Krypto-Lending, Finanzgericht

Krypto-Lending: Finanzgericht Köln ordnet höhere Besteuerung an

26.01.2026 - 19:34:13

Ein Gerichtsurteil stuft Erträge aus dem Verleihen von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte ein, die mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Dies kann zu einer deutlich höheren Steuerlast führen.

Krypto-Verleihen wird teurer: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Kryptowährungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Diese Klarstellung beendet eine lange Phase der Unsicherheit für Anleger – und könnte für viele zu einer deutlich höheren Steuerlast führen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung (Az. 3 K 194/23) vom September 2025 wurde nun veröffentlicht und adressiert einen zentralen Streitpunkt. Konkret ging es um die Frage, ob Zinserträge aus dem Verleihen von Bitcoin als Kapitalerträge oder als sonstige Einkünfte zu behandeln sind. Der Unterschied ist erheblich: Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent besteuert, sonstige Einkünfte unterliegen dem individuellen Steuersatz, der bis zu 45 Prozent betragen kann.

Gericht: Bitcoin ist kein Geld im steuerrechtlichen Sinne

Die Begründung des Gerichts ist grundsätzlicher Natur. Für die Anwendung der günstigen Abgeltungsteuer müsse es sich um eine Kapitalforderung handeln, die auf die Zahlung von gesetzlichem Zahlungsmittel gerichtet ist. Genau diese Eigenschaft spreche das Gericht Kryptowährungen wie Bitcoin ab.

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Zwar würden digitale Währungen zunehmend akzeptiert, ihnen fehle aber der rechtliche Status als Geld. Die bloße wirtschaftliche Ähnlichkeit reiche nicht aus, um die steuerlichen Regelungen für Kapitalerträge auszuweiten. Folglich stufte das Gericht die Einnahmen als „sonstige Einkünfte“ ein. Diese unterliegen dem persönlichen Steuersatz.

Praktische Folgen für deutsche Anleger

Die Entscheidung hat direkte Konsequenzen. Für Anleger mit einem persönlichen Steuersatz über 25 Prozent wird das Verleihen von Krypto deutlich teurer. Die Erträge müssen künftig in der Anlage SO der Steuererklärung deklariert werden.

Steuerberater raten zu akribischer Dokumentation. Die Freigrenze für sonstige Einkünfte liegt bei nur 256 Euro im Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Ertrag steuerpflichtig. Die Hoffnung vieler Marktteilnehmer, von der pauschalen Besteuerung zu profitieren, hat damit einen herben Dämpfer erhalten.

Ein Schritt zu mehr Klarheit in der Krypto-Besteuerung

Das Urteil reiht sich ein in die Bemühungen, einen klaren Rechtsrahmen für Krypto-Assets zu schaffen. Es folgt der Linie des Bundesfinanzministeriums, das bereits 2022 eine differenzierte Betrachtung verschiedener Ertragsarten vorgezeichnet hatte.

Die Richter schaffen eine wichtige, wenn auch vorläufige, Grundlage. Die Unterscheidung ist zentral: Während Gewinne aus dem reinen Handel nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei sind, unterliegen Erträge aus aktiven Tätigkeiten wie Staking und nun auch Lending der laufenden Besteuerung.

Letztes Wort hat der Bundesfinanzhof

Da Revision eingelegt wurde, liegt die endgültige Entscheidung nun beim Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az. VIII R 23/25). Bis zu einem finalen Urteil bleibt eine gewisse Unsicherheit.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wird die Transparenz ab 2026 ohnehin steigen. Durch die EU-Richtlinie DAC8 sind Krypto-Plattformen verpflichtet, Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Anlegern bleibt daher nur, ihre Aktivitäten lückenlos zu dokumentieren.

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