Wann Hersteller fĂŒr etwaige Corona-ImpfschĂ€den haften mĂŒssen
15.12.2025 - 07:35:02FĂŒr die Allermeisten verlief das ohne anhaltende Probleme, doch einige Menschen berichteten nach der Impfung von gesundheitlichen SchĂ€den. Vor Gericht verlangen sie teilweise EntschĂ€digung von den Impfstoffherstellern. Der Bundesgerichtshof prĂŒft jetzt, ob und in welchem Umfang solche AnsprĂŒche bestehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten vor der heutigen Verhandlung:
Wann spricht man von einem Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine GesundheitsschĂ€digung erleidet, die ĂŒber ĂŒbliche Impfreaktionen wie zum Beispiel kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine SchĂ€digung tatsĂ€chlich durch die Impfung verursacht wurde und damit grundsĂ€tzlich ein Anspruch auf EntschĂ€digung besteht, entscheidet die dafĂŒr zustĂ€ndige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Wie viele Menschen sind von Corona-ImpfschÀden betroffen?
Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung tatsĂ€chlich SchĂ€den erlitten haben, ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 VerdachtsfĂ€lle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen. FĂŒr schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldung pro 1.000 Impfdosen.
Diese VerdachtsfĂ€lle seien "unerwĂŒnschte Reaktionen, die in zeitlicher NĂ€he zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden", betont das Institut. Es handele sich weder um bestĂ€tigte Nebenwirkungen noch um ImpfschĂ€den.
Wer klagt in Karlsruhe?
Am BGH geht es heute um die Klage einer Frau, die im MĂ€rz 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca GB0009895292 geimpft wurde. Im Anschluss wurde bei ihr unter anderem ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Sie fĂŒhrt ihre gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigungen auf die Impfung zurĂŒck und wirft Astrazeneca vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis aufgewiesen. Von dem Unternehmen fordert sie Schadenersatz sowie Auskunft unter anderem zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen. Ob heute schon ein Urteil fĂ€llt, ist unklar. (Az. VI ZR 335/24)
Wann haften Impfstoffhersteller fĂŒr SchĂ€den?
Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsĂ€tzlich fĂŒr ImpfschĂ€den zu Schadenersatz verpflichtet werden. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schĂ€dliche Wirkungen zeigt, die ĂŒber ein "nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares MaĂ" hinausgehen - wenn also etwa ein negatives Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis vorliegt - oder, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?
Wenn es Anhaltspunkte dafĂŒr gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der GeschĂ€digte vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig ist um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch richtet sich auf dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannte VerdachtsfĂ€lle und sĂ€mtliche weitere Erkenntnisse, die fĂŒr die Bewertung der Vertretbarkeit schĂ€dlicher Wirkungen wichtig sein können.
Was heiĂt das fĂŒr die Klage gegen Astrazeneca?
Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der EuropĂ€ischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-VerhĂ€ltnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel, Fachanwalt fĂŒr Medizinrecht. Auch zahlreiche andere deutsche Gerichte hĂ€tten einen Haftungsanspruch des Herstellers mit dieser BegrĂŒndung abgelehnt.
Das Argument der KlĂ€gerin, die Fachinformation sei unzureichend gewesen, ĂŒberzeugte das OLG auch nicht. "Die Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass Astrazeneca 2024 selbst die Zulassung zurĂŒckgegeben hat", sagt Ratzel. "Das OLG hat aber gesagt, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung durch den Hersteller an, sondern auf den der Impfung."
Und wenn der BGH das anders sieht?
Womöglich könnte die Haftung der Hersteller aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn der BGH doch ein negatives Nutzen-Kosten-VerhĂ€ltnis sieht, erklĂ€rt Rechtsanwalt Ratzel weiter. Denn es gebe noch eine wichtige Regelung in der sogenannten "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung". Danach seien AnsprĂŒche gegen Pharmaunternehmen ausgeschlossen, wenn das Bundesministerium fĂŒr Gesundheit Arzneimittel als Reaktion auf die Verbreitung des Corona-Virus beschafft und in den Verkehr bringt. In Gerichtsentscheidungen hĂ€tte die Verordnung bisher aber keine Rolle gespielt.
MĂŒssen Ărztinnen und Ărzte fĂŒr ImpfschĂ€den haften?
Mit dieser Frage hat sich der BGH erst im Oktober beschĂ€ftigt und entschieden: Nein, die impfenden Ărztinnen und Ărzte mĂŒssen jedenfalls nicht persönlich fĂŒr mögliche Corona-ImpfschĂ€den vor Gericht einstehen. Die Verantwortung fĂŒr etwaige AufklĂ€rungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsĂ€tzlich den Staat. Entsprechende Klagen von GeschĂ€digten mĂŒssten sich demnach gegen Bund oder LĂ€nder richten, nicht aber gegen die Ărzte. (Az. III ZR 180/24)/jml/DP/zb

