Düsseldorfer, Urteil

Düsseldorfer Urteil zu Pensionsverzicht birgt Steuerfallen

11.02.2026 - 10:15:11

Ein Gerichtsurteil bewertet Pensionsverzichte und Abfindungen getrennt, was zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Einlagen führen kann. Experten raten zur Vorsicht.

Ein Steuergerichtsurteil zu Pensionsverzichten von Gesellschafter-Geschäftsführern sorgt weiter für Diskussionen. Neue Analysen warnen vor komplexen Steuerrisiken bei „spontanen Abfindungen“.

Düsseldorf – Die deutsche Steuerberaterschaft beschäftigt sich intensiv mit einem Grundsatzurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom Mai 2025. Es betrifft Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die auf ihre Pensionszusage verzichten. Fachleute warnen nun vor versteckten Steuerlasten, die den wirtschaftlichen Nutzen solcher Umstrukturierungen zunichtemachen können. Besonders riskant sind sogenannte „spontane Abfindungen“, die nicht vertraglich vorgesehen sind.

Die Falle der „spontanen Abfindung“

Im Kern des Falls stand ein mehrheitlich beteiligter GGF. Er verzichtete auf seine Pensionsansprüche und erhielt im Gegenzug die zugehörige Rückdeckungsversicherung übertragen. Das Gericht sah diese Transaktion kritisch: Der Wert der übertragenen Police (ca. 62.000 Euro) lag deutlich unter dem Barwert der erdienten Pensionsansprüche (ca. 185.000 Euro).

Diese Differenz löste nach Ansicht des Finanzgerichts zwei steuerliche Vorgänge aus: eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der Abfindung und eine verdeckte Einlage (vE) beim Verzicht. Problematisch ist die isolierte Betrachtung der beiden Schritte. Das Gericht behandelte Verzicht und Abfindung als getrennte Rechtsakte, nicht als ein wirtschaftliches Gesamtgeschäft.

„Diese Sichtweise führt für viele Praktiker zu unerwarteten Ergebnissen“, erklärt Michael Gerhard, Aktuar bei Longial GmbH, in einer aktuellen Analyse. Die Konsequenzen für die Steuerbilanz sind erheblich.

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Verdeckte Einlage trifft auf gedeckelte Gegenrechnung

Die rechtliche Unterscheidung ist für die Steuerplanung entscheidend. Der Pensionsverzicht gilt als verdeckte Einlage des Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft. Sie erhöht dessen Anschaffungskosten für die Anteile. Für das Unternehmen ist eine außerbilanzielle Korrektur erforderlich.

Die Bewertung durch das Gericht stellt Steuerexperten jedoch vor ein Rätsel. Zwar löste das Unternehmen seine Pensionsrückstellung in Höhe von rund 136.000 Euro auf – ein steuerpflichtiger Gewinn. Die verdeckte Einlage wurde aber mit dem vollen Barwert des Pensionsrechts (185.000 Euro) angesetzt.

Hier entsteht eine Schieflage: Die verdeckte Einlage soll den Gewinn aus der Rückstellungsauflösung neutralisieren. Gesetzliche Höchstgrenzen bedeuten jedoch, dass der außerbilanzielle Abzug den Gewinneffekt nicht übersteigen darf. Unternehmen geraten so in eine Zwickmühle: Der Steuervorteil der „Einlage“ ist begrenzt, während der Gesellschafter die Übertragung der Versicherungspolice voll als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern muss.

Branche reagiert mit Vorsicht und wartet auf BFH

Die Reaktionen aus der Steuerberatung sind zurückhaltend. Die Einstufung solcher Verzichte als verdeckte Einlage ist nicht grundsätzlich neu und folgt bisherigen Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH). Die strikte Trennung von „Verzicht“ und „Abfindung“ im Düsseldorfer Urteil zwingt jedoch zur Neubewertung von Exit-Strategien für GGFs.

Analysten von Deloitte verwiesen bereits Ende 2025 auf die Bestätigung der „Zwei-Stufen-Lehre“:
1. Die Abfindung: Die Übertragung der Rückdeckungsversicherung ist eine vGA, wenn sie nicht ordnungsgemäß kalkuliert ist und wird beim Gesellschafter besteuert.
2. Der Verzicht: Der Verzicht auf den verbleibenden Pensionswert ist eine vE. Sie erhöht die steuerliche Basis der Anteile, verkompliziert aber die Unternehmensbilanz.

Ein Bericht des Versicherungsboten betont diese Woche, dass der „spontane“ Charakter der Abfindung entscheidend für das Urteil war. Da sie nicht im ursprünglichen Pensionsvertrag vorgesehen war, unterstellte das Gericht eine nicht fremdübliche, unternehmensbezogene Motivation.

Ausblick: Appell an den Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen und damit die grundsätzliche Bedeutung des Falls anerkannt. Steuerberater verfolgen die Terminplanung des BFH aufmerksam, da eine endgültige Klärung die Praxis für das kommende Jahrzehnt prägen wird.

Bis dahin gilt das Urteil als deutliche Warnung für GGFs, die Pensionsverpflichtungen vor dem Ruhestand ablösen wollen. Ein einfacher Verrechnung des Policenwerts mit der Pensionsverbindlichkeit bietet keine Sicherheit mehr.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen:
* Verträge prüfen: Abfindungsregelungen sollten vertraglich festgelegt sein, um die „Spontaneitätsfalle“ zu umgehen.
* Bewertung beachten: Die Differenz zwischen dem Wert der Rückdeckungsversicherung und der Pensionsrückstellung kann massive Steuerfolgen auslösen.
* BFH im Blick behalten: Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird voraussichtlich die Maßstäbe für Pensionsverzichte setzen.

Die Konsultation von Steuerspezialisten vor der Durchführung von Pensionsverzichten oder Abfindungen ist dringend ratsam. Die vom FG Düsseldorf identifizierten „versteckten“ Steuerlasten können den wirtschaftlichen Nutzen solcher Umstrukturierungen erheblich schmälern.

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