Kontobetrug, Banken

Kontobetrug: Banken mĂŒssen Geld erst einmal erstatten

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 11:14 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Banken mĂŒssen Opfern von Kontobetrug das Geld zunĂ€chst sofort erstatten, selbst wenn sie ihnen grobe FahrlĂ€ssigkeit vorwerfen.

Das stellte der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) in einem Urteil klar. Der Zahlungsdienstleister könne danach die Verluste von Kundinnen und Kunden zurĂŒckfordern, die auf deren grobe FahrlĂ€ssigkeit zurĂŒckzufĂŒhren seien, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofs in Luxemburg.

Hintergrund war ein Fall aus Polen, bei dem eine Bankkundin Opfer eines Betrugs durch Phishing wurde. Die Frau hatte einen Artikel auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten. Ein BetrĂŒger gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link, der angeblich von der Plattform stammte und den Verkauf bestĂ€tigen sollte. Die Frau folgte dem Link und landete auf einer Website, die wie die ihrer Bank aussah. Dort gab sie ihre Zugangsdaten fĂŒr das Online-Banking ein. TatsĂ€chlich gelangte der TĂ€ter so an ihre Daten und ĂŒberwies rund 700 Euro auf ein eigenes Konto.

Die Kundin meldete den Vorgang am nÀchsten Tag ihrer Bank. Das Institut lehnte eine Erstattung aber ab: Die Frau habe den Betrug durch grobe FahrlÀssigkeit ermöglicht. Die Kundin zog vor ein polnisches Gericht, das dem EuGH den Fall zur KlÀrung vorlegte.

VerbraucherschĂŒtzer: In Deutschland Ă€hnliche Praxis von Banken

Einer Expertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zufolge lĂ€sst sich in Deutschland eine Ă€hnliche Praxis beobachten wie in dem polnischen Fall. Das fĂŒhre fĂŒr Verbraucherinnen und Verbraucher dazu, dass sie viel Aufwand in die Auseinandersetzung mit ihren Zahlungsdienstleistern investieren mĂŒssen, aufgeben oder ungĂŒnstige Vergleichsangebote annehmen. Außerdem scheuen die Menschen aufgrund des Prozesskostenrisikos den Rechtsweg, um eine RĂŒckerstattung zu erreichen.

Die Luxemburger Richter stellten klar: Banken mĂŒssen BetrĂ€ge aus solchen VorgĂ€ngen sofort erstatten, wenn Kundinnen und Kunden sie rechtzeitig informieren. Nach EU-Recht gebe es nur eine Ausnahme: Wenn es GrĂŒnde fĂŒr den Verdacht gibt, dass Betroffene selbst betrĂŒgen, und die Bank dies der zustĂ€ndigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. Der Gerichtshof verwies auf das Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewĂ€hrleisten.

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de | DE000CBK1001 | KONTOBETRUG | boerse | 70328114 |