Bilanzposten-Deckelung, Vorgeschlagene

Bilanzposten-Deckelung (cap on items of the balance sheet)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Vorgeschlagene Befugnis der Aufsichtsbehörde, einem Institut Höchstbeträge bei bestimmten Bilanzposten (etwa: gewährte Darlehn, übernommene Garantien, verbriefte Forderungen) vorzuschreiben

Vorgeschlagene Befugnis der Aufsichtsbehörde, einem Institut Höchstbeträge bei bestimmten Bilanzposten (etwa: gewährte Darlehn, übernommene Garantien, verbriefte Forderungen) vorzuschreiben. So soll einer Schieflage des jeweiligen Instituts vorgebeugt werden -Die Vermeidung von Schieflagen einer Bank ist Aufgabe des Firmenleitung sowie der bezüglichen Aufsichtsorgane (Aufsichtsrat, Konzernleitung, institutsspezifische Kontrollgremien) und kann schon aus Gründen des Handelsrechts nicht an eine Behörde übertragen werden. Die grundsätzliche Aufgabe einer Aufsichtsbehörde ist es, für die Einhaltung der Spielregeln auf dem Finanzmarkt zu sorgen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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