Kolumne, DGA

EQS-News: Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. MÀrz 2024, 10:00 Uhr (deutsch)

12.03.2024 - 09:30:26

Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26.

MĂ€rz 2024, 10:00 Uhr

EQS-News: Branicks Group AG / Schlagwort(e):
Unternehmensrestrukturierung/Sonstiges
Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins am 26. MĂ€rz 2024, 10:00 Uhr

12.03.2024 / 09:30 CET/CEST
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Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins am 26. MĂ€rz 2024, 10:00 Uhr

Frankfurt am Main, 12. MĂ€rz 2024

Presseinformation der BRANICKS Group AG

BRANICKS Group AG

Frankfurt am Main

ISIN DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG94

WKN: A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG

Öffentliche Restrukturierungssache der

BRANICKS Group AG, Neue Mainzer Str. 32-36, 60311 Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 57679
(Gesellschaft)

beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 810 RES 3/24 B

Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins ĂŒber
den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan

am Dienstag, dem 26. MÀrz 2024, 10:00 Uhr, Saal 101 B, GebÀude B,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Gesellschaft hat gegenĂŒber dem zustĂ€ndigen Amtsgericht Frankfurt am Main
- Restrukturierungsgericht - (Gericht) am 5. MĂ€rz 2024 ein
Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 6. MĂ€rz 2024 bei dem Gericht die DurchfĂŒhrung des
gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemĂ€ĂŸ §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff.
StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen
beigefĂŒgt.

Das Gericht hat am 8. und 11. MĂ€rz 2024 u.a. folgende verfahrensleitende
VerfĂŒgungen getroffen und Hinweise gegeben:

Der Termin zur Erörterung und Abstimmung ĂŒber den Restrukturierungsplan wird
bestimmt auf:

Dienstag, 26. MĂ€rz 2024, 10:00 Uhr,

Saal 101 B, GebĂ€ude B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main

Der Termin dient auch zur Abstimmung ĂŒber einen vor oder nach Erörterung
möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemĂ€ĂŸ
den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeÀnderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Frankfurt
im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und ĂŒber den
Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, §
85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG.

Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Zustellung der Ladungen
beauftragt.

Hinweise:

  1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen liegt ab dem 08.03.2024 bei der
    GeschÀftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -
    Restrukturierungsgericht -, Klingerstr. 20, 60313 Frankfurt am Main, Zi.
    402, 069 1367 6406 fĂŒr die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu
    folgenden Sprechzeiten aus:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer RĂŒcksprache.

  2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des
    Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich
    geÀndert werden können (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG, 240 InsO).

  3. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der
    Restrukturierungsplan bestÀtigt wird, ist nur zulÀssig, wenn der
    BeschwerdefĂŒhrer dem Plan spĂ€testens im Abstimmungstermin schriftlich
    oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 66
    Abs. 2 StaRUG).

  4. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgefĂŒhrt werden,
    wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG).

  5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden
    Einlasskontrollen statt. Die Teilnahme an der GlÀubigerversammlung setzt
    den Nachweis der IdentitÀt des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B.
    durch Vorlage eines gĂŒltigen Ausweispapieres) unter Angabe einer
    aktuellen Anschrift voraus.

  6. Sofern GlĂ€ubiger keine natĂŒrlichen Personen sind, sondern als
    juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als
    Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene
    Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft) existieren, mĂŒssen deren
    Vertreter in der GlÀubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch
    Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht Àlter als 14 Tage) einer
    registerfĂŒhrenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister)
    nachweisen.

  7. Sofern fĂŒr GlĂ€ubiger BevollmĂ€chtigte auftreten sind durch die
    BevollmÀchtigten schriftliche Vollmachten der GlÀubiger im Original zum
    Verbleib bei Gericht vorzulegen. Die Vollmachtsurkunden mĂŒssen die Namen
    der Vollmachtgeber und der BevollmÀchtigten vollstÀndig unter Angabe
    ladungsfĂ€higer Anschriften enthalten. Ein Nachweis fĂŒr die
    Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers ist mit vorzulegen.

  8. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische
    PrÀsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen)
    Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und TonĂŒbertragung
    i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht
    gestattet.

  9. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in amtlich beglaubigter deutscher
    Übersetzung beizubringen. AuslĂ€ndische Urkunden sind zudem mit Apostille
    bzw. einer Legalisation zu versehen.

  10. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan
    gestimmt hat, ist die BestÀtigung des Plans zu versagen, wenn der
    Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter
    gestellt wird als er ohne den Plan stĂŒnde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird
    darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulÀssig ist, wenn der
    Antragsteller spĂ€testens im Termin mit mitgefĂŒhrten Beweismitteln
    glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu
    werden(§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gern. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer
unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen fĂŒr eine
gruppenĂŒbergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG
nicht gegeben sind, ist nur zulÀssig, wenn der Antragsteller dem Plan
bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen spÀteren gerichtlichen
Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen -
der Restrukturierungsplan bestÀtigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige
Beschwerde gemĂ€ĂŸ § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulĂ€ssig ist, wenn der
BeschwerdefĂŒhrer

  a. dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat(§ 64 Abs. 2 StaRUG),
    und

  b. gegen den Plan gestimmt hat, und

  c. mit prÀsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan
    wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stĂŒnde, und
    dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3
    StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.


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12.03.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    Branicks Group AG
                   Neue Mainzer Straße 32-36
                   60311 Frankfurt am Main
                   Deutschland
   Telefon:        +49 69 9454858-1492
   Fax:            +49 69 9454858-9399
   E-Mail:         ir@branicks.com
   Internet:       www.branicks.com
   ISIN:           DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG9
   WKN:            A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, DĂŒsseldorf, Hamburg, Hannover,
                   MĂŒnchen, Stuttgart, Tradegate Exchange; Börse Luxemburg
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1856015 12.03.2024 CET/CEST

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