Bundesfinanzhof entscheidet über Mehrwertsteuer auf Tierprodukte
28.03.2026 - 00:00:35 | boerse-global.deDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Klarheit in einen langjährigen Streit um die Mehrwertsteuer für Tiernebenprodukte gebracht. Seine Entscheidung betrifft milliardenschwere Branchen wie die Fleischverarbeitung und die Heimtiernahrung. Das Urteil vom 26. März 2026 definiert neue Kriterien für „Genießbarkeit“ und „Hausgeflügel“. Für viele Unternehmen könnten nun erhebliche Steuerrückerstattungen fällig werden.
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Die Straußen-Ausnahme: Warum Mägen den vollen Satz zahlen
Ein zentraler Streitpunkt waren getrocknete und geschnittene Straußenmägen. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent für „genießbare Schlachtnebenprodukte“ und bestimmte Tierorgane – aber nur, wenn sie in Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. Für Geflügel ist dieses Privileg strikt auf „Hausgeflügel“ beschränkt.
Das Gericht stellte klar: Straußenmägen fallen zwar unter die Zolltarifnummer 0504, qualifizieren sich aber nicht für den Steuernachlass. Der Grund? Strauße sind gesetzlich nicht als Hausgeflügel anerkannt. Der BFH begrenzte den Begriff auf Arten wie Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner. Damit unterliegen Straußenmägen weiterhin dem vollen Steuersatz von 19 Prozent – egal, ob sie für den menschlichen Verzehr oder als Tiernahrung gedacht sind. Diese Entscheidung unterstreicht: In Steuerfragen zählt die biologische Einordnung mehr als die kommerzielle Nutzung.
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Der Genießbarkeits-Faktor: Durchbruch für Tier-Sehnen
Für die Industrie fiel ein anderer Teil des Urteils günstiger aus. Der BFH entschied, dass verschiedene Tier-Sehnen – speziell von Pferden, Hirschen und Straußen – sehr wohl den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent erhalten können. Der Konflikt drehte sich darum, ob diese Sehnen als „genießbare Schlachtnebenprodukte“ (Kapitel 2 des Zolltarifs) oder als „nicht anders genannte tierische Erzeugnisse“ (Position 0511) einzustufen sind, was den vollen Satz auslöst.
Das Gericht wies das argument der Finanzbehörde zurück, Sehnen seien von Natur aus ungenießbar. Maßgeblich ist laut BFH die „objektive Genießbarkeit“. Ist eine Sehne aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften für den menschlichen Verzehr geeignet, gilt der ermäßigte Satz. Entscheidend ist der objektive Zustand des Produkts zum Zeitpunkt der Lieferung, nicht sein späterer Verwendungszweck. Allein die Tatsache, dass ein Produkt getrocknet oder als Tier-Snack vermarktet wird, macht es steuerrechtlich nicht automatisch „ungenießbar“.
Wirtschaftliche Folgen für Milliarden-Branchen
Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind erheblich, besonders für den milliardenschweren deutschen Heimtierfutter-Markt. Viele Hersteller kämpften historisch mit der Grauzone bei der Mehrwertsteuer für getrocknete Tier-Snacks. Indem der BFH bestätigt, dass Sehnen von Pferd, Hirsch und sogar Strauß mit 7 Prozent besteuert werden können, eröffnet er Unternehmen die Möglichkeit, frühere Steuererklärungen zu überprüfen. Für Produkte, die in den letzten Jahren mit 19 Prozent versteuert wurden, könnten nun erhebliche Steuerberichtigungen fällig werden – vorausgesetzt, die objektive Genießbarkeit der Rohmaterialien kann nachgewiesen werden.
Das Urteil ist aber auch eine Warnung. Das Gericht stellte klar: Damit ein Produkt als „genießbar“ gilt, muss es von der Handhabung bis zum Transport den Lebensmittelsicherheitsvorschriften entsprechen. Wird das Material von Anfang an als „Kategorie-3“-Abfall behandelt, wird der Nachweis der Genießbarkeit fürs Finanzamt nahezu unmöglich. Branchenkenner raten Unternehmen daher zu strengerer Dokumentation von Bezugsquellen und Verarbeitungsmethoden.
Strengere Auslegung: Ein Trend setzt sich fort
Das Urteil von 2026 setzt eine Reihe von BFH-Entscheidungen fort, die Definitionen für steuerbegünstigte Waren verschärfen. Es folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der eine strenge Auslegung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach dem Wortlaut des Gesetzes verlangt.
Experten im deutschen Steuerrecht weisen darauf hin, dass das Kriterium der „Genießbarkeit“ einer der strittigsten Bereiche der Umsatzsteuer bleibt. Die Betonung objektiver Merkmale bedeutet: Der Steuersatz wird durch das bestimmt, was das Produkt ist, nicht durch das, was der Kunde damit macht. Das schafft eine anspruchsvolle Situation für die Heimtiernahrungs-Industrie, wo hochwertige Tierteile oft für Tierfutter verwendet werden, aber technisch für den Menschen genießbar sind.
Ausblick: Neue Richtlinien und verschärfte Prüfungen
Die Entscheidung dürfte eine Welle überarbeiteter Umsatzsteuerfestsetzungen in der Fleisch- und Tiernahrungsbranche auslösen. Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich neue Anwendungserlasse herausgeben, um die Gerichtserkenntnisse zu Straußen und Sehnen zu berücksichtigen. Unternehmen müssen sich auf verschärfte Prüfungen bei Steueraußenprüfungen einstellen, insbesondere was die „objektiven Eigenschaften“ ihrer getrockneten Tierprodukte betrifft.
Denkbar sind auch legislative Anpassungen. Branchenverbände lobbyieren seit langem für eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze für alle tierischen Futtermittel, um Wettbewerbsverzerrungen durch artenspezifische Klassifizierungen zu beseitigen. Die Komplexität, ähnliche Produkte unterschiedlich zu besteuern – Hühnermagen zu 7, Straußenmagen zu 19 Prozent – könnte das Bundesfinanzministerium irgendwann zu einer Überarbeitung der Anlage 2 UStG bewegen. Bis dahin müssen Unternehmen die neue Rechtslage mit präziser Produktklassifizierung und robusten Nachweisen für lebensmittelgerechte Verarbeitung navigieren.
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