BFH, Luxusgut-Verkauf

BFH : Luxusgut-Verkauf kann steuerfrei sein

24.02.2026 - 14:04:45 | dpa.de

Deutschlands höchstes Finanzgericht macht den Besitzern teurer Wohnmobile und anderer LuxusgĂŒter Hoffnung: Die FinanzĂ€mter dĂŒrfen auch kurzfristige An- und WiederverkĂ€ufe nicht unbedingt mit der Spekulationssteuer belegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im konkreten Einzelfall ging es um ein 323.000 Euro teures Wohnmobil, welches ein sĂ€chsisches Ehepaar innerhalb weniger Monate ge- und verkauft hatte. Im Prinzip wĂŒrde die Entscheidung jedoch auch fĂŒr Jachten, Privatflugzeuge und andere Dinge gelten, wie Jens Reddig, Richter am 9. BFH-Senat erlĂ€uterte.

Ehepaar machte kleinen Verlust - Finanzamt errechnete Gewinn

DafĂŒr mĂŒssen aber eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfĂŒllt sein. Zum einen muss es sich um GebrauchsgegenstĂ€nde handeln, die im Laufe der Zeit an Wert verlieren oder zumindest kein Wertsteigerungspotenzial haben - womit GoldmĂŒnzen, Aktien oder Immobilien ausgeschlossen sind. Das Ehepaar hatte das im Juni 2020 angeschaffte Wohnmobil zeitweise vermietet und nach wenigen Monaten im MĂ€rz 2021 fĂŒr 315.000 Euro mit einem Verlust von 8.000 Euro wieder verkauft. Das örtliche Finanzamt hatte jedoch einen Gewinn von 14.000 Euro ausgerechnet, weil die Beamten die ĂŒbliche steuerliche Wertabschreibung fĂŒr die Abnutzung als Gewinn werteten.

Gebrauchsgegenstand muss nicht tÀglich in Gebrauch sein.

Der Steuerbescheid beruhte auf dem als Spekulationssteuer bekannten Paragrafen 22 des Einkommensteuergesetzes, demzufolge private VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sind - fĂŒr Immobilien gelten zehn Jahre, fĂŒr "andere WirtschaftsgĂŒter" ein Jahr. Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind jedoch laut Gesetz "GegenstĂ€nde des tĂ€glichen Gebrauchs". Schon das sĂ€chsische Finanzgericht hatte in der ersten Instanz dem Ehepaar Recht gegeben und das Wohnmobil als Gebrauchsgegenstand gewertet, der BFH sieht das ebenso. Dabei kommt es laut Urteil auch nicht darauf an, wie oft der betreffende Gegenstand tatsĂ€chlich genutzt wird. "Was man damit macht, ist nicht das Entscheidende", sagte Reddig. Und der Preis spielt ebenfalls keine Rolle. Laut Urteil kann auch ein Luxusgut ein Gebrauchsgegenstand sein.

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