BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Börse (exchange; bourse)
Allgemein ein organisierter Markt, auf dem vertretbare GegenstĂ€nde nach feststehenden Usancen regelmĂ€ssig gehandelt werden. Man unterscheidet nach dem Gegenstand der gehandelten GĂŒter Wertpapierbörsen (Effektenbörsen), Warenbörsen (Produktbörsen), Devisenbörsen sowie auch (seltener) Versicherungsbörsen, Frachtbörsen und Energiebörsen (Strombörse, Gasbörse; der Handel in Rohöl gehört zur Warenböse). Wenn nicht anders gesagt, ist in Zusammenhang mit dem Finanzmarkt in aller Regel die Wertpapierbörse gemeint. -Eine genaue Definition des Begriffs "Börse" gibt es in der deutschen Rechtssprache nicht, wiewohl dies (vor allem angesichts der verstĂ€rkt aufgetretenen alternativen Transaktions-und Inhouse-Systeme der Grossbanken) als dringend notwendig gefordert wurde. -§ 1 des Börsengesetzes definiert rein formal (und dazu sprachlich mangelhaft): "Börsen sind teilrechtsfĂ€hige Anstalten des öffentlichen Rechts, die nach MaĂgabe dieses Gesetzes multilaterale Systeme regeln und ĂŒberwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen WirtschaftsgĂŒtern und Rechten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weisezusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag ĂŒber den Kauf dieser Handelsobjekte fĂŒhrt." Siehe Broker, Devisenhandel, computerisierter, Disintermediation, Inhouse-System, Sanktionsausschuss, Sentiment, Strombörse, Verbriefung, Vertretbarkeit. Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2007, S. 67 ff. (Strukturelle VerĂ€nderungen am Aktienmarkt und Konsolidierung der Börsen; ausfĂŒhrliche Darstellung).

