Personalgestellung, Mitbestimmung

Personalgestellung: Mitbestimmung im Spannungsfeld der Betriebsratswahlen 2026

22.03.2026 - 00:00:37 | boerse-global.de

Die dauerhafte Ausleihe von Mitarbeitern spaltet die Arbeitgeberrolle und wirft bei den laufenden Betriebsratswahlen komplexe Fragen zur Mitbestimmung auf.

Personalgestellung: Mitbestimmung im Spannungsfeld der Betriebsratswahlen 2026 - Foto: über boerse-global.de
Personalgestellung: Mitbestimmung im Spannungsfeld der Betriebsratswahlen 2026 - Foto: über boerse-global.de

Deutsche Unternehmen und Behörden stehen vor einer kniffligen Aufgabe: Während die Betriebsratswahlen 2026 laufen, müssen sie klären, wer für dauerhaft ausgeliehene Mitarbeiter zuständig ist. Die Praxis der Personalgestellung spaltet die Arbeitgeberfunktion – und damit auch die Mitbestimmungsrechte.

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Rechtssicherheit nach Jahren der Debatte

Jahrelang war umstritten, ob die dauerhafte Überlassung von Mitarbeitern an Tochtergesellschaften rechtmäßig ist. Kritiker sahen darin oft verbotene Arbeitnehmerüberlassung. Diese Unsicherheit ist seit 2024 beseitigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben klare Grenzen gezogen.

Im Juni 2023 entschied der EuGH, dass die EU-Leiharbeitsrichtlinie nicht für dauerhafte Personalgestellung gilt. Das BAG bestätigte dies Anfang 2024 für den öffentlichen Dienst. Die Richter betonten: Bei der Personalgestellung geht es darum, den bestehenden Arbeitsvertrag zu schützen, nicht um temporäre Einsätze. Diese Urteile schaffen die Grundlage für die aktuellen Umstrukturierungen, besonders in Kommunen.

Wer bestimmt mit? Die Praxis der Wahlen 2026

Die laufenden Betriebsratswahlen zeigen die praktischen Herausforderungen. Bei der Personalgestellung teilen sich zwei Stellen die Arbeitgeberrolle. Der ursprüngliche Arbeitgeber – oft eine Kommune – hält den Vertrag. Die empfangende Einheit, etwa eine städtische Service-GmbH, gibt die täglichen Arbeitsanweisungen.

Diese Trennung entscheidet über die Mitbestimmung. Fragen zu Arbeitszeiten, Schichtplänen oder Urlaubsplanung (§ 87 BetrVG) regelt der Betriebsrat beim Einsatzbetrieb. Denn dieser steuert den Arbeitseinsatz. Formalrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen bleiben dagegen beim Personalrat des ursprünglichen Arbeitgebers.

Für die Wahlausschüsse bedeutet das: Sie müssen genau prüfen, wer wahlberechtigt ist. Mitarbeiter, die operativ voll in den Einsatzbetrieb integriert sind, erhalten dort meist aktives und passives Wahlrecht. So haben sie eine Vertretung für ihre unmittelbaren Arbeitsbedingungen – auch wenn ihr Vertrag woanders liegt.

Ein Modell vor allem für den öffentlichen Sektor

Von der klaren Rechtslage profitiert vor allem der öffentliche Sektor. Ein typisches Beispiel: Ein kommunales Krankenhaus lagert seine IT oder Küche an eine eigene Service-GmbH aus. Lehnt ein Mitarbeiter den Vertragsübergang nach § 613a BGB ab, kann ihn die Kommune dennoch per Personalgestellung an die GmbH „ausleihen“. Der Mitarbeiter behält seinen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).

Für die Privatwirtschaft ist dieses Modell kaum kopierbar. Die rechtlichen Ausnahmen gelten spezifisch für den TVöD und vergleichbare Tarifverträge. Private Unternehmen, die ähnliche dauerhafte Überlassungen ohne diesen tariflichen Schutz versuchen, riskieren hohe Bußgelder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Die nächsten Konfliktfelder sind schon absehbar

Die grundsätzliche Legalität der Personalgestellung steht zwar nicht mehr infrage. Doch künftige Konflikte werden sich an den Grenzen der Mitbestimmung entzünden. Wer entscheidet über die Einführung von KI-Systemen am Arbeitsplatz? Wer hat bei der Gestaltung des Homeoffice das letzte Wort? Und welcher Betriebsrat ist für die elektronische Zeiterfassung zuständig?

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Diese Fragen erfordern eine enge Abstimmung zwischen den Gremien des entsendenden und des aufnehmenden Betriebs. Für die Personalabteilungen und Betriebsräte bleibt die Personalgestellung eine Daueraufgabe mit hohem Koordinationsbedarf. Die erfolgreiche Durchführung der Wahlen 2026 ist dabei nur der erste Schritt.

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