Brandschutz, Kompetenzregeln

Brandschutz: Neue Kompetenzregeln für Türprüfer ab 2026

22.01.2026 - 13:14:12

Die überarbeitete DIN-Norm verlangt erstmals einen persönlichen Kompetenznachweis für Prüfer von Feststellanlagen. Betreiber müssen die Qualifikation des Personals aktiv überprüfen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Ab sofort gelten verschärfte Anforderungen an die Prüfung von Brandschutztüren. Der Grund: Eine überarbeitete DIN-Norm verlangt erstmals den individuellen Nachweis der Fachkompetenz – eine Zäsur für Hausverwaltungen und Facility Manager.

DIN 14677: Vom Firmenzertifikat zur persönlichen Qualifikation

Im Zentrum der Neuerungen steht die umfassende Überarbeitung der DIN 14677. Die Norm regelt die Wartung elektrisch gesteuerter Feststellanlagen, wie sie in vielen Bürogebäuden und öffentlichen Einrichtungen zu finden sind. Die im Herbst 2025 veröffentlichten Entwürfe DIN 14677-1:2025-09 und DIN 14677-2:2025-09 bringen eine klare Wendung: Nicht mehr das Zertifikat der Fachfirma allein zählt, sondern der persönliche Kompetenznachweis der prüfenden „befähigten Person“.

„Die größte Veränderung steckt in Teil 2 der Norm“, erklärt ein Technikexperte. Dieser Teil definiert die „Mindestqualifikation und den Kompetenznachweis des Wartungspersonals“. Konkret muss die „Fachkraft für Feststellanlagen“ nun nachweisen, über spezifisches technisches Wissen und regelmäßige Schulungen zu verfügen. Laut der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) treibt der gestiegene Haftungsdruck für Betreiber diese Entwicklung voran.

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Konsequenzen für Betreiber und Facility Management

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Die jährliche Türprüfung einfach an den günstigsten Anbieter zu vergeben, reicht 2026 nicht mehr aus. Betreiber müssen aktiv prüfen, ob das entsendete Personal den neuen Anforderungen genügt.

Eine „befähigte Person“ muss dokumentieren können:
* Spezifische Schulungen: Absolvierte Kurse, die auf die neuen DIN-Normen zugeschnitten sind.
* Aktuelles Wissen: Nachweis regelmäßiger Fortbildungen, um mit der Technik Schritt zu halten.
* Herstellerspezifische Kompetenz: Bei komplexen Anlagen reicht Allgemeinwissen nicht aus; eine spezielle Freigabe für das verbaut System kann nötig sein.

Ziel ist es, „Zertifikatsshopping“ zu unterbinden – also den Fall, dass eine Firma zwar akkreditiert ist, die vor Ort tätige Kraft aber nicht über die nötige Tiefenexpertise verfügt. Die persönliche Qualifikation muss nun den Vorgaben der TRBS 1203 und der neuen DIN 14677-2 entsprechen.

Wo gilt ASR A1.7, wo die neue DIN-Norm?

Nicht jede Brandschutztür fällt unter die neue Regelung. Für einfache Türen ohne Feststellanlage bleibt die ASR A1.7 („Türen und Tore“) maßgeblich. Doch die Grenzen sind fließend, warnen Sicherheitsberater wie PAD-Kempf. Viele moderne Brandschutztüren sind mit eben jenen komplexen Feststellsystemen ausgestattet.

Die Unterscheidung ist entscheidend:
* Mechanische Mängel (Schließgeschwindigkeit, Einrasten) prüft man nach ASR A1.7.
* Elektrische/Feststell-Funktionen erfordern die spezielle „Fachkraft“-Qualifikation nach DIN 14677.

In der Praxis bedeutet das: Der Prüfer muss oft über eine doppelte Kompetenz verfügen, um das gesamte Türensystem legal inspizieren zu können. Ein einfacher Haken im Prüfbericht genügt Behörden und Versicherern immer seltener, wenn der Qualifikationsnachweis des Prüfers fehlt.

Strengere Dokumentation und klare Haftungsfrage

Die überarbeiteten Standards verschärfen auch die Dokumentationspflicht. Der Prüfbericht muss nicht mehr nur „bestanden/nicht bestanden“ vermerken, sondern konkrete Leistungswerte der Feststellanlage festhalten. Schulungsanbieter wie die DGWZ verzeichnen eine stark gestiegene Nachfrage nach Kursen zur rechtssicheren Dokumentation.

Im Schadensfall könnte die Haftung schnell auf den Betreiber übergehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Prüfer nach dem Stand der Technik von 2026 qualifiziert war. Der „Vermutung der Konformität“ gilt nur, wenn die technischen Regeln (TRBS und DIN) penibel eingehalten wurden.

Ausblick: Konsolidierung am Markt erwartet

Die endgültige harmonisierte Fassung der DIN 14677 wird für später im Jahr 2026 erwartet. Bis dahin gelten die Entwürfe bereits als „Stand der Technik“. Vorausschauende Unternehmen setzen sie daher jetzt schon um, um ihr Haftungsrisiko zu minimieren.

Marktbeobachter rechnen mit einer Konsolidierung im Dienstleistungsmarkt. Kleine Anbieter ohne Ressourcen für kontinuierliche Personalschulungen könnten die neuen „Kompetenznachweise“ schwer erbringen. Für Betreiber dürften die Prüfkosten leicht steigen – im Gegenzug erhalten sie jedoch eine deutlich höhere Rechtssicherheit.

Das müssen Betreiber 2026 beachten:
* Qualifikation prüfen: Verlangen Sie den individuellen Kompetenznachweis des Prüfers, nicht nur den Firmenstempel.
* Aktualität sichern: Fragen Sie Dienstleister, ob sie nach den DIN 14677-Entwürfen von 2025/26 geschult sind.
* Dokumentation ernst nehmen: Stellen Sie sicher, dass der Prüfbericht die Qualifikation des Inspectors explizit aufführt.

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