E-Scooter-Vermieter, UnfallschÀden

Auch E-Scooter-Vermieter sollen fĂŒr UnfallschĂ€den haften

18.03.2026 - 06:21:35 | dpa.de

Die Bundesregierung will Haftungsregeln fĂŒr UnfĂ€lle mit E-Scootern deutlich verschĂ€rfen.

GeschĂ€digte sollen es kĂŒnftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten. Über einen entsprechenden Entwurf aus dem Justizministerium soll das Kabinett an diesem Mittwoch beraten.

Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der UnfĂ€lle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen - von rund 4.000 StraßenverkehrsunfĂ€llen im Jahr 2021 auf fast 8.000 UnfĂ€lle im Jahr 2024.

"Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind hÀufiger in UnfÀlle verwickelt", sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie findet: "Es darf nicht sein, dass GeschÀdigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer lÀngst verschwunden ist." Sie sehe, was die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.

Beweislage ist derzeit noch schwierig

Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln fĂŒr Kraftfahrzeuge ausgenommen. GeschĂ€digte sind bislang, um SchadenersatzansprĂŒche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein Verschulden - insbesondere des Fahrers - darzulegen und zu beweisen. Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig - erst recht, wenn es um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder umgestĂŒrzter E-Roller auf dem Gehsteig ist.

Hier soll kĂŒnftig eine verschuldensunabhĂ€ngige Halterhaftung gelten. FĂŒr Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern soll das Verschulden vermutet werden. Das heißt, sie wĂŒrden dann ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. "Die GefĂ€hrdungshaftung des Halters sorgt dafĂŒr, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen mĂŒssen", heißt es in dem Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Was mĂŒssen GeschĂ€digte tun?

Um Schadenersatz zu erhalten, können GeschÀdigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen - vorausgesetzt sie können seiner habhaft werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhÀlt nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Motorisierte RollstĂŒhle sind ausgenommen

Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge - insbesondere sogenannte Segways. FĂŒr kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, wie etwa Aufsitz-RasenmĂ€her oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge sollen die neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte KrankenfahrstĂŒhle sind ausgenommen.

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