BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Angaben, unrichtige (wrong disclosure)
In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben ĂŒber UmstĂ€nde zu machen, die fĂŒr die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind. Auch dĂŒrfen bewertungserhebliche UmstĂ€nde nicht verschwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt fĂŒr alle Vermögenswerte (Wertapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse in des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aufsichtsvermeidung, EntscheidungsnĂŒtzlichkeit, Informations-Ăberladung, UmstĂ€nde, bewertungserhebliche, Verlust-Tarnung, VerstĂ€ndlichkeit. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187.

