BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Ablassgeld (indulgence fee)
Der im Strafrecht unangefochtene Grundsatz, wonach neben der Strafe (etwa fĂŒr Diebstahl) auch eine Wiedergutmachung (RĂŒckgabe des gestohlenen Gutes an den Besitzer) erfolgen muss, fand frĂŒh schon auch in die christliche Theologie Eingang. Eine SĂŒnde (schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein Gebot Gottes) muss daher zunĂ€chst durch Reue (Busse) vor Gott getilgt und dann die Störung der (durch die SĂŒnde verursachten) gottgesetzten Ordnung wiederhergesellt werden. -Dieses Zweite konnte unter gewissen UmstĂ€nden auch durch Zahlung in Bargeld geschehen: das Ablassgeld im engeren Sinne. MissbrĂ€uchlich wurde dann auch das Erste, nĂ€mlich die Busse, als kĂ€uflich ausgegeben (Ă€usserer Anlass der Reformation in Deutschland!) und ĂŒber sog. Ablassbriefe (letters of indulgence) kommerzialisiert. -Ablass (in alten Dokumenten auch sĂ€chlichen Geschlechts) von ablassen in der Bedeutung erlassen, vergeben, freisprechen. Siehe Annaten, Beichtgeld, Bussgeld, Dispensationsgeld, Glockengeld, Kathedralgeld, Kirchgeld, Opfergeld, Palliengeld, Peterspfennig, Pönalgeld, Prokurationsgeld.

