Bestandskraft (administrativ finality, legal validity)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
In Zusammenhang mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörden besagt dies, dass aus dem Verwaltungsakt Rechtskraft (also Endgültigkeit der Anordnung) erwächst, wenn gegen sie nicht innert einer bestimmten Zeit Widerspruch eingelegt wird. Gemäss § 70 VwGO beträgt diese Frist in Deutschland ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Entsprechend schliessen auch in aller Regel die Verwaltungsakte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Satz: "Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig." Siehe Bussgeld.
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