EQS-News: Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung (deutsch)
04.07.2025 - 17:34:11Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
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Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
04.07.2025 / 17:33 CET/CEST
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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China
Dividendenbekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2025 hat
beschlossen, je D-Namensstammaktie eine
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1184040 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1065636 netto (inkl. Abzug von 10 %
Quellensteuer in China)
zahlbar ab 25. Juli 2025
fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024 auszuschĂŒtten. Dividendenberechtigt sind
diejenigen AktionĂ€re, fĂŒr die am 24. Juli 2025 (Stichtag) Aktien der
Gesellschaft verbucht sind.
Der Wechselkurs von 1 EUR = 8,1504 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der Hauptversammlung.
Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 25. Juli 2025 "ex-Dividende".
Die Auszahlung der Dividende ĂŒber die Clearstream Banking AG erfolgt
grundsÀtzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe von 10 %.
Die chinesische Quellensteuer kann grundsÀtzlich auf die auf chinesische
EinkĂŒnfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei der
Ermittlung der EinkĂŒnfte steuerlich abziehbar sein.
Eine inlÀndische, die KapitalertrÀge auszahlende Stelle (also in der Regel
die jeweilige depotfĂŒhrende Stelle) wird die Dividenden einer in der
Volksrepublik China ansÀssigen Gesellschaft an den in Deutschland
unbeschrÀnkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsÀtzlich unter Abzug
deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug
betrÀgt grundsÀtzlich 25 % zzgl. SolidaritÀtszuschlag i.H.v. 5,5 %
(effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzĂŒglich Kirchensteuer
(abhÀngig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des
Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage fĂŒr die Kapitalertragsteuer ist die
Bruttodividende.
Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht fĂŒr die inlĂ€ndische
auszahlende Stelle grundsÀtzlich immer, soweit von den AktionÀren keine sog.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag
vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim AktionÀr tatsÀchlich steuerpflichtig
ist, ist fĂŒr den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
* der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine natĂŒrliche, unbeschrĂ€nkt
steuerpflichtige Person ist und diese der inlÀndischen auszahlenden
Stelle durch Vorlage des Originals einer gĂŒltigen
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich
nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;
* der GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge eine natĂŒrliche, unbeschrĂ€nkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen gĂŒltigen
Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der
privatschriftliche Auftrag des GlÀubigers an den Abzugsverpflichteten,
bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 1.000 (bzw. EUR 2.000 bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine Kapitalertragsteuer
abzuziehen;
* der GlÀubiger der KapitalertrÀge eine steuerbefreite Körperschaft oder
inlÀndische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;
* beim GlĂ€ubiger der KapitalertrĂ€ge diese zu den betrieblichen EinkĂŒnften
zÀhlen und die Kapitalertragsteuer beim GlÀubiger der KapitalertrÀge
aufgrund der Art seiner GeschÀfte auf Dauer höher wÀre als die gesamte
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine
Bescheinigung des fĂŒr den GlĂ€ubiger zustĂ€ndigen Finanzamts nachzuweisen;
* der GlÀubiger der KapitalertrÀge eine in Deutschland unbeschrÀnkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
ist, die steuerbegĂŒnstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise
Vereine betreffen. Die SteuerbegĂŒnstigung ist durch eine Bescheinigung
des fĂŒr den GlĂ€ubiger zustĂ€ndigen Finanzamts nachzuweisen.
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf die
Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2, Abs. 3
i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme vom
deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom
Abzugsverpflichteten, also der inlĂ€ndischen auszahlenden Stelle, zu prĂŒfen,
ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer unmittelbar
im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.
Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den EinkĂŒnften aus
Kapitalvermögen zĂ€hlen, was insbesondere bei natĂŒrlichen Personen mit
Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG; BMF vom
18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022, BStBl. I
2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Ăbersicht des Bundeszentralamts fĂŒr Steuern
("BZSt") zu den SÀtzen der anrechenbaren auslÀndischen Quellensteuern
betrÀgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine
Befreiung vorliegt. Bei einer Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf
die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die
Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem
Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der chinesischen
Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle nicht
möglich, kann eine Anrechnung der auslÀndischen Steuer nicht im
Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es verbleibt dem
AktionÀr sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine
Entlastung zu erreichen.
Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschrÀnkt
steuerpflichtigen Personen lĂ€sst sich ĂŒberblicksartig wie folgt
zusammenfassen:
1. NatĂŒrliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Privatvermögen
halten:
* Die Bruttodividende unterliegt grundsÀtzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. SolidaritÀtszuschlag i.H.v. 5,5 % und
ggf. Kirchensteuer) - unter BerĂŒcksichtigung der anrechenbaren
chinesischen Quellensteuer von 10%. Die Steuerschuld gilt durch den
ordnungsgemĂ€Ăen Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
* Im Rahmen der Veranlagung besteht ĂŒber die sog. GĂŒnstigerprĂŒfung das
Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu versteuern.
In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermĂ€Ăigte deutsche
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG
unbegrenzt anzurechnen. Die ĂŒber § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim
Kapitalertragsteuerabzug berĂŒcksichtigte chinesische Quellensteuer ist
auf die zusÀtzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
hinzugerechneten KapitaleinkĂŒnfte entfĂ€llt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
* TatsĂ€chliche Werbungskosten sind nicht abzugsfĂ€hig. DafĂŒr wird dem
AktionÀr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000
eingerÀumt.
2. NatĂŒrliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen Betriebsvermögen
oder ĂŒber eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
* Die Bruttodividenden sind im Rahmen des TeileinkĂŒnfteverfahrens zu 60 %
steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben können
zu 60 % steuermindernd geltend werden.
* Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die Einkommensteuer
unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Einkommensteuer anfÀllt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die keinem weiteren ErmĂ€Ăigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die
Einkommensteuer, die auf die auslĂ€ndischen EinkĂŒnfte aus China entfĂ€llt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B. wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht anrechenbar;
eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der
SteuererklÀrung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der
Ermittlung der EinkĂŒnfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen, wenn
die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften):
* Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende grundsÀtzlich
vollstĂ€ndig körperschaftsteuerpflichtig, auĂer die Beteiligung hat zu
Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr betragen. Umfasst die
Beteiligung 10 % oder mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95 %
von der Körperschaftsteuer befreit.
* Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können grundsÀtzlich
berĂŒcksichtigt werden.
* Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und abgefĂŒhrte
Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer angerechnet
werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Körperschaftsteuer anfÀllt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die nicht weiter einem ErmĂ€Ăigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26
Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die
Körperschaftsteuer, die auf die auslĂ€ndischen EinkĂŒnfte aus China
entfÀllt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit
mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer
entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische
Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich. Auf
Antrag ist im Rahmen der SteuererklÀrung anstelle der Anrechnung ein
Steuerabzug bei der Ermittlung der EinkĂŒnfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen, wenn die
Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
Bei nicht in Deutschland ansÀssigen auslÀndischen AktionÀren kann die
chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen Steuervorschriften des
jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden
Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende Steuer des
jeweiligen Landes angerechnet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die obigen AusfĂŒhrungen ĂŒberblicksartig sind und
damit weder eine vollumfÀngliche Darstellung aller nationalen oder
internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den Besonderheiten
konkreter EinzelfÀlle Rechnung tragen kann.
Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden
Berufe ĂŒber die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments beraten zu
lassen.
Frankfurt am Main, im Juli 2025
Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd.
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
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2165520 04.07.2025 CET/CEST

