BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Aufnahme-Staat (establishing country)
In der Sprache des deutschen Aufsichtsrechts jener Staat, in welchem ein Institut ausserhalb seines Herkunfts-Staates eine Zweigniederlassung unterhĂ€lt oder im Wege des grenzĂŒberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tĂ€tig wirdž vgl. § 1, Abs. 5 KWG. Siehe Auslandsbanken, Europa-AG, Herkunfts-Staat, ReprĂ€sentanz.
