Betriebsratswahlen, Matrix-Manager

Betriebsratswahlen 2026: Matrix-Manager erhalten Stimmrecht in mehreren Betrieben

07.02.2026 - 12:00:12

Die anstehenden Betriebsratswahlen in Deutschland werden zur juristischen Zitterpartie. Neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts erschweren die Zuordnung von Führungskräften in Matrix-Organisationen erheblich. Wahlvorstände stehen vor der komplexen Aufgabe, Stimmberechtigte in modernen Arbeitsstrukturen korrekt zu identifizieren.

Die wohl größte Neuerung für die Wahlperiode vom 1. März bis 31. Mai 2026 betrifft die Rechte von Matrix-Managern. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Mitarbeiter in solchen Strukturen unter Umständen in mehr als einem Betrieb wahlberechtigt sind. Voraussetzung ist eine echte „funktionale Integration“ in die Betriebsabläufe mehrerer Standorte.

Ein Beispiel: Ein Manager mit Vertragssitz in München, der ein Team in Hamburg führt und regelmäßig vor Ort arbeitet, könnte in beiden Betrieben ein Stimmrecht haben. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Einbindung. Unterstützt ein Manager maßgeblich die betriebliche Zielerreichung an einem Standort – etwa durch direkte Personalverantwortung –, gehört er zum dortigen Wahlvolk.

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Für die Wahlvorstände bedeutet das einen enormen administrativen Aufwand. Sie können sich nicht mehr allein auf HR-Stammdaten verlassen, sondern müssen die tatsächliche Arbeitssituation mobiler Führungskräfte prüfen. Ein Fehler bei der Aufstellung der Wählerliste kann zur Anfechtung der gesamten Wahl führen.

Die Falle „Leitender Angestellter“

Eine weitere Herausforderung ist die korrekte Einstufung von Leitenden Angestellten. Nach § 5 BetrVG sind diese von der Betriebsratswahl ausgeschlossen. In Matrix-Organisationen verschwimmt die Grenze zur regulären Führungskraft jedoch häufig.

Viele Manager halten sich aufgrund ihres Gehalts oder eines Titels wie „Vice President“ für leitende Angestellte. Die Gerichte prüfen aber streng die tatsächlichen Befugnisse. Um wahlausgeschlossen zu sein, muss eine Person unter anderem eigenständig einstellen und entlassen können. In Matrix-Strukturen erfordern solche Entscheidungen jedoch oft die Mitzeichnung durch die HR-Abteilung oder eine internationale Zentrale. Damit entfällt häufig das Kriterium der „eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnis“.

Die Folge: Viele hochrangige Manager sind wahlrechtlich normale Arbeitnehmer. Wahlvorstände müssen diese Einstufungen genau prüfen. Wird ein leitender Angestellter fälschlich zur Wahl zugelassen oder eine reguläre Führungskraft ausgeschlossen, sind die Wahlergebnisse anfechtbar.

Neue Regeln für „Remote“-Standorte

Ende Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht in drei Grundsatzentscheidungen zudem den Begriff des „Betriebs“ im Zeitalter von Remote Work präzisiert. Es ging um die Frage, ob etwa Lieferzonen oder dezentrale „Hub Cities“ eigenständige Betriebe mit Wahlrecht sind.

Das Gericht urteilte, dass eine räumliche Einheit ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit braucht. Bloße „Lieferzonen“ ohne eigene, einheitliche Leitung vor Ort qualifizieren sich nicht. Diese Prinzipien gelten auch für alle Unternehmen mit dezentralen Teams oder Außenstellen. Sie müssen prüfen, ob solche Einheiten genug Autonomie für einen eigenen Betriebsrat haben oder ob sie der Hauptniederlassung zuzuordnen sind. Die jüngsten Urteile deuten auf eine strengere Auslegung hin, was die Zahl möglicher Mikro-Betriebsräte verringern könnte.

Drei-Punkte-Plan für Wahlvorstände

Angesichts des Wahlstarts am 1. März empfehlen Anwaltskanzleien wie CMS Wahlvorständen in Matrix-Umgebungen ein dreistufiges Vorgehen:

  1. Matrix kartieren: Alle Manager identifizieren, die Teams an anderen Standorten als ihrer Vertragsbasis führen.
  2. Integration prüfen: Bewerten, ob diese Manager „funktional“ genug in den entfernten Standort integriert sind (z.B. fester Arbeitsplatz, Leitung des Tagesgeschäfts).
  3. Status verifizieren: Die Befugnisse aller „Heads of“ und „VPs“ überprüfen. Können sie nicht ohne HR-Freigabe einstellen, gehören sie wahrscheinlich auf die Wählerliste.

Rekord an Wahlanfechtungen droht

Experten prognostizieren für die Betriebsratswahlen 2026 eine Rekordzahl an juristischen Anfechtungen. Die erweiterten Stimmrechte für Matrix-Manager und die komplexe Definition des Betriebsbegriffs schaffen ein Minenfeld für Verfahrensfehler.

Gewerkschaften und Betriebsräte werden voraussichtlich auf die Einbeziehung der Matrix-Manager drängen, um ihre Wählerschaft zu vergrößern. Arbeitgeber sehen sich hingegen mit dem bürokratischen Aufwand eines „Flickenteppichs“ an Stimmrechten konfrontiert. Die jüngsten Klarstellungen des Bundesarbeitsgerichts haben die Spielregeln verändert. Die kommenden drei Monate werden zu einem Stresstest für die Arbeitsbeziehungen in der modernen deutschen Unternehmenslandschaft.

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