Karnevalsfeiern: Das unterschätzte Haftungsrisiko für Arbeitgeber
07.02.2026 - 10:12:12Mit dem Höhepunkt der fünften Jahreszeit naht für viele Firmen die jährliche Betriebsfeier – und damit ein juristischer Parcours. Zwischen vermeintlichem Teilnahmezwang, Versicherungslücken und Karnevalsbräuchen lauern Fallstricke für Personalabteilungen und Beschäftigte gleichermaßen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Die Regeln sind streng, selbst bei ausgelassener Stimmung.
Die Grundfrage vor jeder Betriebsfeier: Muss man hingehen? Arbeitsrechtler sind sich einig: Das Prinzip der Freiwilligkeit gilt. Die Teilnahme an einer Karnevals- oder Weihnachtsfeier gehört nicht zur vertraglichen Arbeitspflicht, so der Bundesgerichtshof.
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Doch der Zeitpunkt entscheidet:
* Außerhalb der Arbeitszeit: Die Teilnahme ist absolut freiwillig. Druck seitens des Arbeitgebers ist rechtlich bedenklich.
* Während der Arbeitszeit: Wer nicht feiern möchte, muss seine reguläre Arbeit verrichten. Ist dies betrieblich nicht möglich, hat der Arbeitgeber den Mitarbeiter grundsätzlich bezahlt freizustellen.
Die Versicherungsfalle: Wann der Schutz endet
Ein Sturz nach einem Glühwein – wer haftet? Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gilt nur unter vier Bedingungen: betrieblicher Zweck, Organisation durch den Arbeitgeber, Einladung aller Mitarbeiter und Anwesenheit der Führungskraft.
Die größte Gefahr ist das „offizielle Ende“ der Feier. Ist dieses verkündet, erlischt der Versicherungsschutz sofort. Weiterfeiern im Anschluss geschieht auf eigene Gefahr. Experten raten, den Endzeitpunkt klar zu kommunizieren.
Karneval 2026: Wo Narrenfreiheit endet
Die ausgelassene Stimmung hebt nicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf. Unerwünschte Berührungen, anzügliche Sprüche oder nicht einvernehmliche „Bützchen“ können eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Auch Traditionen wie das Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht sind heikel. Rechtlich handelt es sich um Sachbeschädigung. In Karnevalshochburfen mag stillschweigende Einwilligung unterstellt werden – in internationalen oder konservativen Unternehmen kann dies Schadensersatzansprüche auslösen.
Alkohol am Arbeitsplatz bleibt ein sensibles Thema. Die vertragliche Pflicht, sich nicht arbeitsunfähig zu trinken, gilt weiter. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten herrscht oft Nulltoleranz.
Steuerliche Spielregeln für 2026
Das Steuerrecht sieht einen Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Event vor, maximal für zwei Feiern jährlich. Wichtig: Es handelt sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze. Wird er überschritten, ist nur der darüberliegende Betrag zu versteuern.
Arbeitgeber können diesen Mehrbetrag pauschal mit 25 Prozent versteuern. Ein Detail ist entscheidend: Die Kosten pro Kopf errechnen sich aus der Zahl der tatsächlichen Teilnehmer, nicht der Eingeladenen. Viele Absagen können den Betrag pro Person in die Höhe treiben.
Fazit: Feiern mit klaren Regeln
Die Tendenz geht zu strukturierteren Feiern, die Rechtsrisiken minimieren. Personalabteilungen sollten klare, freundliche Leitlinien kommunizieren, die festliche Tradition mit professionellen Grenzen in Einklang bringen. So bleibt die Betriebsfeier eine berechenbare Freude – und kein juristisches Nachspiel.
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