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EQS-Adhoc: LTG AG: Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025 (deutsch)

19.12.2025 - 08:32:27

LTG AG: Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025 EQS-Ad-hoc: LTG AG / Schlagwort(e): Sonstiges LTG AG: Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025 19.12.2025 / 08:30 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.

LTG AG: Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025


EQS-Ad-hoc: LTG AG / Schlagwort(e): Sonstiges
LTG AG: Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025



19.12.2025 / 08:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, ĂŒbermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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LTG AG



Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln



ISIN DE000A3E5FQ1 - WKN A3E5FQ



Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art.17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 (MMVO)



Börsenplatz: Freiverkehr Hamburg



Beschlussfassung der GlÀubigerversammlung vom 18.12.2025



Folgender Beschluss wurde gesamthaft duch die GlÀubigerversammlung gefasst:



"§ 3 Laufzeit, RĂŒckzahlung, RĂŒckerwerb wird in Absatz 1 wie folgt geĂ€ndert
und neu gefasst:



"(1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 22. MĂ€rz 2021
(einschließlich) (der "Begebungstag") und endet am 21. MĂ€rz 2028
(einschließlich) (das "Laufzeitende"). Das Laufzeitende ist abweichend von
Satz 1 jeder andere Tag, zu dem eine Schuldverschreibung wirksam gekĂŒndigt
wird. Die Emittentin ist berechtigt, die Laufzeit der Schuldverschreibungen
zwei Mal, um jeweils zwölf Monate zu verlÀngern, ohne dass es der Zustimmung
der AnleiheglÀubiger bedarf. Im Fall der ersten VerlÀngerung der Laufzeit
ist das Lauf-zeitende gemĂ€ĂŸ Satz 1 der 21. MĂ€rz 2029 und im Fall der zweiten
VerlÀngerung der 21. MÀrz 2030. Eine VerlÀngerung der Laufzeit ist
spĂ€testens 3 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende gemĂ€ĂŸ § 17 bekannt zu
machen."



§ 4 Verzinsung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:



"§ 4 Verzinsung



(1) Die Schuldverschreibungen werden wĂ€hrend der gesamten Laufzeit gemĂ€ĂŸ § 3
Abs. 1 mit 6,00 % p.a. bezogen auf ihren Nennbetrag jeweils fĂŒr eine
Zinsperiode nach Maßgabe der nachfolgenden AbsĂ€tze verzinst.



(2) Die am 22. September 2025 (einschließlich) beginnende Zinsperiode endet
am 31. Dezember 2026 (ein-schließlich) ("Zinsperiode 25/26"). Die
nachfolgenden Zinsperioden beginnen jeweils am 1. Januar (ein-schließlich)
eines Jahres und enden am 31. Dezember (einschließlich) desselben Jahres
(jede Zinsperiode, einschließlich der Zinsperiode 25/26, jeweils eine
"Zinsperiode").
Die letzte Zinsperiode endet am Laufzeit-ende ("letzte Zinsperiode").



(3) Zinsen fĂŒr eine Zinsperiode sind vorbehaltlich des nachfolgenden Abs. 4
spÀtestens am 1. August des der Zinsperiode folgenden Jahres zu Zahlung
fĂ€llig, es sei denn, der im Bericht des WirtschaftsprĂŒfers zum testierten
Jahresabschluss des GeschÀftsjahres, das der jeweiligen Zinsperiode
entspricht, weist in der nach den GrundsÀtzen des Deutschen
Rechnungslegungsstandards Nr. 21 (DRS 21) erstellten Kapitalflussrechnung
einen Cashflow aus der laufenden GeschÀftstÀtigkeit aus, der kleiner oder
gleich EUR 0,00 betrĂ€gt, wobei die Zinsperiode 25/26 der Zinsperiode fĂŒr das
GeschĂ€ftsjahr 2025 zugerechnet wird. Soweit die Zinsen fĂŒr eine Zinsperiode
nach Satz 1 nicht zur Zahlung fÀllig werden, werden diese aufgelaufenen
Zinsen ("fortgeschriebene Zinsen") unverzinst den Zinsen fĂŒr die
nachfolgende Zinsperiode zugeschrieben und bilden somit die Zinsen fĂŒr die
nachfolgende Zinsperiode. Die Emittentin ist berechtigt, fortgeschriebene
Zinsen auch abweichend von der FĂ€lligkeitsregel nach Satz 1 zu zahlen,
wodurch die Zinsen der Zinsperiode, in der die Emittentin fortgeschrieben
Zinsen zahlt, entsprechend reduziert werden.



(4) Die Zinsen der letzten Zinsperiode sowie der Zinsperiode, die der
letzten Zinsperiode vorausgeht, einschließlich etwaigen fortgeschriebenen
Zinses, sind am FÀlligkeitstag zur Zahlung fÀllig.



(5) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des
FĂ€lligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen
Schuldverschreibungen bei FĂ€lligkeit nicht leisten ("Verzug"), mit dem
Beginn des Tages der tatsÀchlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht sich vom
ersten Tag des Verzugs bis zur tatsÀchlichen Zahlung um 3,00% per annum.



(6) Zinsen fĂŒr die Zinsperiode 25/26 und Zinsen fĂŒr die letzte Zinsperiode,
d.h. Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kĂŒrzer als eine Zinsperiode
fĂŒr ein volles GeschĂ€ftsjahr ist ("verkĂŒrzte Zinsperiode"), werden berechnet
auf der Grundlage der Anzahl der tatsÀchlichen verstrichenen Tage im
relevanten Zeitraum (gerechnet vom ersten Tag der verkĂŒrzten Zinsperiode
(einschließlich) dividiert durch die tatsĂ€chliche Anzahl der Kalendertage
des GeschĂ€ftsjahres, in das die jeweilige verkĂŒrzte Zinsperiode fĂ€llt (365
Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres) (ICMA-Regel 251)."




Ende der Insiderinformation



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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    LTG AG
                   Hindenburgstraße 13b
                   Mölln 23879
                   Deutschland
   Telefon:        04542-90014-0
   E-Mail:         info@lt-group.eu
   Internet:       https://lt-group.eu/
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   Börsen:         Freiverkehr in Hamburg
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