FinanzĂ€mter fordern Energiepauschale von Arbeitnehmern zurĂŒck
03.02.2026 - 13:09:11Die deutschen Finanzbehörden haben eine neue Rückforderungswelle gestartet. Sie verlangen die 2022 gezahlte Energiepreispauschale jetzt direkt von den Arbeitnehmern zurück – eine strategische Kehrtwende nach einem wegweisenden Gerichtsurteil.
Der aktuelle Verwaltungsvollzug folgt einem Grundsatzurteil des Finanzgerichts Münster vom Spätherbst 2025. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber nicht haften, wenn sie die 300-Euro-Pauschale formal korrekt ausgezahlt haben. Selbst wenn der Arbeitnehmer eigentlich keinen Anspruch hatte, weil er beispielsweise 2022 keinen festen Wohnsitz in Deutschland unterhielt, bleibt der Arbeitgeber geschützt.
Diese Entscheidung markiert eine Zäsur. Bisher versuchten Finanzbeamte in Lohnsteuer-Außenprüfungen häufig, die Unternehmen für fehlerhafte Auszahlungen in Haftung zu nehmen. Jetzt muss sich die Finanzverwaltung direkt an die Empfänger halten – eine erhebliche Erleichterung für die Unternehmen.
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Im Fokus: Grenzgänger und Saisonkräfte
Die Rückforderungsbescheide treffen vor allem eine Gruppe: Menschen, die 2022 in Deutschland gearbeitet haben, aber ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hatten. Dazu zählen Saisonarbeiter, Grenzgänger und bestimmte Expats. Sie erhielten die Pauschale oft automatisch über die Gehaltsabrechnung, erfüllten aber nicht die Kriterien der unbeschränkten Steuerpflicht.
Auch Rentner im Ausland, die damals einen kurzfristigen Job in Deutschland hatten, sind betroffen. Die Auszahlung erfolgte 2022 meist problemlos. Erst die nachträgliche Datenabgleichung der Finanzämter brachte den Widerspruch zwischen Zahlung und Wohnsitzstatus ans Licht.
Die Rückforderung erfolgt per Festsetzungsbescheid oder geänderter Einkommensteuerveranlagung für 2022. Für viele Betroffene kommt die Aufforderung völlig überraschend – fast vier Jahre nach der ursprünglichen Zahlung.
Bundesfinanzhof muss letztlich entscheiden
Rechtlich ist die Sache noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren läuft dort unter dem Aktenzeichen VI R 24/25.
Rechtsexperten erwarten, dass der BFH prüfen muss, ob der formale Ansatz des Münster-Gerichts Bestand hat. Bis zu einem endgültigen Urteil dient das Münster-Urteil jedoch als Leitlinie für die Finanzämter. Diese fühlen sich ermutigt, die Arbeitgeber zu umgehen.
Steuerberater raten Betroffenen dringend, einen Rückforderungsbescheid nicht zu ignorieren. Sie sollten prüfen, ob sie einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland für 2022 nachweisen können – etwa durch ein gemietetes Zimmer oder eine regelmäßige Anwesenheit. Dies könnte den ursprünglichen Anspruch rechtfertigen und Grundlage für einen Einspruch sein.
Die lange Schatten der Krisenpolitik
Dass die Energiepauschale 2026 wieder zum Verwal
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