. Seit dem Squeeze-out im Herbst 2024 ist das Papier Geschichte. Die finanzielle Abwicklung beschäftigt ehemalige Anleger aufgrund der hohen Barabfindung und der Zinsansprüche jedoch weiterhin.

Die Übertragung der Anteile auf die luxemburgische Hauptaktionärin AGIB Real Estate S.A. wurde bereits am 19. September 2024 rechtlich bindend. Für die Minderheitsaktionäre endete damit die Ära als Mitbesitzer eines Immobilienportfolios, das unter anderem prominente Geschäftshäuser am Berliner Kurfürstendamm und in der Mohrenstraße umfasste. Seither besteht lediglich noch der Anspruch auf die festgelegte Entschädigung.

Details zur Barabfindung

Die festgesetzte Summe von 8.760,00 Euro pro Stammaktie markiert einen der höheren Abfindungsbeträge am deutschen Markt. Angesichts des Nennwerts von lediglich 25,00 Euro unterstreicht dies die beachtlichen stillen Reserven, die in den Berliner Immobilien steckten. Ein wesentlicher Faktor für die endgültige Auszahlungssumme ist die Verzinsung. Die Barabfindung wird seit der Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

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Fokus auf das Spruchverfahren

Ehemalige Aktionäre sollten sicherstellen, dass ihre Depotbanken die Gutschrift inklusive der aufgelaufenen Zinsen korrekt abgewickelt haben. Ein weiterer relevanter Aspekt bleibt ein mögliches Spruchverfahren. Sollten Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung feststellen, dass die 8.760 Euro zu niedrig angesetzt waren, müssen Nachzahlungen an alle ehemaligen Minderheitsaktionäre geleistet werden. Das Verfahren sichert ehemaligen Anteilseignern somit die Chance auf eine spätere Aufbesserung der Abfindung, ohne dass sie selbst aktiv klagen müssen.

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