BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Anweisung (order)
ErklĂ€rung, durch die der Anweisende einen Dritten (Angewiesener; etwa: eine Bank) ermĂ€chtigt, fĂŒr Rechnung des Anweisenden eine Leistung an den durch die entsprechende WillenserklĂ€rung (in Schriftform [Urkunde], elektronisch oder auch mĂŒndlich) BegĂŒnstigten (AnweisungsempfĂ€nger) zu erbringen. Der Angewiesene ist ermĂ€chtigt, fĂŒr Rechnung des Anweisenden an den AnweisungsempfĂ€nger zu leisten. Das NĂ€here regeln fĂŒr Deutschland die §§ 783 ff. sowie § 363 HGB und (was die bankbetriebliche Praxis anbelangt) die jeweiligen Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen. Auf dem Finanzmarkt die VerfĂŒgung der Aufsichtsbehörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Siehe Abberufungs-VerfĂŒgung, Beanstandungen, aufsichtliche.

