Betriebsrat erhÀlt Mitbestimmung bei auslÀndischen Remote-Managern
12.03.2026 - 00:00:19 | boerse-global.deDeutsche BetriebsrĂ€te können nun auch bei der Einsetzung von Managern mitwirken, die von auĂerhalb Deutschlands per Videokonferenz fĂŒhren. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2025 hat die Mitbestimmung ins digitale Zeitalter geholt. Die schriftliche UrteilsbegrĂŒndung, die im MĂ€rz 2026 veröffentlicht wurde, zwingt internationale Konzerne zum Umdenken. Sie mĂŒssen ihre globalen Matrix-Strukturen dringend auf die Einhaltung deutscher Mitbestimmungsrechte ĂŒberprĂŒfen.
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Das Urteil: Physische Anwesenheit ist nicht entscheidend
Der Fall betraf die deutsche Niederlassung eines US-Konzerns mit etwa 500 BeschĂ€ftigten. Vier FĂŒhrungskrĂ€fte, die formal bei auslĂ€ndischen Schwestergesellschaften angestellt waren, leiteten das Team komplett remote von auĂerhalb Deutschlands. Sie fĂŒhrten ZielvereinbarungsgesprĂ€che, koordinierten UrlaubsantrĂ€ge und waren in Personalentscheidungen involviert. Der lokale Betriebsrat forderte sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG fĂŒr deren "Einstellung".
Das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 25/24) urteilte: Entscheidend ist nicht der Arbeitsvertrag oder der physische Aufenthaltsort, sondern die tatsĂ€chliche Integration in den Betrieb. Selbst Manager mit auslĂ€ndischem Vertrag und reiner Remote-TĂ€tigkeit können das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen, wenn sie in die deutsche Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Das Gericht modernisierte damit den Integrationsbegriff fĂŒr digitale Matrixstrukturen.
Die doppelte HĂŒrde: Weisungsrecht und betriebliche Einbindung
Das Urteil erweitert die Rechte des Betriebsrats, setzt aber klare Grenzen. Zwei Bedingungen mĂŒssen kumulativ erfĂŒllt sein, die sogenannte "doppelte Voraussetzung".
- Weisungsrecht des deutschen Betriebsinhabers: Die deutsche Niederlassung muss zumindest teilweise weisungsbefugt gegenĂŒber dem auslĂ€ndischen Manager sein â bezĂŒglich der konkreten Aufgaben, des Ortes und der Zeit der Arbeitsleistung. Nur funktionale AutoritĂ€t ĂŒber das deutsche Team reicht nicht aus.
- TatsÀchliche betriebliche Einordnung: Der Manager muss persönlich in die Arbeitsorganisation des deutschen Betriebs integriert sein.
Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen nicht ausreichend geprĂŒft, wer die Weisungsbefugnis ĂŒber die vier Remote-Manager innehatte. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall daher an das Landesarbeitsgericht Bremen zurĂŒck.
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Konsequenzen fĂŒr internationale Konzerne
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Personalarbeit globaler Unternehmen. Konzerne wie aus dem DAX oder Tech-Riesen mit Matrix-Strukturen mĂŒssen ihre Reporting-Lines und Weisungsbefugnisse jetzt genau dokumentieren und analysieren.
Die zentrale Frage lautet: Wer hat die letztendliche Kontrolle ĂŒber den Remote-Manager? FĂŒhrt er zwar das deutsche Team, erhĂ€lt seine eigenen Arbeitsanweisungen aber ausschlieĂlich von einer auslĂ€ndischen Konzernmutter, bleibt der Betriebsrat auĂen vor. Ăbt die deutsche GeschĂ€ftsfĂŒhrung jedoch Kontrolle aus, ist das Mitbestimmungsrecht wahrscheinlich ausgelöst.
Unternehmen stehen vor der Herausforderung, agile internationale FĂŒhrungsstrukturen mit der Einhaltung lokaler Mitbestimmungsrechte in Einklang zu bringen. Rechtsabteilungen und Personaler werden in den kommenden Monaten zahlreiche EinsĂ€tze von FĂŒhrungskrĂ€ften ĂŒberprĂŒfen mĂŒssen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Das endgĂŒltige Urteil aus Bremen wird hierfĂŒr weitere Klarheit schaffen.
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