BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Bail-out auch Bailout (so auch im Deutschen gesagt)
Die Rettung auf dem Wege einer Entschuldung durch Dritte. Unterschieden wird ein privatwirtschaftliches Bail-out, bei dem ein Unternehmen (eine Bank) vor Insolvenz (durch ein anderes Institut, durch die Zentralbank, durch den Staat) bewahrt wird, binnenstaatliches Bail-out, bei dem die ZahlungsfĂ€higkeit einer staatlichen Institution (Gemeinde, Kreis, Land, Staatsunternehmen) durch Hilfe einer anderen öffentlichen Stelle aufgebrochen wird und internationales Bail-out, bei dem ein Staat durch einen anderen Staat bzw. durch Internationale Organisationen wie dem Internationalen WĂ€hrungsfonds gestĂŒtzt wird. -Im EU-Vertrag ist in Artikel 103 eine Non-Bail-out-Klausel eingebaut: die Gemeinschaft haftet nicht fĂŒr die Verbindlichkeiten irgendwelcher öffentlicher Stellen in den MitgliedslĂ€ndern. Siehe Aval, BĂŒrgschaft, Defizit-Finanzierungsverbot, Eventualforderung, Garantie, Geldmarkt-Operationen, Moral Hazard, Single Master Liquidity Conduit.

