MĂ€rzklausel 2026: Die versteckte Falle fĂŒr Gehaltsabrechnungen
22.01.2026 - 05:00:12Die Märzklausel wird ab Januar zur Prüfstelle für jede Personalabteilung. Wer Boni oder Prämien im ersten Quartal zahlt, muss diese Sonderregel im Sozialversicherungsrecht korrekt anwenden – sonst drohen teure Nachforderungen.
Aktuelle Fachinformationen unterstreichen diese Woche die Dringlichkeit. Eine fehlerhafte Handhabung ist ein vermeidbares, aber finanziell riskantes Versehen für Unternehmen.
Das System soll Gerechtigkeit sicherstellen. Ohne die Klausel könnten hohe Einmalzahlungen zu Jahresbeginn zu unangemessen niedrigen Sozialabgaben führen. Grund: Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist dann oft noch nicht ausgeschöpft.
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Die Klausel sorgt für eine gleichmäßigere Beitragslast über das gesamte Jahr. Ihr Verständnis ist für eine konforme Lohnabrechnung essenziell.
Wann die Regelung greift – die drei Bedingungen
Nicht jede Zahlung im Frühjahr fällt darunter. Die Märzklausel kommt nur zum Tragen, wenn alle drei Kriterien erfüllt sind:
- Auszahlungszeitraum: Die Einmalzahlung (Bonus, Prämie, Tantieme) erfolgt zwischen dem 1. Januar und 31. März.
- Bestehende Beschäftigung: Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber angestellt.
- Grenzüberschreitung: Die Summe aus Sonderzahlung und dem bisherigen Jahresbrutto übersteigt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.
Der Knackpunkt: Rückverlagerung ins Vorjahr
Trifft die Klausel zu, geschieht etwas Besonderes: Die Zahlung wird beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet, typischerweise dem Dezember 2025.
Das hat Konsequenzen:
* Für die Berechnung gelten die Beitragssätze und Grenzwerte von 2025.
* Der bereits erstellte Beitragsnachweis für Dezember 2025 muss korrigiert werden.
* Eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 ist erforderlich.
Diese Zuordnung gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der häufige Stolperstein: Steuer vs. Sozialversicherung
Hier liegt eine der größten Fallgruben. Während die Sozialversicherung zurückrechnet, gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip.
- Sozialversicherung: Zahlung wird 2025 zugeordnet (bei Anwendung der Klausel).
- Lohnsteuer: Abführung erfolgt im Monat des tatsächlichen Zuflusses, also 2026.
In der Lohnsteuerbescheinigung für 6 erscheint der volle Bruttobetrag. Diese Diskrepanz zwischen Steuer- und SV-Brutto erfordert höchste Sorgfalt in der Software-Parametrisierung und Dokumentation.
Praxisbeispiel: So wird 2026 berechnet
Ein Angestellter verdient 5.000 Euro monatlich und erhält im Februar 2026 einen Bonus von 2.000 Euro. Die monatliche BBG in der KV 2026 liege bei 5.812,50 Euro.
- Prüfung: Im Januar und Februar beträgt die Differenz zwischen Gehalt und BBG jeweils 812,50 Euro. Insgesamt sind das 1.625 Euro “freier Raum”.
- Folge: Da der Bonus (2.000 €) diesen Raum (1.625 €) übersteigt, greift die Märzklausel.
- Abrechnung: Der Bonus wird für die SV-Beiträge dem Dezember 2025 zugeordnet und mit den Werten von 2025 verbeitragt.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
Die korrekte Anwendung ist Pflicht, keine Kür. Fehler fallen oft erst bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung auf und führen zu Nachforderungen mit Zinsen.
Für 2026 gibt es keine gesetzlichen Neuerungen. Die etablerten, komplexen Regeln gelten weiter. Der Handlungsbedarf ist klar:
- Proaktive Prüfung: Alle für Q1 2026 geplanten Sonderzahlungen jetzt identifizieren und prüfen.
- Software-Check: Einstellungen in der Payroll-Software verifizieren.
- Schulung: Wissen im Abrechnungsteam auffrischen. Die Investition in Fachkenntnis ist der beste Schutz vor finanziellen Risiken.


