Finanzministerium kippt Vorsteuerabzug für defizitäre Einrichtungen
05.02.2026 - 17:44:11Eine neue Richtlinie des Bundesfinanzministeriums bedroht die Finanzierung von Schwimmbädern, Theatern und Nahverkehr. Der Vorsteuerabzug für dauerhaft defizitäre Betriebe steht auf dem Prüfstand.
Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 setzt höchstrichterliche Urteile um und beendet eine lange Praxis. Bisher konnten auch stark subventionierte Einrichtungen die auf ihre Kosten gezahlte Umsatzsteuer oft zurückfordern. Diese Möglichkeit wird nun massiv eingeschränkt.
Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger. Doch auch private Betreiber von öffentlichen Einrichtungen müssen ihre Finanzierungsmodelle überdenken. Die Neuregelung gilt für alle, deren Einnahmen die Kosten bei weitem nicht decken.
Neue Zwei-Stufen-Prüfung entscheidet über Unternehmereigenschaft
Kern der Reform ist eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung. Sie soll klären, ob eine Einrichtung überhaupt umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt.
Auf Stufe eins wird geprüft, ob ein echtes Entgelt für eine Leistung fließt. Symbolische „Peanuts-Beträge“ reichen dafür nicht aus.
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Die wesentliche Verschärfung folgt auf Stufe zwei: Hier muss eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Das bloße Erheben eines Entgelts genügt nicht mehr. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmen ausgerichtet und unter marktüblichen Bedingungen erbracht wird.
Die kritische 3%-Grenze
Um diese Prüfung zu konkretisieren, führt das Ministerium eine klare Kennzahl ein: die Kostendeckungsquote.
Liegt diese Quote bei bis zu 3 Prozent, geht die Finanzverwaltung widerlegbar davon aus, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Folge ist drastisch: Die Einrichtung verliert für diesen Bereich komplett die Unternehmereigenschaft und damit den gesamten Vorsteuerabzug.
Die gezahlte Umsatzsteuer auf Bau, Energie oder Material wird nicht erstattet. Für bereits defizitäre Betriebe würde sich die finanzielle Lücke so weiter vergrößern.
Reaktion auf Druck der Gerichte
Die Neuregelung kommt nicht überraschend. Sie ist das Ergebnis eines jahrelangen Rechtsstreits. Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof hatten die deutsche Praxis mehrfach gerügt.
Die Richter sehen einen Vorsteuerabzug nur für Tätigkeiten im Wettbewerbsumfeld als gerechtfertigt an. Stark subventionierte Leistungen ohne Kostenbezug fallen demnach nicht darunter. Das Ministeriumsschreiben soll nun für eine bundesweit einheitliche und rechtskonforme Anwendung sorgen.
Übergangsfrist bis Ende 2027
Um den Betroffenen Zeit zur Anpassung zu geben, hat das BMF eine Übergangsregelung geschaffen. Für Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 2027 verwirklicht werden, wird die alte Praxis noch geduldet.
Steuerberater raten, diese Frist aktiv zu nutzen. Es gilt zu prüfen, ob Kostendeckungsquoten angehoben oder Zuschussmodelle angepasst werden können. Für neue Verträge sollten die strengeren Grundsätze jedoch bereits jetzt gelten.
Die Finanzplanung im öffentlichen und gemeinnützigen Sektor steht vor einer tiefgreifenden Veränderung.
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