Auch E-Scooter-Vermieter sollen fĂŒr UnfallschĂ€den haften
18.03.2026 - 12:08:06 | dpa.deGeschĂ€digte sollen es kĂŒnftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen.
Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der UnfĂ€lle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen - von rund 4.000 StraĂenverkehrsunfĂ€llen im Jahr 2021 auf fast 8.000 UnfĂ€lle im Jahr 2024.
"Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind hÀufiger in UnfÀlle verwickelt", sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie findet: "Es darf nicht sein, dass GeschÀdigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer lÀngst verschwunden ist." Sie sehe, was die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.
Beweislage ist derzeit noch schwierig
Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln fĂŒr Kraftfahrzeuge ausgenommen. GeschĂ€digte sind bislang, um SchadenersatzansprĂŒche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein Verschulden - insbesondere des Fahrers - darzulegen und zu beweisen. Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig - erst recht, wenn es um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder umgestĂŒrzter E-Roller auf dem Gehsteig ist.
Hier soll kĂŒnftig eine verschuldensunabhĂ€ngige Halterhaftung gelten. FĂŒr Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern soll das Verschulden vermutet werden. Das heiĂt, sie wĂŒrden dann ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. "Die GefĂ€hrdungshaftung des Halters sorgt dafĂŒr, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen mĂŒssen", heiĂt es in dem Gesetzentwurf.
Was mĂŒssen GeschĂ€digte tun?
Um Schadenersatz zu erhalten, können GeschÀdigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen - vorausgesetzt sie können seiner habhaft werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhÀlt nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Motorisierte RollstĂŒhle sind ausgenommen
Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge - insbesondere sogenannte Segways. FĂŒr kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, wie etwa Aufsitz-RasenmĂ€her oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge sollen die neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte KrankenfahrstĂŒhle sind ausgenommen.
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