BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Acting in concert (so auch im Deutschen gesagt)
Ein abgestimmtes Verhalten ("kommunikativer Koordinationsvertragâ), ohne dass dem aber eine rechtsverbindliche Vereinbarung zugrunde liegt. Die Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet bezĂŒgliche Ăbereinkommen als den Vorschriften der Stimmrechts-Offenlegung unterliegend. Ein Acting in Concert liegt beim gemeinsamen Erwerb von Aktien nur dann vor, wenn ein ĂŒber den Erwerb hinausgehendes gemeinsames Interesse verfolgt wird. Die KĂ€ufer mĂŒssen die Absicht haben, gemeinsam auf die Zielgesellschaft einzuwirken, z. B. um die Zielgesellschaft zu zerschlagen, den Sitz zu verlegen oder sich bei der Aufsichtsratswahl und bei der Besetzung des Vorstands der Zielgesellschaft abzusprechen. Siehe Ad-hoc- Mitteilung, Aktientausch-Ăbernahme, Anteileignerkontrolle, Fusionen und Ăbernahmen, Stimmrechts-Datenbank, PublizitĂ€t, situationsbezogene, Transaktionsbonus, Ăbernahme- Angebot, UnternehmensĂŒbername, Verbindung, enge. Vgl. Jahresbericht 2005 der Ba- Fin, S. 177 (Zurechnungsfragen in Zusammenhang mit § 30 WpĂG), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 186 (Judikatur: Acting in Concert nur bei Absprachen ĂŒber die Stimmrechts- AusĂŒbung in der Hauptversammlung einer AG, nicht jedoch auch im Aufsichtsrat).
