EuGH stÀrkt Rechte von Pauschalreisenden
29.07.2024 - 11:49:17Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, dass eine Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters auch dann greifen kann, wenn der Verbraucher aufgrund "unvermeidbarer und auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde von seiner Reise zurĂŒcktritt und der Reiseveranstalter nach diesem RĂŒcktritt insolvent wird".
Es gebe keinen Grund, Reisende, deren Urlaub abgesagt wird, weil der Veranstalter pleite ist, anders zu behandeln als Reisende, die wegen "unvermeidbarer und auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde" von ihrer Reise zurĂŒckgetreten seien. EU-Recht sehe vor, dass ein Verbraucher, der seine Pauschalreise wegen "unvermeidbarer und auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde" nicht antritt, Anspruch auf volle Erstattung hat.
Hintergrund des Urteils sind FĂ€lle aus Belgien und aus Ăsterreich - in beiden waren die Betroffenen wegen der Covid-Pandemie von ihren fĂŒr 2020 geplanten Reisen zurĂŒckgetreten. Kurz darauf ging der Reiseveranstalter insolvent. Im österreichischen Fall klagten die Verbraucher daraufhin gegen HDI, den Versicherer des Reiseveranstalters. HDI wandte laut Gerichtshof ein, nichts erstatten zu mĂŒssen, weil die Reise wegen Corona und nicht wegen der Insolvenz abgesagt worden sei. Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. Zum aktuellen Urteil Ă€uĂerte sich HDI bisher nicht.
In beiden FĂ€llen mĂŒssen nun nationale Gerichte eine finale Entscheidung treffen und dabei das Urteil des EuGH beachten. Laut EU-Recht sollen die Mitgliedsstaaten gewĂ€hrleisten, dass Pauschalreisende in vollem Umfang vor der Insolvenz des Veranstalters geschĂŒtzt sind.

