BGH: Negativzinsen auf Einlagen teils unzulÀssig
04.02.2025 - 16:49:08Nach einem Urteil des Gerichts dĂŒrfen Banken und Sparkassen die sogenannten Verwahrentgelte nicht fĂŒr Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind die Strafzinsen hingegen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig - aber nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln fĂŒr Verbraucher transparent sind.
Konkret entschied das höchste deutsche Zivilgericht ĂŒber vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen Banken und eine Sparkasse, die zeitweise von ihren Kunden Entgelte fĂŒr die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die VerbraucherschĂŒtzer hielten das fĂŒr unzulĂ€ssig und klagten auf Unterlassung sowie teils auf RĂŒckzahlung der erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 61/23 u.a.)
EZB schaffte Negativzinsen wieder ab
Von Juni 2014 an mussten GeschĂ€ftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Etliche GeldhĂ€user gaben die Kosten dafĂŒr an ihre Kundschaft weiter und verlangten - meist erst ab einem bestimmten Freibetrag - Verwahrentgelte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die GebĂŒhrenschraube.
Obwohl die Verwahrung von Einlagen eine sogenannte Hauptleistung aus dem Girovertrag darstellt und die entsprechenden Klauseln damit keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegen, mĂŒssen sie sich laut Senat an das Transparenzgebot halten. Die beklagten Verwahrentgeltklauseln waren dem BGH zufolge aber intransparent und daher unwirksam. Sie informierten Kunden demnach nicht ausreichend darĂŒber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.
Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten hingegen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darĂŒber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Der Charakter dieser VertrĂ€ge werde durch die Erhebung von Verwahrentgelten verĂ€ndert, so der Karlsruher Senat. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten.

