BGH prĂŒft ZulĂ€ssigkeit von Aufzug am Jugendstilhaus
08.12.2023 - 05:50:05Das höchste deutsche Zivilgericht befasst sich an diesem Freitag (ab 9.00 Uhr) mit zwei FĂ€llen. Im ersten Fall geht es um einen AuĂenaufzug an einem Jugendstilhaus in MĂŒnchen, im zweiten Fall um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Nordrhein-Westfalen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet ĂŒber die beiden Verfahren vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts. Danach kann jeder EigentĂŒmer angemessene bauliche VerĂ€nderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber VerĂ€nderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen WohnungseigentĂŒmer benachteiligen. Wann der BGH sein Urteil fĂ€llt, ist noch nicht bekannt (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).
Im MĂŒnchner Fall hat die HauseigentĂŒmerschaft einen AuĂenaufzug an einem denkmalgeschĂŒtzten Ensemble abgelehnt, den die nicht körperlich behinderten Bewohner im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses auf eigene Kosten errichten lassen wollten. Das Landgericht MĂŒnchen erlaubte den KlĂ€gern den Aufzug: Er diene Menschen mit Behinderungen und sei angemessen. Dagegen wenden sich die anderen EigentĂŒmer mit ihrer Revision vor dem BGH in Karlsruhe.
Im zweiten Fall wollte ein WohnungseigentĂŒmer auf der RĂŒckseite einer Anlage von drei miteinander verbundenen HĂ€usern in Nordrhein-Westfalen eine 65 Zentimeter hohe Terrasse mit Rampe errichten. Das Landgericht Köln hielt dies fĂŒr unzulĂ€ssig. Die Anlage mittleren Wohnstandards wĂŒrde durch die begehbare Terrasse ein neues und luxuriöses GeprĂ€ge bekommen. Zudem sei die Terrasse mit Rampe nicht fĂŒr den barrierefreien Zugang zur Wohnung erforderlich.

