BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Appropriationsklausel (appropriation clause)
Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich fĂŒr den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung fĂŒr andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.

