BMF-Schreiben klärt steuerliche Behandlung von Fondskosten
23.01.2026 - 16:22:12Das Bundesministerium der Finanzen schafft mit einem neuen Anwendungsschreiben endlich Rechtssicherheit für die umstrittene Behandlung von Fondsetablierungskosten. Die Leitlinien zu § 6e EStG beenden jahrelange Unsicherheiten für Fondsbranche und Investoren.
Konkrete Regeln für geschlossene Fonds
Das am 19. Januar veröffentlichte Schreiben definiert erstmals präzise, wann Kosten bei der Gründung geschlossener Fonds aktiviert werden müssen. Die Regelung gilt für alle Personengesellschaften – unabhängig davon, ob sie gewerbliche oder vermögensverwaltende Einkünfte erzielen. Selbst bei sogenannten (Semi-)Blind Pools, bei denen Anleger in zunächst unbestimmte Projekte investieren, greifen die neuen Vorgaben.
Ein zentraler Punkt: Aktivierungspflicht besteht, wenn der Fondsinitiator ein fertiges Vertragswerk vorlegt und die Anlegergemeinschaft kaum Einflussmöglichkeiten hat. Das BMF liefert nun klare Kriterien für diese oft strittige Abgrenzung. Zudem wird genau definiert, welche Kosten zum aktivierungspflichtigen Kreis gehören und wann die maßgebliche Investitionsphase beginnt und endet.
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Mehr Planungssicherheit für die Praxis
Für Fondsmanager und Investoren bedeutet die Veröffentlichung eine deutlich verbesserte Kalkulationsgrundlage. Bisherige Grauzonen bei der Unterscheidung zwischen sofort abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten werden reduziert. Besonders relevant: Das Schreiben regelt detailliert die Aufteilung von Kosten bei mehrjährigen Investitionsphasen oder mehreren unterschiedlichen Anlageobjekten.
Neu gegenüber dem Entwurf von 2024 sind auch konkrete Hinweise zu Spezialfällen. So wird nun geklärt, wie die Regelung bei Bauinvestitionen nach den Sonderabschreibungen für Sanierung und Denkmalschutz (§§ 7h, 7i EStG) anzuwenden ist. Ebenso wird das Verhältnis zu Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG beleuchtet – eine Frage, die für viele Fondsstrukturen entscheidend ist.
Hintergrund: Kampf gegen Steuergestaltungen
Die ursprüngliche Einführung von § 6e EStG im Jahressteuergesetz 2019 verfolgte ein klares Ziel: Steuerliche Gestaltungen sollten unterbunden werden, bei denen durch hohe anfängliche Fondskosten künstliche Verluste generiert wurden. Die Logik: Kosten für Konzeption und Vertrieb sollen nicht sofort das steuerliche Ergebnis mindern, sondern über die Nutzungsdauer der erworbenen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.
In der Praxis führte der Gesetzestext jedoch zu erheblichen Interpretationsspielräumen. Steuerberater und Fondsinitiatoren klagten über Rechtsunsicherheit, Finanzämter handhabten die Vorschrift uneinheitlich. Genau diese Probleme adressiert das nun vorgelegte Schreiben.
Experten begrüßen Klarstellung
Die Reaktionen aus der Steuerberatungsbranche fallen positiv aus. Fachleute sehen in den detaillierten Ausführungen einen wichtigen Schritt zu mehr Einheitlichkeit in der Anwendung. Besonders die explizite Einbeziehung vermögensverwaltender Fonds und die Klärung von Sonderfällen wie Einzelanleger-Modellen schaffen eine breitere und verlässlichere Basis.
Doch bleiben Fragen offen? Die umfassenden Leitlinien decken viele praktische Fälle ab – ob sie jedoch alle künftigen Streitpunkte vermeiden können, muss sich erst zeigen. Möglich bleibt, dass Detailfragen noch vor die Finanzgerichte gelangen.
Umsetzung für Fondsgesellschaften
Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und gilt damit verbindlich für die Finanzverwaltung. Für Fondsgesellschaften und ihre Berater bedeutet dies konkreten Handlungsbedarf: Sie müssen prüfen, ob ihre bisherige Behandlung von Fondsetablierungskosten mit den neuen Vorgaben übereinstimmt. Bei Abweichungen sind Anpassungen in der Buchführung und in Steuererklärungen für noch offene Veranlagungszeiträume notwendig.
Für die Zukunft bietet das Schreiben einen verlässlichen Rahmen. Fondsinitiatoren können ihre Produkte nun präziser an den steuerlichen Vorgaben ausrichten. Die Jahre der Unsicherheit bei der Behandlung von Gründungskosten sind damit vorbei – die Branche erhält den dringend benötigten klaren Fahrplan.
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