ROUNDUPAufzug, Jugendstilhaus BGH

ROUNDUP/ Aufzug am Jugendstilhaus: BGH urteilt im Februar zu Barrierefreiheit

Veröffentlicht am: 08.12.2023 um 13:58 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Die Frage könnte in einer Àlter werdenden Gesellschaft an Brisanz zunehmen: Unter welchen Voraussetzungen darf bei MehrfamilienhÀusern Gemeinschaftseigentum so verÀndert werden, dass es barrierefrei wird? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag in Karlsruhe zwei StreitfÀlle unter die Lupe genommen.

Im ersten Fall geht es um einen Außenaufzug an einem Jugendstilhaus in MĂŒnchen, im zweiten Fall um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).

Die Verfahren werden vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts geprĂŒft. Danach kann jeder EigentĂŒmer angemessene bauliche VerĂ€nderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber VerĂ€nderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen WohnungseigentĂŒmer benachteiligen.

Die Reform wollte Älteren oder Menschen mit Behinderung bauliche VerĂ€nderungen im Sinne der Barrierefreiheit erleichtern. Doch wann hat der Anspruch des Einzelnen Vorrang, und was kann eine EigentĂŒmergemeinschaft beschließen? Über diese und andere komplizierte Rechtsfragen will das höchste deutsche Zivilgericht am 9. Februar (9.00 Uhr) entscheiden.

Im MĂŒnchner Fall hat die EigentĂŒmerschaft einen Außenaufzug an einem denkmalgeschĂŒtzten Ensemble abgelehnt, den zwei EigentĂŒmer im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses auf eigene Kosten errichten lassen wollten. Der eine begrĂŒndete den Wunsch nach einem Aufzug mit einer fortschreitenden Arthrose, der andere mit dem geplanten Einzug seines 70-jĂ€hrigen Vaters. "Die KlĂ€ger sind nicht behindert - sie haben aber einen konkreten kĂŒnftigen Nutzungsbedarf", argumentierte ihr Anwalt vor dem BGH.

Das Landgericht MĂŒnchen erlaubte den KlĂ€gern den Aufzug: Er diene Menschen mit Behinderungen und sei angemessen. Das denkmalgeschĂŒtzte Ensemble wĂŒrde durch einen Aufzug in Stahl-Glas-Konstruktion in dem 100 Quadratmeter großen Innenhof nicht unzulĂ€ssig umgestaltet. Dagegen wenden sich die anderen EigentĂŒmer mit ihrer Revision in Karlsruhe.

Im zweiten Fall wollte eine WohnungseigentĂŒmerin auf der RĂŒckseite einer Anlage von drei miteinander verbundenen HĂ€usern in Bonn eine 65 Zentimeter hohe Terrasse mit Rampe errichten. Die Mehrheit der EigentĂŒmer stimmte zu, nur eine Partei war dagegen und zog vor Gericht. Das Landgericht Köln hielt die Klage fĂŒr begrĂŒndet. Die Anlage mittleren Wohnstandards wĂŒrde durch die begehbare Terrasse ein neues und luxuriöses GeprĂ€ge bekommen. Zudem sei die Terrasse mit Rampe nicht fĂŒr den barrierefreien Zugang zur Wohnung erforderlich.

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