BFH-Urteil, Aktiensicherheiten

BFH-Urteil zu Aktiensicherheiten wird verbindlich

28.01.2026 - 22:45:12

Das Bundesfinanzministerium hat die bundesweite Anwendung eines Urteils zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien angeordnet. Dies schafft Klarheit für Banken und Unternehmen und hat erhebliche steuerliche Auswirkungen auf Wertpapiergeschäfte.

Das Bundesfinanzministerium hat heute die verbindliche Anwendung eines wegweisenden Urteils zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien angeordnet. Diese Entscheidung schafft bundesweit Klarheit für Banken und Unternehmen.

Damit endet eine Phase der Unsicherheit. Die Grundsätze des BFH-Urteils I R 3/21 aus November 2024 gelten nun als administrative Praxis für alle Finanzämter. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Wertpapierdarlehen und Repo-Geschäften. Kreditinstitute und Investoren müssen ihre Sicherungsvereinbarungen nun dringend prüfen.

Zivilrecht contra Steuerrecht: Wer ist der wahre Eigentümer?

Im Kern geht es um einen klassischen Konflikt: Zählt für das Finanzamt der formale Besitzer oder der, der tatsächlich über eine Sache verfügen kann? Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt sich klar auf die Seite der wirtschaftlichen Betrachtung.

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Entscheidend ist laut Urteil nicht der Vertragstext allein. Maßgeblich ist, wer die tatsächliche Herrschaftsmacht über die als Sicherheit hinterlegten Aktien ausübt. Konkret: Kann der Gläubiger, beispielsweise eine Bank, die Aktien verkaufen oder das Stimmrecht ausüben? Und das unabhängig davon, ob der Schuldner ausgefallen ist oder nicht. Nur dann geht das wirtschaftliche Eigentum und damit die steuerliche Zurechnung von Dividenden und Kursgewinnen auf ihn über.

Der Fall, der alles änderte

Hinter dem Urteil verbirgt sich ein konkreter Streit. Eine Aktiengesellschaft hatte britische Aktien als Sicherheit von einer Bank erhalten. Der Vertrag erlaubte der AG jedoch uneingeschränktes Verfügungs- und Stimmrecht. Dividenden musste sie lediglich an die Bank weiterleiten.

Dieser Konstruktion erkannte der BFH wirtschaftliches Eigentum bei der AG zu. Der steuerliche Vorteil war offensichtlich: Die Dividenden waren damals steuerfrei, die Ausgleichszahlungen an die Bank jedoch als Betriebsausgaben absetzbar. Das Finanzgericht München muss nun prüfen, ob hier ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorlag.

Was die neue Rechtslage für die Praxis bedeutet

Die verbindliche Anwendung durch das Ministerium schafft endlich Planungssicherheit. Für Banken, Family Offices und Unternehmen ergeben sich klare Handlungsfelder:

  • Die Vertragsgestaltung wird zum Schlüsselfaktor. Standardklauseln in Lombardverträgen müssen überprüft werden. Nur präzise formulierte, durchsetzbare Rechte für den Gläubiger führen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
  • Steuervergünstigungen sind gefährdet. Die wichtige Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b KStG kann nur der wirtschaftliche Eigentümer beanspruchen. Falsche Zurechnungen werden teuer.
  • Eine Risikoprüfung ist unumgänglich. Finanzinstitute müssen die steuerlichen Folgen für ihre Bilanz und die ihrer Kunden neu bewerten.

Analyse: Substanz vor Form

Experten werten das Urteil als konsequente Stärkung des Substanz-vor-Form-Prinzips. Der BFH folgt damit einer Linie, die besonders bei dividendenträchtigen Geschäften rund um den Stichtag erkennbar ist. Erträge sollen dort besteuert werden, wo auch das wirtschaftliche Risiko liegt.

Doch der Sieg der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist nicht absolut. Die Tür für den Fiskus bleibt mit dem Missbrauchsparagrafen § 42 AO einen Spalt offen. Selbst eine korrekte Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums schützt nicht vor einer Anfechtung, wenn das Finanzamt eine rein steuergetriebene Gestaltung ohne wirtschaftlichen Sinn nachweisen kann.

Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts München im zugrundeliegenden Fall wird mit Spannung erwartet. Sie könnte den nächsten wichtigen Pflock setzen und zeigen, wie eng die Gerichte den Gestaltungsspielraum in Zukunft messen werden.

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